Nachweis weiterer Fremdsprachen für das Lehramt an Gymnasien
Moderne Sprachen
Die Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds.MasterVO-Lehr) sieht für die Modernen Sprachen (Englisch, Französisch, Niederländisch, Russisch, Spanisch) den Nachweis zweier weiterer Fremdsprachen vor.
Die Sprachanforderungen sind spätestens vor der mündlichen Prüfung zum Master of Education nachzuweisen (Nds. MasterVO-Lehr, vom 8.11.2007, §4.4 sowie Anlage 4 „Sprachanforderungen“; http://www.schure.de/20411/mastervo-lehr.htm; http://www.schure.de/20411/mastervo-lehr,a4.htm). Der Nachweis erfolgt im Prüfungsamt der Sozialwissenschaftlichen Fakultät.
Der Nachweis ist zu führen durch:
- 1. Abiturzeugnis,
- 2. Zeugnis des Erweiterten Sekundarabschlusses I nach vierjährigem Unterricht in der jeweiligen Sprache (Note mindestens "ausreichend"),
- 3. Abschlusszertifikat einer Volkshochschule,
- 4. erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung der Hochschule, die mindestens Kenntnisse wie unter Nummer 2 vermittelt,
- 5. Zeugnisse über die mindestens zweijährige Teilnahme an dem in der jeweiligen Sprache geführten Unterricht einer ausländischen Schule,
- 6. weitere Zeugnisse, die Kenntnisse belegen, die dem unter Nummer 2 genannten Niveau entsprechen.
Erläuterungen:
Der erweiterte Sekundarabschluss der Unterrichtssprachen Englisch, Französisch und Spanisch beläuft sich auf Niveau B1+ des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (2.). Dokumente, die Niveau B1 nachweisen, sind hinreichend.
Im Falle einer dritten Fremdsprache reicht Schulunterricht im Umfang von drei Jahren aus.
Die Sprachanforderungen können über Kenntnisse in Alten Sprachen nach 1. oder 2. erbracht werden.
Gleichwertig zu Lateinkenntnissen nach Satz 2. ist der Abschluss der Module B.Lat.12 und B.Lat.13 (Modulprüfung) der Georg-August-Universität Göttingen. Die Prüfung zum Kleinen Latinum muss in diesem Fall nicht absolviert werden.