I.35 Telearbeit
Verantwortlich für Initiierung: Bereichsleitung
Verantwortlich für Umsetzung: IT-Personal, IT-Anwender
Bei der Telearbeit verlassen Daten den räumlich eingegrenzten Bereich der Daten verarbeitenden Stelle. Durch entsprechende technische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass
Zur Einrichtung und zum Betrieb von Telearbeitsplätzen ist eine Dienstvereinbarung erforderlich. Weiterhin ist mit jedem Telearbeitnehmer ein Einzelvertrag zu schließen, der die spezifischen Rahmenbedingungen des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt. Werden bei der Telearbeit personenbezogene Daten verarbeitet, muss der zuständige Datenschutzbeauftragte am Genehmigungsprozess beteiligt werden.