ࡱ>  @ gJbjbjqqWB4xHxHxHhH$IOIIJJJJJJ6O8O8O8O8O8O8O$mPRRp\OJJJJJ\OJJqOJJJJJJ6OJJ6OJJVbL|LJI P2xHJL M$O0OL /S:J^/SL/SLJJJJJJJJ\O\O"t&"Jt&Prfungsordnung fr den 2-Fcher-Bachelorstudiengang an der Universitt Gttingen Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich S. 2 2 Ziel des Studiums, Zweck der Prfung S. 2 3 Akademischer Grad S. 3 4 Gliederung des Studiums, Profile S. 3 5 Orientierungsmodule S. 3 6 Zulassung zu Modulprfungen S. 3 7 Zulassung zur Bachelorarbeit S. 4 8 Wiederholbarkeit von Prfungen S. 4 9 Bachelorarbeit S. 5 10 Bewertung der Modulprfungen und der Bachelorarbeit S. 6 11 Prfungskommissionen, Prfungsamt S. 7 12 Gesamtergebnis S. 8 13 Zeugnisse und Bescheinigungen S. 8 14 Inkrafttreten S. 9 Anlage I bersicht ber die Profile des 2-Fcher-Bachelorstudiengangs S. 11 Anlage II Fachspezifische Bestimmungen der Fcher S. 12 Anlage III Fachspez. Bestimmungen fr den Professionalisierungsbereich S. 94 1 Geltungsbereich Fr den 2-Fcher- Bachelorstudiengang der Georg-August Universitt Gttingen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Prfungsordnung fr Bachelor- und Masterstudiengnge der Universitt Gttingen (APO). Diese Ordnung regelt die weiteren Bestimmungen fr den Abschluss des 2-Fcher- Bachelorstudiums. In den fachspezifischen Anlagen sind die Modulkataloge und die besonderen Anforderungen der einzelnen studierbaren Fcher aufgefhrt, die jeweils nur fr den entsprechenden Teil des Studiums Gltigkeit haben. 2 Ziel des Studiums, Zweck der Prfung (1) Das Studium im 2-Fcher-Bachelorstudiengang der Universitt Gttingen vermittelt den Studierenden wissenschaftliche Grundlagen und Methoden in zwei Fachgebieten zusammen mit weiteren, berufsfeldbezogenen Kompetenzen. Dadurch werden die Absolventinnen und Absolventen dieses Studiengangs befhigt, wissenschaftliche Erkenntnisse der gewhlten Fcher in der Praxis anzuwenden und zu vermitteln, sich fachlich fundierte Urteile zu bilden, neue wissenschaftliche Ergebnisse kritisch zu reflektieren und deren praktischen Wert einzuschtzen. Sie werden in die Lage versetzt, der wissenschaftlichen Entwicklung ihrer gewhlten Fcher durch Selbststudium zu folgen. Der 2-Fcher-Bachelorstudiengang verfgt ber zahlreiche, individuelle Wahlmglichkeiten fr Studierende. Er qualifiziert Studierende prinzipiell zum Einstieg in die berufliche Praxis, zum Studium von Masterstudiengngen der gewhlten Fcher wie auch zum Studium des Master of Education. (2) Durch die Bachelorprfung wird festgestellt, ob die oder der zu Prfende die fr die Studienziele notwendigen Fachkenntnisse erworben hat, die relevanten Zusammenhnge innerhalb der gewhlten Fcher berblickt und die Fhigkeit besitzt, nach wissenschaftlichen Grundstzen zu arbeiten sowie wissenschaftliche Erkenntnisse der gewhlten Fcher zu vermitteln. 3 Akademischer Grad Nach bestandener Bachelorprfung verleiht die Georg-August-Universitt Gttingen den Hochschulgrad Bachelor of Arts" (abgekrzt: B.A.). 4 Gliederung des Studiums, Profile (1) Die Regelstudienzeit des 2-Fcher-Bachelorstudiengangs betrgt 6 Semester. (2) Das Studium umfasst 180 Anrechnungspunkte (ECTS-Credits; abgekrzt: C), die sich folgendermaen verteilen: (a) auf jedes der beiden gewhlten Fcher 66 C (Fachstudium) (b) auf den Professionalisierungsbereich (s. APO) 36 C (c) auf die Bachelorarbeit 12 C. (3) Zur Untersttzung der Studienplanung bietet die Universitt Gttingen ihren Studierenden Vorschlge zur sinnvollen Ausgestaltung des Professionalisierungsbereiches und der Wahlpflichtmglichkeiten des Fachstudiums, insbesondere im Hinblick auf die Bildung von Studienschwerpunkten (Profile, s.APO). Beim 2-Fcher-Bachelorstudiengang sind die Profile abhngig von der Wahl der Fcherkombination. Die Profile, insbesondere im Hinblick auf die Zulassungsvoraussetzungen zu fachbezogenen Masterstudiengngen und zum Master of Education finden sich in Anlage I. 5 Orientierungsmodule Orientierungsmodule sind in den Modulkatalogen der fachspezifischen Anlagen (s. Anlage II) gekennzeichnet. 6 Zulassung zu Modulprfungen (1) Die Anmeldung zu mndlichen und schriftlichen Modulprfungen erfolgt schriftlich in der von der Prfungskommission festgelegten Form und Frist. Der Rcktritt ohne Angabe von Grnden (Abmeldung) ist bis zu zwei Wochen vor dem Prfungstermin mglich, sofern zwischen dem Fristende fr die Anmeldung und dem Prfungstermin ein Zeitraum von mehr als zwei Wochen liegt. Im brigen ist eine Abmeldung ausgeschlossen. (2) Die Anmeldung zu lehrveranstaltungsbegleitenden Prfungen muss zu Veranstaltungsbeginn erfolgen. Eine Abmeldung ist bei Hausarbeiten bis zur Ausgabe des Hausarbeitsthemas, bei Prsentationen, Referaten und Koreferaten bis zu eine Woche vor dem Termin des Vortrags mglich. Im brigen ist eine Abmeldung ausgeschlossen. (3) Ein Modul kann andere Module als Prfungsvorleistungen fordern. Innerhalb eines Moduls knnen Vorleistungen in Form von Studienleistungen fr die Zulassung zur Modulprfung verlangt werden. Das Nhere ist im Modulkatalog festzulegen. 7 Zulassung zur Bachelorarbeit (1) Die Fachspezifischen Bestimmungen (s. Anlage II) regeln die Voraussetzungen der Zulassung zur Bachelorarbeit des jeweiligen Faches, in dem die Bachelorarbeit geschrieben wird. (2) Die Zulassung zur Bachelorarbeit ist in Schriftform bei der zustndigen Prfungskommission zu beantragen. Dabei sind folgende Unterlagen beizufgen: a) der Themenvorschlag fr die Bachelorarbeit (s. 9 Abs. 2) b) ein Vorschlag fr die beiden Gutachterinnen oder Gutachter c) Nachweise ber die Erfllung der fachspezifischen Voraussetzungen (s. Anlage II) (3) Die zustndige Prfungskommission entscheidet ber die Zulassung. Diese ist zu versagen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfllt sind oder die Bachelorprfung in demselben Studiengang an einer Universitt oder gleichgestellten Hochschule im In- oder Ausland in einem der gewhlten Fcher endgltig nicht bestanden wurde. 8 Wiederholbarkeit von Prfungen (1) Nicht bestandene Modulprfungen knnen zweimal wiederholt werden. (2) Wer eine erste Wiederholungsprfung in einem Pflicht- oder Orientierungsmodul nicht bestanden hat, wird zur zweiten Wiederholungsprfung erst nach Teilnahme an einer Pflichtstudienberatung zugelassen. (3) Bestehen Modulprfungen aus mehreren Teilprfungen, mssen nur diejenigen Teilprfungen wiederholt werden, die mit nicht ausreichend bzw. nicht bestanden bewertet wurden. (4) Eine mit nicht ausreichend bewertete Bachelorarbeit kann nur einmal wiederholt werden. (5) Die fachspezifischen Bestimmungen (s. Anlage II) knnen eine Wiederholung von Prfungen zum Zweck der Notenverbesserung vorsehen. 9 Bachelorarbeit (1) Mittels der schriftlichen Bachelorarbeit soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er in der Lage ist, mit den Methoden ihres oder seines Faches ein Problem im festgelegten Zeitraum zu bearbeiten, ein selbstndiges, wissenschaftlich begrndetes Urteil zu entwickeln, zu wissenschaftlich fundierten Aussagen zu gelangen und die Ergebnisse in sprachlicher wie in formaler Hinsicht angemessen darzustellen. Durch die bestandene Bachelorarbeit werden 12Anrechnungspunkte erworben. Das Thema der Bachelorarbeit ist aus dem Bereich einer der beiden Fachwissenschaften zu whlen. (2) Das vorlufige Arbeitsthema der Bachelorarbeit ist mit der Betreuerin oder dem Betreuer zu vereinbaren und mit einer Besttigung der Betreuerin oder des Betreuers der zustndigen Prfungskommission vorzulegen. Findet die Kandidatin oder der Kandidat keine Betreuerin oder keinen Betreuer in dem jeweiligen Fach, so wird eine Betreuerin oder ein Betreuer und ein Thema von der zustndigen Prfungskommission bestimmt. Die Kandidatin oder der Kandidat muss verbindlich das Fach whlen, aus dem die Bachelorarbeit stammen soll. Bei der Themenwahl ist die Kandidatin oder der Kandidat zu hren. Das Vorschlagsrecht fr die Themenwahl begrndet keinen Rechtsanspruch. Die Ausgabe des Themas der Bachelorarbeit erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der zustndigen Prfungskommission. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. (3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit betrgt 9 Wochen. Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten kann die zustndige Prfungskommission bei Vorliegen eines wichtigen, nicht der Kandidatin oder dem Kandidaten zuzurechnenden Grundes im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer die Bearbeitungszeit um maximal 4 Wochen verlngern. Ein wichtiger Grund liegt in der Regel bei einer Erkrankung vor, die unverzglich anzuzeigen und durch ein Attest zu belegen ist. Werden Fristen berschritten, ohne dass ein wichtiger Grund nach Satz 2 vorliegt, so gilt die Bachelorarbeit als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. (4) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten 4 Wochen der Bearbeitungszeit zurckgegeben werden. Ein neues Thema ist unverzglich, sptestens jedoch innerhalb von 4 Wochen zu vereinbaren. Die bereits erfolgte, verbindliche Fachwahl bleibt von der Rckgabe des Themas unberhrt. Im Falle der Wiederholung der Bachelorarbeit ist die Rckgabe des Themas nach Satz eins nur dann zulssig, wenn die zu prfende Person bei der Erstanfertigung der Bachelorarbeit von dieser Mglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte. (5) Die Bachelorarbeit ist fristgem beim zustndigen Prfungsamt in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die Bachelorarbeit soll nach nherer Bestimmung durch die Prfungskommission zudem in elektronischer Form eingereicht werden. Der Zeitpunkt der Abgabe ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe hat die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie oder er die Arbeit selbstndig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Wird die Bachelorarbeit nicht fristgerecht abgegeben, gilt sie als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet (Ausschlussfrist). (6) Die zustndige Prfungskommission leitet die Bachelorarbeit der Betreuerin oder dem Betreuer als Gutachterin oder Gutachter zu. Gleichzeitig bestellt sie eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter aus dem gleichen Fach, die oder der in der Regel aus dem Kreis der Prfungsberechtigten zu whlen ist. Vor der Bestellung ist die Kandidatin oder der Kandidat zu hren. Jede Gutachterin und jeder Gutachter vergibt eine Note. Die Dauer des Bewertungsverfahrens soll 8 Wochen nicht berschreiten. (7) Die Bachelorarbeit ist nicht bestanden, wenn die Note gem 10 Abs. 3 "nicht ausreichend" ist. Sie kann einmal wiederholt werden. 10 Bewertung der Modulprfungen und der Bachelorarbeit (1) Jede Modulprfung und die Bachelorarbeit wird gem. 15 APO bewertet. (2) Besteht eine Modulprfung aus mehreren Prfungsleistungen, so ist sie bestanden, wenn alle Prfungsleistungen bestanden sind. (3) Fr die Bachelorarbeit sind die unabhngig vergebenen Bewertungen der beiden Gutachterinnen oder Gutachter als einzelne Prfungsleistungen zu zhlen. Die Note der Bachelorarbeit ergibt sich als arithmetisches Mittel aus der Bewertung der beiden Gutachterinnen oder Gutachter. Betrgt die Differenz mindestens 2,0 oder lautet eine Bewertung nicht ausreichend, die andere aber ausreichend oder besser, wird von der zustndigen Prfungskommission eine dritte Gutachterin oder ein dritter Gutachter zur Bewertung der Bachelorarbeit bestimmt. 11 Prfungskommissionen (1) Fr die Organisation der Prfungen und zur Wahrnehmung aller durch diese Prfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet jede der beteiligten Fakultten und das Zentrum fr empirische Unterrichts- und Schulforschung (ZeUS) eine Prfungskommission. Der Prfungskommission gehren fnf Mitglieder an, die durch die Gruppenvertretungen im Fakulttsrat gewhlt werden, und zwar drei Mitglieder der Hochschullehrergruppe, ein Mitglied der Mitarbeitergruppe und ein Mitglied der Studierendengruppe. Die Gesamtheit der Prfungskommissionen sorgt dafr, dass die gesetzlichen Bestimmungen und die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden. (2) Jede Prfungskommission whlt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehrer, sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Der stellvertretende Vorsitz kann auch vom Mitglied der Mitarbeitergruppe ausgebt werden. (3) Die Zustndigkeit einer Prfungskommission richtet sich nach dem Fach, in dem ein Modul absolviert oder die Bachelorarbeit geschrieben wird. (4) Eine Prfungskommission kann beschlieen, dass eine gemeinsame Sitzung zweier oder mehrerer Prfungskommissionen stattfindet, wenn eine Angelegenheit dies erfordert. Die gemeinsame Sitzung leitet die oder der Vorsitzende der Prfungskommission, die die Sitzung anberaumt hat. (5) Einmal jhrlich tagen die Vorsitzenden und die studentischen Mitglieder aller Prfungskommissionen gemeinsam, um Empfehlungen fr die Qualittssicherung und fr notwendige nderungen der Prfungsordnung zu erarbeiten. 12 Gesamtergebnis (1) Die Bachelorprfung ist bestanden, wenn mindestens 180 Anrechnungspunkte erworben wurden und alle Modulprfungen in den gewhlten Fchern und im Professionalisierungsbereich sowie die Bachelorarbeit bestanden sind. (2) Der Prfungsanspruch in einem Fach oder Professionalisierungsbereich ist endgltig erloschen, wenn in diesem Studiengang oder einem Bachelorstudiengang an einer deutschen Hochschule ein Pflichtmodul dieses Fachs oder Professionalisierungsbereichs im dritten Versuch endgltig nicht bestanden wurde oder als nicht bestanden gilt, Wahlpflicht- oder Wahlmodule dieses Fachs oder Professionalisierungsbereichs nicht mehr im erforderlichen Mindestumfang bestanden werden knnen, eine Bachelorarbeit in diesem Fach im zweiten Versuch nicht bestanden wurde oder als nicht bestanden gilt. Die Bachelorprfung in diesem Fach oder Professionalisierungsbereich gilt als endgltig nicht bestanden. (3) Das Gesamtergebnis Mit Auszeichnung kann vergeben werden, wenn die Bachelorarbeit mit 1,0 bewertet wurde, die Prfungskommission des Faches, in dem die Bachelorarbeit angefertigt wurde, die Auszeichnung vorschlgt und die Prfungskommission des zweiten Faches zustimmt. 13 Zeugnisse und Bescheinigungen ber die bestandene Bachelor-Prfung erhlt die Kandidatin oder der Kandidat unverzglich, in der Regel innerhalb von 4 Wochen, ein Zeugnis mit Anlagen nach den Regeln der APO. 14 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Mitteilungen der Universitt Gttingen in Kraft. Anlage I Profile des 2-Fcher-Bachelorstudiengangs BACHELORSTUDIUM nicht-lehramtbezogenes Profil- Bachelor (6 Semester) 180 CFachwissenschaftliche Bachelorarbeit (12 C) ** Fachwissenschaft (132 C) Professionalisierungsbereich (36 C) Fachwissenschaftliche Kompetenz (132 C) Grundlagen des Faches A (66 C) Grundlagen des Faches B (66 C)  ** Das fachwissenschaftliche Curriculum betrgt 66 C je Fach. Wenn zu spezifischen Bachelor-Arbeiten bestimmte Voraussetzungen curricularer Art zu erfllen sind, knnen bei inhaltlicher Begrndung Voraussetzungen im Umfang bis zu 6 C verlangt werden. BACHELORSTUDIUM lehramtbezogenes Profil- Bachelor (6 Semester) 180 CFachwissenschaftliche Bachelorarbeit (12 C) ** Fachwissenschaft (132 C) Professionalisierungsbereich (36 C)132 C6 C18 C 12 C[+ 6 C ] Fachwissenschaftliche Kompetenz (132 C) Grundlagen des Faches A (66 C) davon nicht schulbezogene Vermittlungskompetenz (3 C)* Grundlagen des Faches B (66 C) davon nicht-schulbezogene Vermittlungskompetenz (3 C)* Fachdidaktische Kompetenz ( 6 C [+6 C]) Fachdidak. Module Fach A (6 C) a) schulbezog. VermKomp (3 C) [b) nicht-schulbezog. VermKomp (3 C)]* Fachdidak. Module Fach B (6 C) a) schulbezog VermKomp (3 C) [b) nicht-schulbezog. VermKomp (3 C)]* Optionalbereich / Schlsselkompetenzen (18 C) Sozial- oder Betriebspraktikum (4 C) Allgemeines Schulpraktikum (4 C) Wahlbereich (z.B. Schlsselkompetenzen u. berfachliche Kompetenzen (10 C)Erziehungswissenschaftliche Kompetenz (12 C) M1 Einfhrung in die Pdagogik und die Geschichte der Schule (6 C) M2 Theorien und Methoden der Praxiserkundung / Schulpraktische Studien (incl. Vorb./Ausw. ASP, Videoanalysen, Sprecherziehung) (6 C) * Diese 3 C bilden zusammen mit den unter der Fachdidaktischen Kompetenz (schulbezogene Vermittlungskompetenz) ausgewiesenen C ein Modul. Dieses Modul wird verantwortet durch die Lehrenden der Fachdidaktik dieses Faches. Lehrveranstaltungen zur nicht-schulbezogenen Vermittlungskompetenz knnen ggf. durch Lehrende der Fachwissenschaft des Faches durchgefhrt werden. ** Das fachwissenschaftliche Curriculum betrgt 66 C je Fach. Wenn zu spezifischen Bachelor-Arbeiten bestimmte Voraussetzungen curricularer Art zu erfllen sind, knnen bei inhaltlicher Begrndung Voraussetzungen im Umfang von bis zu 6 C verlangt werden.  PAGE 1 Tg \urG"["$ $~1144:::;;????c@u@@@@@@#A$A%A(AWAXAZA[Ahn hn56hn5CJ OJQJ hn6 hn5hn5:CJOJQJhn5:OJQJhn5OJQJhn6OJQJhn6CJOJQJ *hn5CJOJQJhnCJOJQJhn5CJOJQJ55RSTg 9 f % V v  M dhgdn$dh&dPa$gdn $dha$gdnWJfJ  u  $dha$gdn $dha$gdndhgdn'(Z[\tuLM $dha$gdndhgdn qrs _!`!!!E"F"G"Z"["$$((* $dha$gdn dh^gdndhgdn**,,..000|1}1~111222244444B7C7D8E88 $dha$gdndhgdn8899:::::;;{<|<== > >u>v>?????a@b@ & F dhgdn $dha$gdndhgdnb@c@u@@@@@#A$A%A&AXAZA[AwA$<<$Ifa$gdn  p#gdn$ p#xa$gdn`&dP^``gdngdngdn $dha$gdndhgdn[AvAxAAAAAAAAAAAAAAAA B!B@BABbBcBdBeBfBgBhBiBjBkBnBfC۴մÝ۝ymgaa hnCJ hnCJhn5B*CJphhnCJOJQJhn>*CJOJQJhnhn5CJOJQJhn5>*CJOJQJhnCJmH sH hn5CJOJQJmH sH  hn5CJhn5CJOJQJ hnCJhn5CJOJQJhnOJQJmH sH hn5OJQJmH sH !wAxAAAAA;// $$Ifa$gdnYkd$$IfF9:04 Fa$<<$Ifa$gdnYkd$$IfF9:04 FaAAAAAs$<<$Ifa$gdnokd0$$IfF40 9` -04 Faf4 $$Ifa$gdnAAAAAA}} $$Ifa$gdn$$If]a$gdn $$Ifa$gdnYkd$$IfF9:04 FaAAAA9-$$If]a$gdn $$Ifa$gdnkd|$$IfF4\ N(9`  eF (04 Faf4p(AAAAA-$ $Ifgdnkd$$IfF4\ N(9`  eF (04 Faf4p( $$Ifa$gdnAA B!B@BbBcBdBeBggV$If^`gdn $If^`gdn$ $If^`a$gdn $IfgdnYkd$$IfF9:04 FaeBfBgBhBVM $Ifgdnkd$$IfF4\ N(9`  eF04 Faf4ox$If^o`gdnhBiBjBkBnBCC$<<$Ifa$gdngdn $h^ha$gdngdnYkdv$$IfF9:04 FafCCCCCCCCCCDD!D,D2D8DCDDDEDFDGDHDpDqDDDD"E#E*CJOJQJmH sH hnCJOJQJhnhn5CJOJQJhn5>*CJOJQJhnCJmH sH  hn5CJhn5CJOJQJ hnCJhn5CJOJQJhnOJQJmH sH hn5CJOJQJmH sH hn5OJQJmH sH  hn56 hn6hn5CJ OJQJ!CCCCCC;// $$Ifa$gdnYkd$$IfF9:04 Fa$<<$Ifa$gdnYkd$$IfF9:04 FaCCDD Ds$<<$Ifa$gdnokd>$$IfF40 9` -04 Faf4 $$Ifa$gdn D!D'D,D2D7D}} $$Ifa$gdn$$If]a$gdn $$Ifa$gdnYkd$$IfF9:04 Fa7D8D9DCD9-$$If]a$gdn $$Ifa$gdnkd $$IfF4\ N(9`  eF (04 Faf4p(CDDDEDFDGD-$ $Ifgdnkd $$IfF4\ N(9`  eF (04 Faf4p( $$Ifa$gdnGDHDpDqDDDDD"E#E}dddddS$If^`gdn $If^`gdn$ $If^`a$gdn $$Ifa$gdnYkd $$IfF9:04 Fa #ELEMEnEoEEEEFCFW? & F$>TIfTf]gdn; & F$>TIfTfgdn & F h$IfgdnH$If^H`gdn $$Ifa$gdn nEoEEEFFJFKFF GPGQGGGGGGPIQITIOJWJXJ^J_J`JaJbJgJŹŬ˦ҦҌoehnCJOJQJ!hn0JCJOJQJmHnHuhn0JCJOJQJjhn0JCJOJQJUhnCJOJQJ hnCJhn5>*CJOJQJhn5B*CJph hnCJ hn5CJhn hn>*CJhn>*CJOJQJhnCJOJQJhnCJOJQJmH sH CFJFKFpFFFG Gqqqh\ $$Ifa$gdn $Ifgdn & F h$Ifgdn; & F$>TIfTfgdnB $ & F$>TIfTf]a$gdn G GPGQGGox$If^o`gdn $If^gdn ox$If^o`gdnGGGGG900' $Ifgdn $Ifgdnkd $$IfF4\ N(9`  eF (04 Faf4p(GGGGG0++gdnkd $$IfF4\ N(9`  eF (04 Faf4p( $IfgdnGjHPIQITIVJWJbJcJdJeJfJgJ$h]ha$dhgdngdngdn '0P. 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