ࡱ> []Z MbjbjcTcT7r>>YEWDDDDDXXX8\<X0(((((.1E QFDDD((>D(D((@RjX|+T|D@Qes SQQQQQQQQQQQQQQQ :Wirtschaftswissenschaftliche Fakultt Nach Beschluss des Fakulttsrats der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultt vom 02.12.2009 und nach Stellungnahme des Senats vom 03.02.2010 hat das Prsidium der Georg-August-Universitt Gttingen am 17.02.2010 die Rahmenprfungsordnung fr die Bachelor-Studiengnge der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultt genehmigt ( 44 Abs. 1 Satz 2 NHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.02.2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt gendert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18.06.2009 (Nds. GVBl. S. 280); 41 Abs. 2 Satz 2 NHG; 37 Abs. 1 Satz 5 Nr. 5 b) NHG Rahmenprfungsordnung fr die Bachelor-Studiengnge der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultt Georg-August-Universitt Gttingen 1 Geltungsbereich (1) Diese Rahmenprfungsordnung (RPO-BA) regelt den Abschluss des Studiums in den Bachelor-Studiengngen Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Wirtschaftspdagogik und Wirtschaftsinformatik an der Georg-August-Universitt Gttingen. (2) 1Die Allgemeine Prfungsordnung fr Bachelor- und Master-Studiengnge sowie sonstige Studienangebote an der Universitt Gttingen (APO) in der jeweils geltenden Fassung ist Bestandteil dieser RPO-BA. 2Diese RPO-BA enthlt die ergnzenden Regelungen zur APO. 3Fachspezifische Regelungen sowie besondere Anforderungen der einzelnen Studiengnge werden durch eine gesonderte Prfungsordnung des jeweiligen Studiengangs geregelt; von dieser Rahmenprfungsordnung abweichende Bestimmungen in einer Prfungsordnung sind unzulssig, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. 2 Ziel des Studiums, Zweck der Prfung, Akademischer Grad (1) Die Bachelor-Studiengnge bieten mit der Bachelor-Prfung einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss. (2) 1Ziel des Studiums ist die Vermittlung der fr den bergang in die Berufspraxis notwendigen grndlichen Fachkenntnisse und der Fhigkeit, die zentralen Zusammenhnge des Fachs zu berblicken und grundlegende wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden. 2Des Weiteren sollen die Studierenden qualifiziert werden, an einem konsekutiven Master-Studiengang erfolgreich teilzunehmen. (3) Das Bachelor-Studium kann sowohl im Sommersemester als auch im Wintersemester begonnen werden. (4) Die Studiengnge knnen nicht in Teilzeit studiert werden. (5) Aufgrund der bestandenen Bachelor-Prfung wird in den Bachelor-Studiengngen Betriebswirtschaftslehre Wirtschaftsinformatik der akademische Grad Bachelor of Science (B.Sc.), in den Bachelor-Studiengngen Volkswirtschaftslehre Wirtschaftspdagogik der akademische Grad Bachelor of Arts (B.A.) verliehen. 3 Aufbau des Studiums (1) 1Das Studium beginnt mit einer zweisemestrigen Orientierungsphase, durch die insbesondere festgestellt werden soll, ob die oder der Studierende die allgemeinen Grundlagen ihrer bzw. seiner Fachrichtung erworben hat. 2Das Studium gliedert sich in folgende Studienabschnitte: ( 1. Studienabschnitt (Orientierungsphase): 1. und 2. Semester ( 2. Studienabschnitt: 3. bis 6. Semester Orientierungsmodule im Sinne der APO werden gesondert festgelegt. (2) 1Zum erfolgreichen Abschluss des Studiums ist es notwendig, insgesamt 180 C zu erwerben, darunter 12 C durch das Bestehen der Bachelor-Arbeit. 2Die jeweilige Prfungsordnung ordnet die erfolgreich abzuschlieenden Module beziehungsweise Leistungen einem Bereich Fachwissenschaftlicher Kompetenz (Fachstudium), einem Professionalisierungsbereich (inkl. Schlsselkompetenzen) und der Bachelor-Arbeit zu. (3) 1Die Strukturen der Studiengnge und eine bersicht ber die zu absolvierenden Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule sind in den Prfungsordnungen der einzelnen Studiengnge geregelt. 2Weitere Hinweise ber den Studienverlauf und ber das Studium von Schlsselkompetenzen gibt die Studienordnung des jeweiligen Studiengangs. 4 Wiederholbarkeit von Prfungen; Freiversuche (1) Die Anzahl der Versuche, eine Modulprfung zu bestehen, ist auf drei begrenzt. (2) Bestandene Modulprfungen knnen nicht wiederholt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Freiversuch (Abstze 4 und 5). (3) Bestehen Modulprfungen aus mehreren Modulteilprfungen, so kann eine Modulteilprfung, die mit nicht ausreichend oder nicht bestanden bewertet wurde, abweichend von 16a APO nicht wiederholt werden, wenn die Modulprfung insgesamt bestanden wurde. (4) 1Ein Freiversuch bezeichnet die Mglichkeit, eine erstmals absolvierte Prfungsleistung in einem von der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultt angebotenen Pflichtmodul oder Wahlpflichtmodul ungeachtet des Bestehens oder Nichtbestehens einmal zu wiederholen, der Freiversuch wird bei der Anzahl der Prfungsversuche nach Absatz 1 nicht bercksichtigt. 2Bei Wiederholung einer bestandenen Prfungsleistung wird ausschlielich die bessere Note bercksichtigt. 3Eine Wiederholung muss sptestens im zweiten Prfungstermin erfolgen, der dem Prfungstermin folgt, an dem die Prfungsleistung erstmals absolviert wurde. (5) 1Studierenden der Bachelor-Studiengnge stehen insgesamt vier Freiversuche zu, davon zwei zu Modulen, die dem 1. Studienabschnitt (Orientierungsphase) zugeordnet sind, sowie zwei zu Modulen, die dem 2. Studienabschnitt zugeordnet sind. 2Die bertragung der Freiversuche eines Studienabschnitts in einen anderen Studienabschnitt ist ausgeschlossen. 3Pro Modul kann hchstens ein Freiversuch in Anspruch genommen werden. 4Die Mglichkeit eines Freiversuchs ist auf von der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultt angebotene Pflichtmodule oder Wahlpflichtmodule begrenzt. 5Ein Antrag auf Inanspruchnahme eines Freiversuchs kann ausschlielich innerhalb der ersten vier Fachsemester gestellt werden. 6Ein Freiversuch muss innerhalb von zehn Tagen nach der Bekanntgabe des Prfungsergebnisses des ersten Prfungsversuchs beantragt werden. 5 Form der Prfungsleistungen (1) Neben den nach den Bestimmungen der APO zulssigen Prfungsleistungen gibt es die folgenden fachspezifischen Prfungsleistungen: Fallstudie. (2) Eine Fallstudie umfasst eine eigenstndige schriftliche Auseinandersetzung mit einem fachspezifischen oder fcherbergreifenden Problem unter Einbeziehung und Auswertung einschlgiger Literatur. (3) 1Eine Prfung kann als Einzel- oder Gruppenprfung durchgefhrt werden. 2Die bzw. der Studierende soll auch befhigt werden, selbstndig und im Zusammenwirken mit anderen Personen (Gruppenarbeit) wissenschaftliche Erkenntnisse zu gewinnen und zu dokumentieren, sowie deren Bedeutung fr die Gesellschaft und die berufliche Praxis zu erkennen. 3Der als Prfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Studierenden muss die an die Prfung zu stellenden Anforderungen erfllen, sowie als individuelle Prfungsleistung deutlich abgrenzbar und fr sich bewertbar sein. 6 Bachelor-Arbeit (1) Mittels der schriftlichen Bachelor-Arbeit soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er in der Lage ist, mit den Methoden des jeweiligen Faches ein Problem des Fachs im festgelegten Zeitraum zu bearbeiten, ein selbstndiges, wissenschaftlich begrndetes Urteil zu entwickeln, zu wissenschaftlich fundierten Aussagen zu gelangen und die Ergebnisse in sprachlicher wie in formaler Hinsicht angemessen darzustellen. (2) 1Voraussetzungen fr die Zulassung zur Bachelor-Arbeit sind, a) dass Prfungen im Umfang von insgesamt 90 C, darunter alle Prfungen des ersten Studienabschnittes, erfolgreich abgeschlossen sind; b) dass die oder der Studierende in dem Bachelor-Studiengang eingeschrieben ist, in dem die Bachelor-Arbeit angefertigt werden soll. Die Zulassung zur Bachelor-Arbeit ist in Schriftform bei der zustndigen Prfungskommission zu beantragen. Dabei sind folgende Unterlagen beizufgen: c) eine Erklrung, dass es nicht der Fall ist, dass die Bachelorprfung in demselben oder einem vergleichbaren Bachelor-Studiengang an einer Hochschule im In- oder Ausland endgltig nicht bestanden wurde oder als endgltig nicht bestanden gilt. 2In der jeweiligen Prfungsordnung knnen weitere Voraussetzungen verlangt werden. (3) 1Das vorlufige Arbeitsthema der Bachelor-Arbeit ist mit der vorzuschlagenden Betreuerin oder dem vorzuschlagenden Betreuer zu vereinbaren und mit einer Besttigung der vorzuschlagenden Betreuerin oder des vorzuschlagenden Betreuers der Prfungskommission vorzulegen; diese ist zudem zustndig fr die Besttigung der vorzuschlagenden Betreuerin oder des vorzuschlagenden Betreuers. 2Findet die Kandidatin oder der Kandidat keine Betreuerin oder keinen Betreuer, so wird eine Betreuerin oder ein Betreuer von der Prfungskommission bestimmt. 3Bei der Themenwahl ist die Kandidatin oder der Kandidat zu hren; dies begrndet keinen Rechtsanspruch des Prflings auf das von ihm vorgeschlagene Thema. 4Die Ausgabe des Themas der Bachelor-Arbeit erfolgt durch das zustndige Prfungsamt, das die von dem Fakulttsrat hierzu erlassenen Verfahrensregeln zu beachten hat. 5Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. (4) 1Die Bearbeitungszeit der Bachelor-Arbeit betrgt zwlf Wochen. 2Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten kann die Prfungskommission bei Vorliegen eines wichtigen, nicht der Kandidatin oder dem Kandidaten zuzurechnenden Grundes im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer die Bearbeitungszeit um maximal drei Wochen verlngern. 3Ein wichtiger Grund liegt in der Regel bei einer Erkrankung vor, die unverzglich anzuzeigen und durch ein rztliches Attest zu belegen ist. 4Werden Fristen berschritten, ohne dass ein wichtiger Grund nach Satz 2 vorliegt, so gilt die Bachelor-Arbeit als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet; bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach Satz 2 wird im Falle des Ablaufs der maximalen Verlngerungsfrist ein neues Thema ausgegeben. (5) 1Das Thema kann nur einmal und nur aus wichtigen sachlichen Grnden innerhalb der ersten drei Wochen der Bearbeitungszeit zurckgegeben werden. 2ber das Vorliegen sachlicher Grnde entscheidet die Prfungskommission. 3Ein neues Thema ist unverzglich, sptestens jedoch innerhalb von vier Wochen zu vereinbaren. (6) 1Die Bachelor-Arbeit ist fristgem bei dem zustndigen Prfungsamt einzureichen. 2Der Zeitpunkt der Abgabe ist aktenkundig zu machen. 3Bei der Abgabe hat die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie oder er die Arbeit selbstndig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. 4Wird die Bachelor-Arbeit nicht fristgerecht abgegeben, gilt sie als mit "nicht ausreichend" (5.0) bewertet. (7) 1Das Prfungsamt leitet die Bachelor-Arbeit der Betreuerin oder dem Betreuer als Gutachterin oder Gutachter zu. 2Gleichzeitig bestellt die Prfungskommission eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter, die oder der aus dem Kreis der Prfungsberechtigten zu whlen ist. 3Jede Gutachterin und jeder Gutachter bewertet die Arbeit. 4Die Dauer des Bewertungsverfahrens soll 8 Wochen nicht berschreiten. (8) 1Die Bachelor-Arbeit ist nicht bestanden, wenn die Note nicht ausreichend" ist. 2Sie kann einmal wiederholt werden. 3Die Prfungskommission stellt sicher, dass die Kandidatin oder der Kandidat innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe des Nichtbestehens ein neues Thema fr eine Bachelor-Arbeit erhlt. 4Eine Rckgabe des Themas in der in Absatz 4 genannten Frist ist nur zulssig, wenn die Kandidatin oder der Kandidat bei der ersten Anfertigung der Bachelor-Arbeit von dieser Mglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte. 7 Bestehen der Prfung, Anrechnung von Studien- und Prfungsleistungen (1) Die Bachelor-Prfung ist bestanden, wenn die Bachelor-Arbeit und alle erforderlichen Modulprfungen bestanden sind, alle Nebenbedingungen erfllt sind und die erforderliche Anzahl von mindestens 180 C erbracht wurden. (2) 1Werden mehr als 180 C erbracht, knnen diese im Bachelor-Zeugnis als freiwillige Zusatzprfungen ausgewiesen werden, jedoch nur in einem Gesamtumfang von maximal 18 C. 2Diese gehen nicht in die Berechnung der Gesamtnote des Studiengangs ein. 3Abweichend von Satz 1 knnen die Zusatzleistungen auch dazu benutzt werden, von der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultt angebotene Wahlpflicht- oder Wahlmodule zu ersetzen, jedoch nur unter Beachtung der fr das Bestehen der Bachelor-Prfung zu erfllenden Nebenbedingungen und nur im Umfang von maximal 18 C. 4Die ersetzten Prfungsleistungen werden im Anhang zum Prfungszeugnis ausgewiesen. 5Der zustzliche Ausweis bzw. die Ersetzung von Modulen erfolgen durch Beschluss der Prfungskommission auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten unter Nennung der Credits. (3) 1Auf Antrag der oder des Studierenden werden zwei Modulnoten aus dem Bereich der benoteten Pflichtmodule der Orientierungsphase nach Magabe der nachfolgenden Bestimmungen bei der Berechnung der Gesamtnote nicht bercksichtigt: im Zeugnis wird anstelle der erreichten Modulnote die Bewertung bestanden eingetragen. 2Die Beantragung der beiden nicht zu bercksichtigenden Module ist insofern beschrnkt, als im Falle der drei Modulpaare a) Finanzwirtschaft und Jahresabschluss, b) Mikrokonomik I und Makrokonomik I sowie c) Mathematik und Statistik nur fr eine der Prfungsbewertungen der beiden Module des jeweiligen Modulpaars ein Antrag gestellt werden darf. 3Der Antrag kann frhestens nach Erreichen von 150 C und muss sptestens vor Ausgabe des Prfungszeugnisses gestellt werden; alternativ kann der Antrag einmalig vor einem Wechsel der Hochschule gestellt werden. 4Der Antrag kann nur einmal gestellt werden und nach Umsetzung im Prfungsverwaltungssystem nicht mehr zurckgenommen werden. 8 Prfungskommission und Prfungsorganisation (1) 1Fr die Organisation der Prfungen und die durch die Prfungsordnung festgelegten Aufgaben wird eine Prfungskommission gebildet, die durch die Gruppenvertretungen im Fakulttsrat benannt wird. 2Ihr gehren an: vier Mitglieder aus der Hochschullehrergruppe, zwei Mitglieder aus der Studierendengruppe und ein Mitglied aus der Mitarbeitergruppe sowie eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Prfungsamtes mit beratender Stimme. 3Zugleich wird fr jedes Mitglied eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter benannt. 4Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertretung vorzeitig aus, wird fr die verbleibende Amtszeit ein Ersatz gewhlt. 5Die Prfungskommission whlt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus der Hochschullehrergruppe. (2) 1Zu Modulprfungen muss die oder der Studierende sich innerhalb des Anmeldezeitraums in der festgelegten Form ber das Online-Prfungsverwaltungssystem anmelden. 2Die Rcknahme einer Prfungsanmeldung ohne Angabe von Grnden (Abmeldung) in der festgelegten Form ist nur innerhalb des Rcknahmezeitraums zulssig. 3Im brigen ist eine Abmeldung ausgeschlossen. (3) 1In der Regel beginnt der Anmeldezeitraum fr eine Modulprfung sptestens 6 Wochen vor dem Ende der Lehrveranstaltungen, die dem Modul zugeordnet sind. 2Die Zeitrume fr die An- und Abmeldung von Modulprfungen werden von der Prfungskommission festgelegt und in geeigneter Weise bekannt gegeben. (4) Zu allen von der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultt angebotenen Pflichtmodulen der Orientierungsphase findet neben einem Prfungstermin nach Ende der Vorlesungszeit ein zweiter Prfungstermin vor Beginn der Vorlesungszeit des darauf folgenden Semesters statt. (5) Prfungen zu von der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultt angebotenen Pflichtmodulen werden in jedem Semester angeboten. 9 Endgltiges Nichtbestehen und Verfall des Prfungsanspruchs (1) Der Prfungsanspruch ist endgltig erloschen, wenn bis zum Beginn der Vorlesungszeit des dritten Fachsemesters nicht folgende Leistungen erbracht sind: a) In den Bachelor-Studiengngen Wirtschaftspdagogik und Wirtschaftsinformatik: ( Bestehen des Pflichtmoduls Mathematik und ( Nachweis von mindestens weiteren 12 C aus folgenden Pflichtmodulen der Orientierungsphase: - Unternehmen und Mrkte - Informations- und Kommunikationssysteme - Finanzwirtschaft - Jahresabschluss - Mikrokonomik I - Makrokonomik I - Statistik. b) In den Bachelor-Studiengngen Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre: ( Bestehen des Pflichtmoduls Mathematik und ( Nachweis von mindestens weiteren 20 C aus den Pflichtmodulen der Orientierungsphase. (2) Der Prfungsanspruch ist neben den in der APO genannten Fllen endgltig erloschen, wenn a) bis zum Beginn der Vorlesungszeit des siebten Fachsemesters nicht folgende Leistungen erbracht sind: ( Nachweis von 90 C, darunter alle C aus den Module der Orientierungsphase b) bis zum Ende des zwlften Fachsemesters nicht alle zum Bestehen der Bachelor-Prfung erforderlichen Credits erbracht sind. (3) 1In den Fllen der Abstze 1 und 2 gilt die Abschlussprfung in dem jeweiligen Bachelor-Studiengang als endgltig nicht bestanden. 2Ferner ist in diesen Fllen der Prfungsanspruch in den folgenden wirtschaftswissenschaftlichen Studiengngen an der Universitt Gttingen endgltig erloschen: a) Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaftslehre b) Bachelor-Studiengang Volkswirtschaftslehre c) Bachelor-Studiengang Wirtschaftsinformatik d) Bachelor-Studiengang Wirtschaftspdagogik (4) 1Eine berschreitung der in den Abstzen 1 und 2. genannten Fristen ist zulssig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und die Fristberschreitung von der Studentin oder dem Studenten nicht zu vertreten ist. 2Hierber entscheidet die Prfungskommission auf Antrag der Studentin oder des Studenten. 3Grundsatzentscheidungen diesbezglich werden von dem zustndigen Prfungsamt bekannt gegeben. 10 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer hochschulffentlichen Bekanntmachung in den Amtlichen Mitteilungen der Universitt Gttingen in Kraft.     Verffentlicht in den Amtlichen Mitteilungen Nr. 7 vom 30.03.2010 S. 406 &    , 5 @ [ e f   > ? 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