Zugangsvoraussetzungen
Die folgende Aufzählung soll Ihnen einen Überblick über die erforderlichen Voraussetzungen für die Aufnahme des Promotionsstudiums geben. Bitte lesen Sie zusätzlich die Ordnung über besondere Zugangsvoraussetzungen.
- 1) Erfolgreicher Abschluss eines Masterstudiengangs mit einer Regelstudienzeit von wenigstens einem Jahr (insgesamt zusammen mit dem Bachelorstudiengang mindestens 300 ECTS-Anrechnungspunkte) oder eines gleichwertigen Studiengangs an einer deutschen Hochschule oder an einer Hochschule, die einem der Bologna-Signatarstaaten angehört. Der Masterstudiengang muss in einer Fachrichtung, die an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät vertreten ist, oder in einer verwandten Fachrichtung abgeschlossen worden sein. Der Masterstudiengang muss für den Promotionsstudiengang Wirtschaftswissenschaften besonders geeignet gemäß Absatz 5 der Ordnung über besondere Zugangsvoraussetzungen sein.
- 2) Abweichend von Punkt 1 werden ein Masterabschluss oder ein Bachelorabschluss sowie Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von insgesamt 240 ECTS-Anrechnungspunkten zur Aufnahme des Studiums anerkannt, sofern ein Notendurchschnitt von jeweils mindestens 1,5 nachgewiesen wird.
- 3) Wurden Studienabschlüsse in einem Land, das nicht zu den Bologna-Signatarstaaten gehört, abgelegt, muss ihre Gleichwertigkeit anerkennt werden. Dazu sind die Vorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK) für die Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsnachweise zu berücksichtigen (vgl. www.anabin.de). Die Noten der ausländischen Bildungsnachweise müssen in das deutsche Notensystem umgerechnet werden.
- 4) a) Nachweis von Prüfungsleistungen aus dem Bachelor- oder Masterstudium oder einem vergleichbaren Studiengang im Umfang von wenigstens 100 Anrechnungspunkten in dem Fach, in dem das Promotionsverfahren durchgeführt werden soll, oder
b) Nachweis von Prüfungsleistungen aus dem Bachelor- oder Masterstudium oder einem vergleichbaren Studiengang im Umfang von wenigstens 30 Anrechnungspunkten in dem Fach, in dem das Promotionsverfahren durchgeführt werden soll, und Nachweis von Prüfungsleistungen aus dem Bachelor- oder Masterstudium oder einem vergleichbaren Studiengang im Umfang von wenigstens 70 Anrechnungspunkten in weiteren Fächern, die von der vorgeschlagenen Erstbetreuerin oder dem vorgeschlagenen Erstbetreuer als sinnvoll hinsichtlich des beabsichtigten Promotionsthemas angesehen werden. In diesem Fall ist eine Erklärung über die Einschlägigkeit des Vorstudiums vom/von der jeweiligen Erstbetreuer*in vorzulegen. - 5) Bewerber*innen, die weder eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung aufweisen noch ihren Bachelor- oder Masterabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss an einer deutschen Hochschule erworben haben, müssen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Der Nachweis erfolgt durch die bestandene Prüfung gemäß der Prüfungsordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber*innen (DSH) mit dem Niveau DSH-2.
Bewerber*innen, welche die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache durch den erfolgreichen "Test Deutsch als Fremdsprache“ (TestDaF) mit mindestens viermal TestDaF-Niveaustufe 4 (TDN 4) oder durch den "Prüfungsteil Deutsch" der Feststellungsprüfung an Studienkollegs nachgewiesen haben, müssen keine DSH-Prüfung ablegen. - 6) Vom Nachweis deutscher Sprachkenntnisse ist ausgenommen, wer sehr gute Kenntnisse der englischen Sprache nachweist. Bewerber*innen, deren Muttersprache nicht Englisch ist, müssen über sehr gute Kenntnisse der englischen Sprache verfügen. Sehr gute Englischkenntnisse sind mit standardisierten bzw. akkreditierten Zertifikaten mindestens auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats (GeR) oder vergleichbaren Leistungen nachzuweisen - als Nachweis dienen:
- a) Leistungsnachweis über mindestens einen (Wirtschafts-)Englischkurs auf Niveau C1 einer akkreditierten Hochschule
- b) Cambridge English Scale: mind. 180 Punkte
- c) "International English Language Testing System" (IELTS Academic): mind. Band 7.0
- d) "Test of English as a Foreign Language, internet-based test" (TOEFL iBT): mind. 95 Punkte
- e) Global Scale of English (Pearson Academic): mind. 76 Punkte
- f) UNIcert, mindestens Niveaustufe III
- g) NULTE*-Zertifikate auf dem Niveau C1: Acert (Polen), CertACLES (Spanien), CLES (Frankreich), UNIcert®LUCE (Tschechische Republik und Slowakei), UNI-LANG (Vereinigtes Königreich). *Network of University Language Testers in Europe
- h) Mindestens zweijährigen Schul-, Studien- oder Berufsaufenthalt in einem englischsprachigen Land innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eingang des Antrags auf Zulassung
- i) Erfolgreicher Abschluss eines vollständig englischsprachigen Studiengangs
- j) UNIcertF: mindestens Niveaustufe III
- k) Eine der deutschen Hochschulzugangsberechtigung gleichwertige Bildung, die an einer englischsprachigen Schule erworben wurde
Sonstige Nachweise nach dem "Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprache"“ (GER) kann die Auswahlkommission nach fachlicher Stellungnahme durch die Zentrale Einrichtung für Sprachen und Schlüsselqualifikationen (ZESS) der Universität Göttingen zulassen.
Das erfolgreiche Absolvieren des Tests (a-g) darf nicht länger als drei Jahre vor dem Eingang des Antrags auf Zugang und Zulassung zum Promotionsstudiengang zurückliegen. - 7) Masterabschluss oder gleichwertiger Abschluss mit einer Abschlussnote von mindestens gut (2,5) oder Masterabschluss oder gleichwertiger Abschluss sowie Nachweis der besonderen Eignung für den Promotionsstudiengang:
Die besondere Eignung wird durch ein Exposé nachgewiesen, wobei der Zahlenwert der Abschlussnote verringert wird bei Nachweis einer:
- a) herausragenden Eignung für den Promotionsstudiengang um 1,0
- b) sehr guten Eignung für den Promotionsstudiengang um 0,7
- c) guten Eignung für den Promotionsstudiengang um 0,3
Die Entscheidung wird durch den Graduiertenausschuss getroffen. - 8) Erklärung eines prüfungsberechtigten Mitglieds der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Georg-August-Universität, dass sie oder er die Bewerberin oder den Bewerber im Falle einer Zulassung für das Promotionsprogramm als Promovierende oder Promovierenden annehmen und betreuen wird (Betreuungszusage).
- 9) Eine Zugangsberechtigung ist nur gegeben, wenn
- a) keine Vermittler zwecks Aufzeigens von Promotionsmöglichkeiten gegen Entgelt eingeschaltet wurden,
- b) im Zusammenhang mit dem Promotionsverfahren und seiner Vorbereitung weder Entgelte gezahlt noch entgeltgleiche Leistungen erbracht oder Dienste unentgeltlich in Anspruch genommen wurden, die dem Sinn und Zweck eines Prüfungsverfahrens widersprechen,
- c) keine Gründe vorliegen, die die Entziehung des Doktorgrades zu begründen vermögen,
und dies durch den/ die Bewerber*in versichert wird.
Zugangsberechtigte Bewerber*innen erhalten einen schriftlichen Zugangs- und Zulassungsbescheid durch die Studiendekanin oder den Studiendekan. Im Zugangs- und Zulassungsbescheid wird eine Frist bestimmt, innerhalb derer die zugangsberechtigte Bewerberin oder der zugangsberechtigte Bewerber schriftlich zu erklären hat, ob sie oder er den Studienplatz annimmt. Liegt dem Studiendekanat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät diese Erklärung nicht form- oder fristgerecht vor, so wird der Zugangs- und Zulassungsbescheid unwirksam. Bewerberinnen und Bewerber, die eine Zugangsberechtigung nicht nachgewiesen haben, erhalten einen Ablehnungsbescheid.
Wenn Sie zum Promotionsstudium zugelassen worden sind, müssen Sie sich im Studierendenbüro der Universität Göttingen immatrikulieren.