Hinsichtlich des Personenkreises der Betreuer/innen von Masterarbeiten hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät auf seiner Sitzung vom 03.06.2009 beschlossen:

„In der Regel sollen beide Gutachter einer Masterarbeit promoviert sein. In Ausnahmefällen können Nicht-Promovierte mit ihrer Einwilligung als Zweitgutachter fungieren, wenn die betreute Masterarbeit thematisch direkt an eine Veranstaltung anknüpft, die von ihnen unterrichtet wurde und ausweislich die Möglichkeit vorsieht, Studierende auf eine Masterarbeit vorzubereiten. Dabei sollte eine Nicht-Promovierte/ein Nicht-Promovierter nicht mehr als insgesamt drei Bachelor- und/oder Masterarbeiten in einem Semester betreuen. Erst- und Zweitgutachter sollten in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Universität stehen, apl. Professoren und Habilitierte sind davon ausgenommen.“

(Text des o.a. Protokolls)