Förderung Erasmus+ Lehrendenmobilitäten


Mobilitätsförderung

Eine Erasmus+ KA 103 Lehrmobilität kann gefördert werden, wenn:

  • Ein aktives vertragliches Verhältnis zur Heimathochschule besteht (Ausnahmen s. unten)
  • Ein bereits bestehender Erasmus+ Vertrag exisitiert
  • Die Mindestaufenthaltsdauer zwei Tagen (Lehre; ohne Reisetag) beträgt
  • Mindestens 8 h Lehre geleistet werden bei einer Lehrmobilität von 2- 7 Tagen
  • Ein Dienstreiseantrag gestellt wurde
  • Ein inhaltlich und von allen Beteiligten unterzeichnetes Teaching Agreement fristgerecht vorliegt


Darüber hinaus:

  • Der Aufenthalt dazu dient, die Partnerschaft zu stärken und nachhaltig auszubauen
  • Ggf. ein gemeinsames Studienprogramm angestrebt wird
  • Die Studierenden an der aufnehmenden Einrichtung die Möglichkeit haben im Rahmen der Veranstaltung ECTS zu erwerben
  • Die Mobilität zur Internationalisierung der Hochschulen beiträgt



Zusammensetzung der Mobilitätsförderung:

1. Aufenthaltspauschale
Die Aufenthaltspauschale bemisst sich nach der entsprechenden Länderkategorie, der Dauer des Lehraufenthaltes. Ob ein An- und/oder Abreisetag (unmittelbar vor oder nach der Mobilität) gefördert werden kann, hängt von der Mittelverfügbarkeit ab.
Die Aufenthaltspauschale ist zur Deckung von Unterkunftskosten sowie Verpflegung zu verwenden.

Bitte beachten: Ein Tagegeld wird nicht ausgezahlt, da dieses bereits durch die Pauschale abgedeckt wird.

2. Reisepauschale
Die Reisepauschale bemisst sich nach dem EU-Distance Calculator und wird einmalig für Hin- und Rückreise gezahlt. Die Pauschale umfasst alle Transportmittel.


Weitere Hinweise

Werden mit dem Lehraufenthalt Konferenzteilnahmen oder Urlaube verbunden, so sind diese Kosten von den Geförderten selbst zu tragen. Sachkosten (Druckkosten etc.) können nicht aus den Mobilitätsmitteln übernommen werden.
Konferenzen und Tagungen werden nicht als Erasmus+ Lehrendenmobilität gefördert.
Die Geförderten sind verpflichtet eigenständig für einen ausreichenden Versicherungsschutz (Kranken-, Haftpflicht- und Unfallversicherung) Sorge zu tragen.
Die Modalitäten sowie Rechte und Pflichten teilnehmender Personen und der entsendenden Einrichtung werden vor Antritt der Mobilität in einer von beiden Seiten zu unterzeichnenden Fördervereinbarung (Grant Agreement) geregelt. Die Auszahlung der Pauschalen erfolgt in zwei Raten.