Leitfaden zur Veröffentlichung der Dissertation

Gemäß § 27 Abs. 1 der Promotionsordnung von 2006 und § 24 Abs.1 der Promotionsordnung von 2009, 2011 und 2013 ist die Dissertation zu veröffentlichen.

Durchführungsbestimmung zu § 31 Abs. 5 der PO 2005 bzw.
Durchführungsbestimmung zu § 27 Abs. 5 der PO 2006 bzw.
Durchführungsbestimmung zu § 24 Abs. 5 der PO 2009 bzw.
Durchführungsbestimmung zu § 24 Abs. 5 der PO 2011 bzw.
Durchführungsbestimmung zu § 24 Abs. 5 der PO 2013

„Die Kandidatin oder der Kandidat hat eine durch Fakultätsbeschluss zu bestimmende Zahl von Druckfassungen der Veröffentlichungen ihrer oder seiner Dissertation unentgeltlich der Fakultät abzuliefern (Pflichtexemplare). Diese müssen innerhalb eines Jahres nach bestandener mündlicher Prüfung der Fakultät eingereicht werden.“

Sie erhalten zeitnah nach der erfolgreichen Disputation eine schriftliche Bestätigung der erfolgten Prüfung, in der auch eine Frist für die Veröffentlichung mitgeteilt wird. Nach der Disputation als letzter Prüfungsleistung müssen Sie für die Phase der Veröffentlichung nicht mehr im Studiengang immatrikuliert sein.
Der Doktortitel (dies gilt auch für den Titel "Dr. des.", den die Promotionsprüfungsordnungen der Sozialwissenschaftlichen Fakultät nicht zulassen) darf erst nach der Veröffentlichung der Dissertation getragen werden, also nach dem Vollzug der Promotion durch die Aushändigung von Promotionsurkunde und Zeugnis.

Bei der Veröffentlichung sollte die Doktorandin / der Doktorand die Empfehlungen der Gutachter*innen zu inhaltlichen Änderungen berücksichtigen.
Sollte der Titel der Veröffentlichung vom Originaltitel der Dissertation abweichen, dann nehmen Sie bitte vorab Kontakt mit dem Studiendekanat auf. Dies gilt auch bei der Veröffentlichung einer kumulativen Dissertation, für die gesonderte Regelungen greifen.

Die Pflichtexemplare müssen gem. der Prüfungsordnung am Ende jeweils einen Kurzlebenslauf enthalten, der nur die in der jeweiligen Prüfungsordnung genannten Pflichtangaben umfasst (siehe § 24 Abs. 7).
Mit den Pflichtexemplaren der Dissertation hat die Doktorandin / der Doktorand zwei Zusammenfassungen samt Kurzgliederungen von in der Regel je einer DIN A4-Seite Länge in deutscher und englischer Sprache (als pdf-Datei) einzureichen. Diese werden von der Fakultät veröffentlicht.
Auf dem Revisionsschein bestätigt die Erstbetreuerin / der Erstbetreuer, dass die finale Druckversion der Dissertation und die Zusammenfassungen in deutscher und englischer Sprache den formalen Ansprüchen an eine Veröffentlichung genügen. Der Revisionsschein ist bitte im Original einzureichen.


Beschlussempfehlung des Graduiertenausschusses:

Die Zahl der gedruckten Pflichtexemplare (in der PO auch als "Ablieferungsstücke" bezeichnet), die der Sozialwissenschaftlichen Fakultät abzuliefern sind, beträgt bei:

  • Dissertationsdruck (im Selbstverlag): 60 Exemplare im Format DIN A5
  • Veröffentlichung als Monographie: 10 Exemplare
  • Veröffentlichung als Monographie und als elektronischen Version: 6 Exemplare, wenn mit der gedruckten Veröffentlichung gleichzeitig eine elektronische Veröffentlichung durch den Verlag garantiert wird
  • Veröffentlichung als Monographie über den Universitätsverlag der Georg-August-Universität Göttingen: 4 Exemplare
  • elektronischen Publikationen über eDiss (Weiterleitung zur ausführlichen Anleitung für die elektronische Veröffentlichung): 4 Exemplare im Format DIN A5 (bitte beachten: zugleich muss auch eine bestimmte Anzahl an Druckexemplaren für eDiss bereitgestellt und dort eingereicht werden).