Bisheriges Studienfach/bisheriger Studiengang: Fach mit rechtswissenschaftlichem Bezug z.B. Wirtschaftsrecht (BA/MA-Abschluss) - gewünschter Studiengang: Rechtswissenschaften (erste Prüfung)

Für Studierende, die einen anderen Studiengang z. B. einen Bachelorstudiengang mit rechtlichem Anteil an einer Universität oder Fachhochschule studiert haben, ist eine Einstufung erforderlich. Diese ist mit dem Einstufungsformular der Fakultät zu beantragen.

Zusammen mit der Einstufung beantragen Sie bitte die Anerkennung von Prüfungsleistungen über das Anerkennungsformular . Die Bearbeitung kann nur erfolgen, wenn jeweils zur entsprechenden Prüfungsleistung Unterlagen beigefügt werden, aus denen die Art und der Umfang der Lehrveranstaltung sowie der Art und der Umfang der entsprechenden Prüfungsleistungen hervorgehen (in der Regel Modul- bzw. Inhaltsbeschreibung der einzelnen Lehrveranstaltung sowie Leistungsnachweise, aus dem die abgelegten Leistungen klar erkennbar hervorgehen). Bitte reichen Sie nur die relevanten Unterlagen (keinesfalls komplette Modulverzeichnisse oder -handbücher) ein! Senden Sie alle Unterlagen als Scan per E-Mail an studieren@jura.uni-goettingen.de

Die Einstufung erfolgt auf Grundlage der bisher erbrachten anrechenbaren Prüfungsleistungen. Eine Anerkennung von Leistungen kann seitens der Universität nur im Rahmen des Grundstudiums für die Zwischenprüfung geprüft werden. Mögliche Anerkennungen im Hauptstudium (Voraussetzungen für die Pflichtfachprüfung gem. § 4 Abs. 1 lit a, c-f) müssten über das Landesjustizprüfungsamt in Celle geklärt werden. Für die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung sieht die entsprechende Prüfungsordnung keinerlei Anrechnungsmöglichkeiten vor.

Prüfungsleistungen sind anrechenbar, wenn sie in Art und Umfang zu den erforderlichen Prüfungsleistungen gem. § 15 lit. 1-4 Zwischenprüfungsordnung äquivalent sind.

Erfahrungsgemäß müssen Sie davon ausgehen, dass nur sehr wenige Leistungen angerechnet werden können. Auch wenn Sie relevante Teilgebiete des Rechts im Rahmen des bisherigen Studienganges bearbeitet haben, sind die Lehrveranstaltungen und die Prüfungsleistungen nach Inhalt, Umfang und Art der Prüfung meistens nicht äquivalent.