Göttinger Sommerschule zum chinesischen Recht 2019

In Kooperation mit dem Max-Planck Institut für ausländisches und internationales Privatrecht Hamburg findet alljährlich die Göttinger Sommerschule zum chinesischen Recht des Deutsch-Chinesischen Instituts für Rechtswissenschaft der Georg-August-Universität Göttingen statt.
Die Veranstaltung richtet sich an Studierende, Doktoranden und Praktiker, die einen ersten Einblick in das chinesische Recht gewinnen möchten oder bereits vorhandene Kenntnisse vertiefen möchten. Die Sommerschule kann auch ohne Vorkenntnisse im chinesischen Recht besucht werden, juristisches Basiswissen wird jedoch vorausgesetzt. Im Vordergrund steht der fachliche Austausch über aktuelle Entwicklungen des chinesischen Rechts und die Rechtspraxis in China.
Hauptbestandteil der Sommerschule ist eine tägliche Basisvorlesung „Chinese Business Law“ von Herrn Professor Dr. Knut-Benjamin Pißler, China-Referent am Max-Planck Institut. Zusätzlich werden innerhalb der Woche Vorträge von Wissenschaftlern und Experten zu verschiedenen ausgewählten Themenbereichen des chinesischen Rechts gehalten, die Raum für Fragen und Diskussionen bieten. Hier können Sie das aktuelle Programm in seiner vorläufigen Fassung herunterladen.

Hier geht es zum Programm.

Unsere Veranstaltung findet in der schönen Universitätsstadt Göttingen statt und wird durch ein passendes Rahmenprogramm samt Stadtführung und Kneipentour ergänzt. Hier bietet sich die Gelegenheit für fachlichen und persönlichen Austausch mit anderen Teilnehmern.
Die Kernvorlesung im Chinese Business Law und die meisten der Fachvorträge werden auf Englisch gehalten. Damit richtet sich die Veranstaltung ausdrücklich auch an internationale Gäste.

Wir freuen uns auf zahlreiche Anmeldungen. Da die Teilnehmerzahl ist auf 80 Personen begrenzt ist, bitten wir um frühzeitige Anmeldungen.

Für weitere Informationen und bei Fragen stehen wir Ihnen gerne telefonisch oder per Mail oder per Mail zur Verfügung.

Studenten der Rechtswissenschaften können durch das Bestehen der Take-Home-Examination ihren Fremdsprachennachweis gem. § 4 I Nr. 1 d NJAG erwerben.
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