Forschungsdaten-Leitlinie der Universität Göttingen (einschl. UMG)

Auszug aus den Amtlichen Mitteilungen I der Georg-August-Universität Göttingen vom 15.01.2024/Nr. 1, S. 1f:


Präambel:



Die Georg-August-Universität Göttingen verfolgt die Ziele, überlieferte Erkenntnisse kritisch zu bewahren, neues Wissen zu gewinnen und beides für Wissenschaft und Gesellschaft sowie folgende Generationen zugänglich und nutzbar zu machen. Das Management, die Sicherung, Aufbewahrung und nachhaltige Bereitstellung von Forschungsdaten müssen daher nach anerkannten Standards erfolgen und sollten den FAIR Datenprinzipien genügen. Rechtliche und ethische Verpflichtungen sind zu beachten. Die Universität Göttingen erkennt an, dass die Umsetzung der Leitlinie die Situation und Besonderheiten der Fächerkulturen zu berücksichtigen hat.


Leitlinie:



  1. Die Universität bekennt sich zu den FAIR Datenprinzipien und fördert und unterstützt den freien Zugang zu Forschungsdaten.

  2. Forschungsdaten sind analoge und digitale Objekte, die zur Informationsgewinnung im Zuge der Forschung entsprechend gesammelt, beobachtet, simuliert, abgeleitet, generiert oder analysiert werden.

  3. Das Management von Forschungsdaten umfasst deren Planung, Erfassung, Verarbeitung, Dokumentation und Aufbewahrung. Es sichert den Zugang, die Nachnutzung, Reproduzierbarkeit und Qualitätssicherung aller Forschungsdaten, denen wissenschaftlichen Ergebnissen zugrunde liegen.

  4. Die Projektleiterinnen und Projektleiter sowie eigenverantwortlich Forschende sind i.d.R. für das Forschungsdatenmanagement ihrer Forschungsvorhaben verantwortlich. Sie sind insbesondere verpflichtet, die Einhaltung des Kodex „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ der DFG und der Fachstandards sicherzustellen.

  5. Forschungsprojekte mit Forschungsdaten erfordern einen Datenmanagementplan, der u.a. die Zugangsrechte und -vorbehalte der Forschungsdaten darlegt.

  6. Die Universität berät beim Forschungsdatenmanagement in Forschungsvorhaben von der Planung, über die Durchführung bis über das Vorhabensende hinaus und bietet geeignete Aus- und Fortbildung an.

  7. Die Universität implementiert und unterhält eine Grundausstattung an Forschungsdateninfrastruktur und stellt damit eine angemessene Aufbewahrung, die technische Verfügbarkeit, und eine referenzierbare Veröffentlichung von digitalen Forschungsdaten sicher. Spezifische Anforderungen sind abzustimmen und ggf. zusätzlich zu finanzieren.

  8. Die Speicherung und Archivierung digitaler Forschungsdaten erfolgt in der IT- und Informationsinfrastruktur der Universität oder in anerkannten externen oder internen Fachrepositorien unter besonderer Berücksichtigung der Dienste der Nationalen Forschungsdateninfrastruktur, NFDI.

  9. Die Universität und ihre Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler beachten beim Forschungsdatenmanagement ethische, datenschutz- und urheberrechtliche oder geheimhaltungswürdige Belange. Die Prüfung der Forschungsdaten im Sinne des Arbeitnehmererfindungsgesetzes sowie vertraglicher Vereinbarungen bleibt hiervon unberührt.

  10. Bei einer Übertragung von Nachnutzungs- oder Veröffentlichungsrechten soll darauf geachtet werden, dass die Daten für wissenschaftliche Zwecke frei verfügbar bleiben.