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Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

Der Arbeitsschutz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und kontinuierlich zu verbessern sowie den jeweiligen Verhältnissen anzupassen. Ziel muss die menschengerechte Gestaltung der Arbeit sein.

Auch im universitären Bereich sind die gesetzlichen Auflagen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) relevant. Um diese zu erfüllen, sind Organisationsstrukturen zu schaffen und Verantwortlichkeiten zu regeln. Weiterhin sind bestimmte Funktionen zu bekleiden wie Sicherheitsbeauftragte, Strahlenschutzbeauftragte, Ersthelfer, Beauftragte für die biologische Sicherheit etc. Diese Personen sind zu qualifizieren und wiederkehrend zu schulen.

Die Arbeitsschutz-Vorgaben gelten ebenso für Studierende, die zum Kreis der in der gesetzlichen Unfallversicherung inbegriffenen Personen gehören.

Eine wesentliche Forderung aus dem ArbSchG aber auch aus anderen Rechtsvorschriften wie Gefahrstoff-Verordnung, Biostoff-Verordnung, Gentechnik-Sicherheits-Verordnung etc. ist die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung. Mittels dieser sollen bereits vor Aufnahme einer Tätigkeit die damit verbundenen Gefährdungen ermittelt und bewertet werden sowie erforderliche Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Die Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren.
Ein Resultat der Gefährdungsbeurteilung kann die Forderung nach persönlicher Schutzausrüstung (PSA) sein, wobei vorrangig technische oder organisatorische Maßnahmen zur Reduzierung der Gefährdungslage getroffen werden sollen.
Arbeitsplatzergonomie oder auch Sicherheitskennzeichnung sind andere zu betrachtende Aspekte im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung.

Zur Organisation sicherer und gesunder Arbeit gehören ebenfalls die Themen Brandschutz und Notfallvorsorge. Wichtige Festlegungen sollten im Rahmen einer Haus- oder Labor-, Werkstattordnung niedergeschrieben werden. In diesem Zusammenhang soll auf die Pflicht zur regelmäßigen Unterweisung der Beschäftigten hingewiesen werden.

Der präventive Ansatz zur Vermeidung von Unfällen und Schädigungen/ Belastungen hat oberste Priorität. Sollte es dennoch zu einem Personenschaden gekommen sein, der eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Tagen zur Folge hat, ist eine Unfallanzeige zu erstellen. Kleinere Ereignisse sind im Verbandbuch zu dokumentieren.

Nicht zuletzt durch die Schutzmaßnahmen in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist das Thema Mobiles Arbeiten bzw. Homeoffice stark ins Bewusstsein getreten. Hier gelten grundsätzlich die gleichen Vorgaben hinsichtlich Arbeitsplatzgestaltung und Sicherheitsvorgaben wie bei Tätigkeiten im Betrieb. Informationen dazu finden Sie HIER !