Grundsätzlich gilt für alle Mitarbeitende der Universität Göttingen/Universitätsmedizin, die sich in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zur Hochschule befinden, das Arbeitnehmererfindungsgesetz:
Hochschul-Erfinder*innen müssen - wie Arbeitnehmererfinder*innen in der freien Wirtschaft auch - ihrem Arbeitgeber, also der Universität Göttingen/Universitätsmedizin, ihre Erfindung unverzüglich schriftlich melden, gleichgültig, ob es sich ihrer Ansicht nach um eine Diensterfindung oder eine freie Erfindung handelt.
Diensterfindungen sind alle während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemachten Erfindungen, die aus der dem Bediensteten obliegenden Tätigkeit entstanden sind oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten aus seinem Arbeitsbereich beruhen. Die Universität Göttingen/Universitätsmedizin entscheidet, ob sie die Erfindung in Anspruch nimmt oder freigibt. Bei einer Übernahme werden die Patentierungskosten durch die Universität übernommen. Als Vergütung erhalten Hochschul-Erfinder*innen 30% der durch die Verwertung der Erfindung erzielten Einnahmen. Ein weiterer Anteil an den Verwertungseinnahmen fließt dem Institut des Erfinders zu.
Studierende fallen nur unter das Arbeitnehmererfindungsgesetzt, wenn sie in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Hochschule, z.B. als studentische Hilfskraft, stehen.
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