Satzung des Vereins
der Freundinnen und Freunde des Theologischen Stiftes
der Georg-August-Universität Göttingen



§ 1: Name und Sitz


(1) Der Verein führt den Namen „Freundinnen und Freunde des Theologischen Stiftes der Georg-August-Universität Göttingen e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name "Freundinnen und Freunde des Theologischen Stiftes der Georg-August-Universität Göttingen e. V."
(2) Sitz des Vereins ist Göttingen.

§ 2: Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Theologischen Stifts der Georg-August-Universität in Göttingen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch die Förderung von Wissenschaft. Forschung und Bildung sowie weiterer gemeinnütziger Zwecke, insbesondere der Studentenhilfe. Der Satzungszweck wird durch

  • Maßnahmen zur Förderung der Wissenschaft auf dem Gebiet der Theologie in dem Theologischen Stift der Universität Göttingen, wie der Ausbau und die Pflege der wissenschaftlichen Bibliothek und der dazu notwendigen Einrichtungen, vereinsinterne Veranstaltungen wissenschaftlicher Art, Seminare, Herausgabe von Informationsschriften
  • Maßnahmen zum Erwerb und zur Instandhaltung notwendiger Einrichtungen im Haus
  • Unterstützung von sozialen Projekten des Theologischen Stifts im Bereich der Jugend- und Entwicklungshilfe

verwirklicht.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Im Falle der Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen dem Universitätsbund Göttingen zur Verwendung für Zwecke der Theologischen Fakultät der Universität Göttingen zu. Sollte der Universitätsbund zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins nicht gemeinnützig sein, so soll das Vermögen einer anderen gemeinnützigen Einrichtung zugeführt werden, wenn das Finanzamt deren Gemeinnützigkeit bestätigt hat.

§ 3: Mitgliedschaft

(1) Dem Verein können natürliche und juristische Personen angehören, die den Zweck des Vereins zu unterstützen bereit sind.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
(3) Personen, die sich in hervorragendem Maße um den Verein oder die Wissenschaft auf dem Gebiet der Theologie verdient gemacht haben, können auf Vorschlag eines Mitgliedes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(4) Die Mitgliedschaft endet


  • durch Austritt. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist,
  • bei natürlichen Personen mit ihrem Tod,
  • bei juristischen Personen mit deren Auflösung,
  • durch Ausschluß bei schuldhaften groben Verstoßes gegen die Ziele und Interessen des Vereins. Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung. Vor der Beschlußfassung muß dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluß ist dem Mitglied schriftlich zuzusenden.
  • durch Streichung von der Mitgliederliste. Die Streichung erfolgt auf Beschluß des Vorstandes, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluß über die Streichung soll den Mitglied und der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.


§ 4: Beiträge


(1) Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Beitrag erhoben. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Der Beitrag ist spätestens bis 31. März des laufenden Geschäftsjahres fällig.
(3) Im übrigen sollen die erforderlichen Geldmittel durch Spenden der Mitglieder oder Dritter aufgebracht werden.

§ 5: Organe

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er besteht aus sieben von der Mitgliederversammlung gewählten Vereinsmitgliedern, von denen mindestens eine Person Mitglied des Kuratoriums des Theologischen Stiftes sein soll, z.B. der Ephorus.
(3) Die Stiftsinspektorin/Der Stiftsinspektor ist beratendes Mitglied des Vorstandes.
(4) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.
(5) Die Mitgliedschaft im Vorstand endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Für die Restdauer werden Vorstandsmitglieder von der Mitgliederversammlung nachgewählt.
(6) Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden, und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter, die jeweils den Verein im Sinne des § 26 BGB vertreten, eine Schriftführerin/einen Schriftführer und ihre(n)/seine(n) Stellvertreterin/Stellvertreter sowie eine Kassenwartin/einen Kassenwart.
(7) Vorsitzende/Vorsitzender und Stellvertreterin/Stellvertreter sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, daß die/der stellvertretende Vorsitzende von ihrer/seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen darf, wenn die/der Vorsitzende verhindert ist.
(8) Der Vorstand tagt nicht öffentlich. Zu bestimmten Tagesordnungspunkten können Sachverständige und Auskunftspersonen hinzugezogen werden.

§ 6: Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Der Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 28 Tagen schriftlich ein. Die Frist rechnet vom Tag der Absendung der Einladung an.
(3) Die/der Vorsitzende, bei ihrer/seiner Verhinderung die/der stellvertretende Vorsitzende, leitet die Mitgliederversammlung und hat über den wesentlichen Inhalt und die gefaßten Beschlüsse eine Niederschrift anfertigen zu lassen, die von ihr/ihm und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterschreiben sowie alsbald an die Mitglieder zu versenden und auf der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen oder zu korrigieren ist.
(4) Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder; juristische Personen werden durch ihre gesetzlichen Stellvertreterinnen/Stellvertreter vertreten. Jedes Mitglied kann sein Stimmrecht mit schriftlicher Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen. Ein Mitglied kann jedoch nur ein anderes Mitglied vertreten.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen sind bei Stimmengleichheit Neuwahlen durchzuführen.
(6) Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden. Für die Auflösung des Vereins gilt § 9 Abs. 1 der Satzung.
(7) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen von 20% aller Mitglieder muß der Vorstand unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend § 7.

§ 7: Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht dem Vorstand übertragen sind.
(2) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere


  • die Wahl der Vorstandsmitglieder,
  • die Wahl von zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfern,
  • die Entgegennahme des Geschäftsberichtes vom Vorstand und den Bericht der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • die Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge,
  • die Beschlußfassung über die Änderung der Satzung,
  • die Beschlußfassung über Auflösung des Vereins,
  • die Korrektur und/oder Bestätigung des Berichtes über die letzte Mitgliederversammlung,
  • der Ausschluß von Mitgliedern,
  • die Wahl von Ehrenmitgliedern.


§ 8: Kassen- und Rechnungswesen


(1) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember jeden Jahres.
(2) Die Führung des Kassen- und Rechnungswesens obliegt dem Vorstand.
(3) Die Überprüfung des Kassen- und Rechnungswesens obliegt zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfern. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren nach den gleichen Grundsätzen gewählt, die für die Wahl des Vorstandes gelten. Die direkte Wiederwahl der Kassenprüferinnen/ Kassenprüfer ist nur einmal möglich. Sie haben das Kassen- und Rechnungswesen jährlich zu prüfen. Das Ergebnis ist jährlich in einem Prüfungsbericht niederzulegen. Eine Zusammenfassung des Berichtes ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 9: Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung Der Beschluß ist wirksam, wenn 2/3 der Vereinsmitglieder anwesend sind, der Auflösungsantrag in der gemäß § 6 versandten Tagesordnung enthalten war und 4 der erschienenen Mitglieder dem Antrag zustimmen. Erscheinen nicht genügend Mitglieder, so ist die nächste zu demselben Zweck einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(2) Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen gemäß §2 Abs. 5 dem Universitätsbund Göttingen zu.
(3) Die Mitgliederversammlung ernennt mit einfacher Mehrheit zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatorinnen/ Liquidatoren.
(4) Die/der Vorsitzende des Vorstandes hat die Auflösung des Vereins zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden.

§ 10: Inkrafttreten der Satzung

(1) Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 17.5.2000 beschlossen Sie tritt mit Wirkung vom 17.5.2000 in Kraft.

Neufassung der Satzung vom 29.11.2004.

Göttingen, den 29.11.2004

Prof. Dr. R. Feldmeier