In publica commoda

Erfindungen und Patente


Ihre Forschung hat neue interessante Ergebnisse geliefert? Sie planen gerade die dazugehörige Publikation? Dann ist dies genau der Zeitpunkt, um zu überlegen, ob Sie eine Erfindung in den Händen halten, die schützenswert ist und auch eine wirtschaftliche Verwertung nach sich ziehen könnte.

Dabei ist es wichtig, dass Sie vor einer möglichen Veröffentlichung (Poster, Artikel, Konferenzbeitrag, …) eine Patentprüfung durchführen lassen, da ein Schutz Ihres innovativen Forschungsergebnisses nur vor einer Veröffentlichung umfänglich möglich ist.

MBM Science Bridge - Die Patentverwertungsagentur der Universität Göttingen

Die Universität Göttingen und die Universitätsmedizin haben seit 2007 mit MBM ScienceBridge einen eigenen Technologietransferdienstleister, der eine 100% Tochter der Stiftungsuniversität ist und die folgenden Aufgaben in Bezug auf Erfindungen und Patente anbietet:

• Persönliche Erst- und Folgeberatung
• Allgemeine Informationen zu gewerblichen Schutzrechten
• Identifizierung patentfähiger Forschungsergebnisse
• Unterstützung bei der Meldung von Erfindungen und Patentanmeldung
• Kommerzialisierung von Patenten und anderen Materialien
(z.B. Antikörper, Zelllinien, Pflanzensorten)

Flyer (PDF)
Rechtliche Stellung von Hochschulerfindungen

Grundsätzlich gilt für alle Mitarbeitende der Universität Göttingen/Universitätsmedizin, die sich in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zur Hochschule befinden, das Arbeitnehmererfindungsgesetz:

Hochschul-Erfinder*innen müssen - wie Arbeitnehmererfinder*innen in der freien Wirtschaft auch - ihrem Arbeitgeber, also der Universität Göttingen/Universitätsmedizin, ihre Erfindung unverzüglich schriftlich melden, gleichgültig, ob es sich ihrer Ansicht nach um eine Diensterfindung oder eine freie Erfindung handelt. Diensterfindungen sind alle während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemachten Erfindungen, die aus der dem Bediensteten obliegenden Tätigkeit entstanden sind oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten aus seinem Arbeitsbereich beruhen. Die Universität Göttingen/Universitätsmedizin entscheidet, ob sie die Erfindung in Anspruch nimmt oder freigibt. Bei einer Übernahme werden die Patentierungskosten durch die Universität übernommen. Als Vergütung erhalten Hochschul-Erfinder*innen 30% der durch die Verwertung der Erfindung erzielten Einnahmen. Ein weiterer Anteil an den Verwertungseinnahmen fließt dem Institut des Erfinders zu.

Studierende fallen nur unter das Arbeitnehmererfindungsgesetzt, wenn sie in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Hochschule, z.B. als studentische Hilfskraft, stehen.