Hinweise zum Umgang mit Plagiaten
Richtlinien der Georg-August-Universität Göttingen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis
Für Wissenschaftler UND Studierende gelten die Regeln für gute wissenschaftliche Praxis, die der Senat fixiert hat. Der Schutz geistigen Eigentums ist hier eindeutig definiert. (Richtlinien als pdf)
Für die B.A.- und M.A.-Studiengänge der Philosophischen Fakultät gelten § 18 und § 19 der APO:
§ 18 (5): "1Unternimmt es die zu prüfende Person, das Ergebnis von Prüfungs- oder Studienleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder durch auch nachträgliche Einflussnahme auf eine Prüfungsperson zum eigenen oder fremden Vorteil zu beeinflussen, gelten die betreffenden Prüfungs- oder Studienleistungen als mit "nicht ausreichend" (5,0) bzw. „nicht bestanden“ bewertet. 2Auf die in Satz 1 vorgesehenen Folgen kann auch erkannt werden, wenn eine zu prüfende Person nach Ausgabe der Aufgabe nicht zugelassene Hilfsmittel mit sich führt. 3Eine zu prüfende Person, die einen Verstoß gegen die Prüfungsordnung begangen oder in sonstiger Weise gröblich gegen die Ordnung verstoßen hat, kann von den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern oder von den Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungs- oder Studienleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungs- oder
Studienleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bzw. „nicht bestanden“ bewertet. 4In schwerwiegenden Fällen kann die Prüfungskommission die zu prüfende Person von der Erbringung weiterer Prüfungs- oder Studienleistungen ausschließen; als schwerwiegender Verstoß gilt insbesondere ein wiederholter Verstoß nach Satz 1. 5In minder schweren Fällen kann von der Verhängung einer Sanktion abgesehen werden. 6Besteht der Verdacht des Mitsichführens unzulässiger Hilfsmittel, ist die zu prüfende Person verpflichtet, an der Aufklärung mitzuwirken und die Hilfsmittel herauszugeben; im Verweigerungsfalle gelten die betreffenden Prüfungs- oder Studienleistungen als mit "nicht ausreichend" (5,0) bzw. „nicht bestanden“ bewertet. 7Vor einer Entscheidung nach Satz 4 ist die oder der Betroffene zu hören."
§ 19 (1): „1Wurde bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Prüfungskommission nachträglich die betroffenen Noten der oder des Geprüften entsprechend berichtigen und die Abschlussprüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.“
Für das Magisterstudium gilt § 9 der MPO 2000:
§ 9 (4): „1Versucht die Studierende oder der Studierende, das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit ‚nicht ausreichend’ bewertet. 2Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der sich eines Verstoßes gegen die Ordnung der Prüfung schuldig macht, ist von der oder dem jeweiligen Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der betreffenden Prüfungsleistung auszuschließen. 3In diesem Falle gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit ‚nicht ausreichend’ bewertet.“
Für das Lehramt gilt §18 der PVO-Lehr:
§ 18 (1): „1Versucht der Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so ist die betroffene Prüfungsleistung in der Regel mit ‚ungenügend’ zu benoten. 2In leichten Fällen kann die Wiederholung dieser Prüfungsleistung aufgegeben werden. 3Die Prüfung kann nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Aushändigung des Zeugnisses für nicht bestanden erklärt werden.“
Fremde Federn Finden - Kurs über Plagiat von der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin