Sehr geehrte Damen und Herren,
aus gegebenem Anlass weise ich daraufhin, dass ab sofort Werk- oder Dienstverträge nur noch mit vorheri-ger Genehmigung der Personalabteilung wirksam abgeschlossen werden dürfen. Ich sehe mich zu dieser Handhabe veranlasst, weil die Abgrenzung von einem Werk- oder Dienstvertrag mit einem selbstständigen Unternehmer/Unternehmerin oder Freiberufler/Freiberuflerin zu einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis im Einzelfall schwer zu treffen ist. Verträge, die als Werkvertrag oder Dienstvertrag deklariert werden, de facto jedoch ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis begründen, sind unzulässig. Durch eine fehlerhafte Handhabe kann der Universität Göttingen, in diesem Falle Ihrer jeweiligen Einrichtung ein erheblicher Scha-den in Form der Nachentrichtung von Lohnsteuern und ggf. Sozialversicherungsbeiträgen entstehen. Es gilt außerdem, in derartigen Fällen der möglichen Gefahr eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zu begegnen.
Werk- oder Dienstverträge mit Beschäftigten der Universität Göttingen bezüglich Tätigkeiten, die in deren dienstlichen Aufgabenbereich fallen oder als Dienstaufgabe übertragen werden können, sind ebenfalls nicht zulässig.
Ich bitte daher, Werkverträge bzw. Dienstverträge nur noch nach vorheriger Genehmigung mit der Personalabteilung abzuschließen und hierfür den "Antrag auf Genehmigung eines Werk-/Dienstvertrages" abrufbar im Internet unter http://www.uni-goettingen.de/de/sh/28308.html zu verwenden und rechtzeitig, mindestens 4 Wochen vor Beginn des Vertragszeitraumes der Personalabteilung zur Genehmigung vorzulegen. Auf meine "Hinweise zur Beauftragung von Werk-/Dienstverträgen", ebenfalls abrufbar im Internet unter http://www.uni-goettingen.de/de/sh/28307.html weise ich hin.