ࡱ>  @ tibjbjFF=,,a](((8(L,)tL$))")))*:** CCCC8C8%H8]L$NRRPNL+**++L))L---+))C-+C--iAYC)) g(+F BC,L0L#B6P,ZP,YCPgC ++-+++++LL"(y-(Ordnung fr die Durchfhrung der Schwerpunktbereichsprfung fr das rechtswissenschaftliche Studium mit dem Abschluss Erste Prfung an der Juristischen Fakultt der Georg-August-Universitt Gttingen (Schwerpunktbereichsprfungsordnung - SchPrO) gem 4a Abs. 3 S. 1 NJAG i. d. F. vom 15.01.2004 (Nds. GVBl. 2004, S. 7 ff.) beschlossen auf der Sitzung des Fakulttsrates vom 12.07.2004 Teil 1: Grundlagen 1 Gegenstand Die Ordnung regelt die Ausbildung und Prfung im Schwerpunktbereich des rechtswissenschaftlichen Studiums mit dem Abschluss Erste Prfung ( 5 Abs. 1, 1. Halbs. DRiG; 2 NJAG). 2 Zwecke (1) 1Die Schwerpunktbereiche dienen der Ergnzung des rechtswissenschaftlichen Studiums, der Vertiefung der mit ihnen zusammenhngenden Pflichtfcher sowie der Vermittlung interdisziplinrer und internationaler Bezge des Rechts ( 5a Abs. 2 S. 4 DRiG; 4a Abs. 1 S. 1 NJAG). 2Sie sollen wissenschaftliche Durchdringung des Pflichtstoffes und Praxisorientierung verbinden. (2) 1Die Schwerpunktbereichsprfung dient der Feststellung, ob die/der Studierende ber vertiefte Kenntnisse in dem gewhlten Schwerpunktbereich sowie ber die erforderlichen Schlsselqualifikationen verfgt und das Recht in seinem Bezug zur Praxis anzuwenden vermag. 2Sie ist Teil der Ersten juristischen Prfung ( 5 Abs. 1, 2. Halbs. i. V. m. 5d Abs. 2 S. 4 DRiG). 3 Schwerpunktbereiche (1) Schwerpunktbereiche sind (a) Historische und philosophische Grundlagen des Rechts (Schwerpunkt 1) (b) Wirtschafts- und Arbeitsrecht (Schwerpunkt 2) (c) Europisches Privat- und Prozessrecht (Schwerpunkt 3) (d) Privates und ffentliches Medienrecht (Schwerpunkt 4) (e) Internationales und Europisches ffentliches Recht (Schwerpunkt 5) (f) Kriminalwissenschaften (Schwerpunkt 6). (2) Das Schwerpunktstudium umfasst universitre Lehrveranstaltungen von mindestens 16 Semesterwochenstunden aus einem Schwerpunktbereich ( 4a Abs. 1 S. 2 NJAG). Die Schwerpunktbereichsprfung bezieht sich auf den von der/dem Studierenden ausgewhlten Schwerpunktbereich. 4 Studienfcher (1) 1Die Ausbildung in den Schwerpunktbereichen gliedert sich in ein Pflichtmodul und ein oder mehrere Wahlmodule, denen die Lehrveranstaltungen zugeordnet sind. 2Ein Modul umfasst universitre Lehrveranstaltungen von mindestens 8 Semesterwochenstunden. (2) 1Der Fakulttsrat legt Art und Umfang der den einzelnen Schwerpunktbereichen und Modulen zugehrigen Lehrveranstaltungen in einem Musterstudienplan fest, der den Studierenden gengende Wahlmglichkeiten belsst. 2Er ist fakulttsffentlich in geeigneter Form bekannt zu machen. 3Es besteht kein Anspruch auf die Abhaltung smtlicher dort benannter Lehrveranstaltungen. 1Das Schwerpunktstudium soll im Wintersemester aufgenommen werden. 2Die Fakultt stellt sicher, dass sowohl im Winter- als auch im Sommersemester in jedem Schwerpunktbereich Lehrveranstaltungen beider Modulgruppen angeboten werden. Teil 2: Zulassung 5 Zulassung zur Schwerpunktbereichsausbildung (1) Zur Ausbildung im Schwerpunktbereich werden auf Antrag Studierende zugelassen, die im Studiengang Rechtswissenschaften an der Universitt Gttingen eingeschrieben sind, mindestens das 4. Fachsemester absolviert und die Zwischenprfung bestanden haben. (2) 1Der Antrag ist mit der Erklrung ber den gewhlten Schwerpunktbereich auf dem amtlichen Formular an das Prfungsamt zu richten. 2Dem Antrag ist beizufgen: (a) ein aktueller Immatrikulationsnachweis fr den Studiengang Rechtswissenschaften (Abschluss Staatsexamen bzw. Erste Prfung) an der Universitt Gttingen; (b) der Nachweis des Bestehens der Zwischenprfung; (c) gegebenenfalls eine Bescheinigung vorher besuchter Universitten ber die Aufnahme und Beendigung eines Studiums sowie ber Studienunterbrechungen und Studienfachwechsel; (d) eine Versicherung, dass die Antragstellerin/der Antragsteller die Zulassung zur Schwerpunktbereichsprfung bei keiner anderen Juristischen Fakultt im Bereich des deutschen Richtergesetzes beantragt hat, oder die Angabe, wann und wo dies geschehen ist. (e) ein handschriftlicher Lebenslauf. (3) 1Der Antrag ist fr das Wintersemester bis sptestens zum 15.07. und fr das Sommersemester bis sptestens zum 15.01. jeden Jahres zu stellen. 2Die Studierenden haben keinen Anspruch auf Zulassung zu einem bestimmten Schwerpunktbereich. 3Ihre Wahl wird im Rahmen eines vom Fakulttsrat zu beschlieenden Verteilungsverfahrens bercksichtigt. (4) 1Der Fakulttsrat kann auf Vorschlag der Studiendekanin/des Studiendekans fr jedes Studienjahr die Aufnahmekapazitt der Schwerpunktbereiche und Wahlmodule festlegen und ein allgemeines Verteilungsverfahren beschlieen. 2Grundlage der Bemessung soll eine jhrliche Kapazitt von 16 Pltzen je zugeordneter voller Professur sein. 3Smtliche Professuren der Fakultt werden dafr durch Beschluss des Fakulttsrates Schwerpunktbereichen zugeordnet. (5) Die Zulassung ist zu versagen, wenn (a) die nach Abs. 1 vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfllt sind; (b) die Unterlagen nach Abs. 2 auch nach einer Nachfristsetzung nicht vollstndig sind, (c) die universitre Schwerpunktbereichsprfung oder die staatliche Pflichtfachprfung endgltig nicht bestanden sind; (d) solange ein anderer Prfungsdurchgang hinsichtlich der Schwerpunktbereichsprfung schwebt. 1Die Wahl des Schwerpunktbereichs wird durch das Fakulttsprfungsamt durch Freischaltung des GAIUS-Zuganges ( 11) besttigt. 2Soweit Schwerpunktbereiche ausgelastet sind oder nicht angeboten werden knnen, wird der/dem Studierenden einmalig durch Beschluss des Prfungsausschusses und nach Anhrung ein Platz in einem anderen Schwerpunktbereich angeboten. 6 Wechsel des Schwerpunktbereichs 1Ein Wechsel des Schwerpunktbereichs findet in der Regel nicht statt. 2ber Ausnahmegenehmigungen entscheidet der Prfungsausschuss; sie sind nur statthaft, soweit noch keine Prfungsleistungen erbracht wurden. 7 Zulassung zur Schwerpunktbereichsprfung 1Die besttigte Wahl des Schwerpunktbereiches ist zugleich die Anmeldung zur Prfung. 2Fr die Erbringung der einzelnen Prfungsleistungen ist eine gesonderte - elektronische (11) - Anmeldung erforderlich, ohne dass eine weitere Zulassung erfolgt. Teil 3: Organisation 8 Prfungsamt (1) 1Dem Fakulttsprfungsamt obliegt die Organisation und Verwaltung der Schwerpunktbereichsprfung. 2Es fhrt insbesondere die Prfungsakten, stellt Zeugnisse ber das Bestehen der Schwerpunktbereichsprfung sowie Bescheinigungen ber Anrechnungen, Anerkennungen und Leistungsnachweise aus und erstellt den Jahresbericht. (2) 1Die Studiendekanin/der Studiendekan leitet das Fakulttsprfungsamt und trifft alle Entscheidungen nach dieser Ordnung, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. (3) Die Studiendekanin/der Studiendekan stellt die Durchfhrung der Schwerpunktbereichsprfung sicher und wirkt darauf hin, dass die Bestimmungen des Niederschsischen Hochschulgesetzes (NHG), des Niederschsischen Gesetzes ber die Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG), der Verordnung zum Niederschsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO) und dieser Prfungsordnung eingehalten werden. (4) 1Die Studiendekanin/der Studiendekan bereitet die Beschlsse des Prfungsausschusses vor und fhrt sie aus. 2Sie/er erstattet dem Fakulttsrat jhrlich Bericht. 9 Prfungsausschuss (1) 1Es wird ein Ausschuss fr die Schwerpunktbereichsprfung gebildet. 2Ihm gehren sechs Mitglieder an, die Studiendekanin/der Studiendekan, drei Mitglieder nach 10 Abs. 1 lit. a/b, ein Mitglied der Mitarbeitergruppe und ein Mitglied der Studierendengruppe. 3Das Mitglied der Studierendengruppe hat bei der Bewertung und Anrechnung von Studien- und Prfungsleistungen nur beratende Stimme. (2) 1Mit Ausnahme der Studiendekanin/des Studiendekans werden seine Mitglieder sowie deren stndige Vertreterinnen oder Vertreter durch die jeweiligen Gruppenvertretungen im Fakulttsrat benannt. 2Die Amtszeit betrgt zwei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr. (3) 1Der Prfungsausschuss wird von der Studiendekanin/dem Studiendekan einberufen und geleitet. 2Es gilt die Vertretungsregelung des kollegialen Dekanates. 3Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Prfungsamtes knnen an den Sitzungen des Prfungsausschusses mit beratender Stimme teilnehmen. (4) 1Der Prfungsausschuss trifft alle Entscheidungen, die ihm nach dieser Ordnung zugewiesen sind. 2Er kann allgemeine Regelungen zur Durchfhrung der Schwerpunktbereichsprfung vorschlagen, ber die der Fakulttsrat beschliet. (5) 1Der Prfungsausschuss ist beschlussfhig, wenn die Mitglieder der Professorengruppe anwesend sind. 2Er fasst seine Beschlsse mit der Mehrheit der abgegebenen gltigen Stimmen. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden des Prfungsausschusses den Ausschlag. 1Die Sitzungen des Prfungsausschusses sind nicht ffentlich. 2In einer Niederschrift sind die wesentlichen Gegenstnde der Errterung festzuhalten und Beschlsse im Wortlaut wiederzugeben. 3Die Teilnehmer unterliegen der Amtsverschwiegenheit; sofern sie nicht im ffentlichen Dienst stehen, sind sie zur Verschwiegenheit zu verpflichten. 10 Prfende (1) 1Prfende knnen sein (a) Universittsprofessorinnen und Universittsprofessoren, (b) auerplanmige Professorinnen und Professoren, (c) Vertretungsprofessorinnen und Vertretungsprofessoren, (d) Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, (e) Privatdozentinnen und Privatdozenten (f) Lehrbeauftragte (g) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie (h) wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten sowie akademische Rte (i) promovierte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der Befhigung zum Richteramt, soweit sie Mitglieder oder Angehrige der Universitt Gttingen sind. 2Der Prfungsausschuss kann weitere Prferinnen und Prfer mit vergleichbarer Qualifikation und spezifischen Lehrerfahrungen bestellen. 3Deren Amtszeit endet mit Ablauf des dritten auf ihre Berufung folgenden Kalenderjahres, wenn nicht im Einzelfall bei der Berufung eine krzere Frist festgelegt ist; eine erneute Berufung ist mglich. (2) 1Prfende sind die verantwortliche Leiterin/der verantwortliche Leiter der Lehrveranstaltung, in der die Prfungsleistung erbracht wird. 2Die/der Vorsitzende des Prfungsausschusses kann in begrndeten Ausnahmefllen eine andere oder zweite Person als Prferin oder Prfer bestellen. (3) Eine Prferin/ein Prfer kann nach Ausscheiden aus der Universitt Gttingen bzw. im Fall des Abs. 1 S. 2 u. 3 nach Ablauf ihrer/seiner Amtszeit die Bewertung von vorher erbrachten Prfungsleistungen zu Ende fhren. (4) 1Wenn keine anonyme Prfung erfolgt, knnen Studierende weder von Angehrigen i. S. v. 20 Abs. 5 VwVfG noch von Personen, fr die sie als Hilfskraft ttig sind, geprft werden. 2Ausnahmen bedrfen der Genehmigung der/des Vorsitzenden des Prfungsausschusses. (5) 1Die Prfenden knnen bei der Vorbereitung der Korrektur durch ihnen zugeordnete Korrekturassistentinnen/Korrekturassistenten, die mindestens die erste juristische (Staats-) Prfung bestanden haben, untersttzt werden. 11 GAIUS-System (1) Die Studierenden nutzen in eigener Verantwortung Online-Zugnge zu dem System GAIUS (Gttinger Administration fr das IUristische Studium), mit dem die Prfungsdaten elektronisch verwaltet werden; der Prfungsausschuss kann nhere Regeln zur Durchfhrung des Verfahrens erlassen. (2) Die Studierenden sind verpflichtet, die Richtigkeit ihres Online-Kontos regelmig zu prfen; bertragungsfehler sollen sofort gergt werden. (3) 1Die Prferinnen und Prfer wirken bei der elektronischen Erfassung der Prfungsergebnisse mit. 2Sie fhren zustzlich zu Kontroll- und Dokumentationszwecken eigene Benotungslisten und bewahren sie mindestens acht Jahre auf. Teil 4: Durchfhrung 12 Anmeldung und Rcktritt (1) 1An den einzelnen Prfungen darf nur teilnehmen, wer sich rechtzeitig hierzu angemeldet hat ( 11) und wem noch ein Prfungsversuch offen steht. 2Die An- und Abmeldefrist fr Klausuren ( 20) endet am Vortag (10 Uhr) vor dem angesetzten Prfungstermin, die Anmeldung fr Studienarbeiten ( 22) wird mit der Ausgabe des Themas verbindlich. 3Versumte Prfungsleistungen gelten als mit ungengend (0 Punkte) bewertet. (2) Ein Prfling kann nur aus wichtigem Grund von einer verbindlichen Anmeldung zurcktreten. 1Ein wichtiger Grund liegt nur vor, wenn der Prfling nicht prfungsfhig oder ihm das Erbringen der Prfungsleistung nicht zumutbar ist. 2Wichtige Grnde sind dem Prfungsamt unverzglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen; Prfungsunfhigkeit ist unverzglich durch ein amtsrztliches Attest nachzuweisen. 3In offensichtlichen Fllen reicht die Vorlage eines rztlichen Attestes aus. 13 Bewertung (1) Einzelne Prfungsleistungen werden entsprechend 1 der Verordnung ber eine Noten- und Punkteskala fr die erste und zweite juristische Prfung vom 03.12.1981 (BGBl. I S. 1243) in der jeweils geltenden Fassung bewertet. (2) Bewertbar sind lediglich Prfungsleistungen, fr die zum Zeitpunkt ihrer Erbringung ein Prfungsversuch noch offen stand. (3) Fr die abschlieende Gesamtbewertung gilt 2 der Verordnung ber eine Noten- und Punkteskala fr die erste und zweite juristische Prfung vom 03.12.1981 (BGBl. I S. 1243) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. 1Die einzelnen Prfungsleistungen ( 19 Abs. 1) werden von einer Prferin/einem Prfer allein bewertet; die von einer Person insgesamt allein bewerteten Leistungen drfen nicht mehr als 50 v. H. der Prfungsgesamtnote ausmachen ( 4a Abs. 3 S. 2 NJAG). 2Anderenfalls gilt - entsprechend rcklaufender zeitlicher Reihenfolge - vorbehaltlich des Abs. 5 die Klausurleistung als nicht erbracht. 1In Ausnahmefllen kann im vorhinein ein Zweitprfer bestellt werden. 2Weichen die Bewertungen nicht um mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Mittelwert; fr Zwischenpunktwerte gilt 13 Abs. 2 NJAG. 3Bei greren Abweichungen erfolgt ein Stichentscheid; die weitere Prferin/der weitere Prfer kann sich fr eine der bisherigen Bewertungen oder fr eine dazwischen liegende Punktzahl entscheiden. 14 Tuschung (1) 1Die Prferin/der Prfer kann Teilnehmerinnen und Teilnehmer wegen eines Versuches der Tuschung zu eigenem oder fremdem Vorteil, insbesondere wegen der Benutzung oder berlassung nicht zugelassener Hilfsmittel, oder wegen eines Verhaltens, das den ordnungsgemen Ablauf der Leistungskontrolle erheblich gefhrdet, von der weiteren Teilnahme an der Teilprfung ausschlieen. 2In diesem Fall wird die Arbeit in der Regel mit ungengend (0 Punkte) bewertet. 3Hierber ist eine Niederschrift anzufertigen. 4Entsprechendes gilt, soweit nachtrglich Tuschungsversuche festgestellt werden. (2) Im Fall eines schweren oder wiederholten Tuschungsversuchs kann die gesamte Schwerpunktbereichsprfung nach Anhrung der Beteiligten vom Prfungsausschuss vorzeitig fr endgltig nicht bestanden erklrt werden. (3) Wird ein schwerer Tuschungsversuch nach der Verkndung der Prfungsgesamtnote bekannt, so kann die Schwerpunktbereichsprfung innerhalb einer Frist von fnf Jahren seit diesem Tag fr nicht bestanden erklrt werden; das Prfungszeugnis wird dann zurckgenommen. (4) Entsprechendes gilt, wenn die Zulassung zu einer Leistungskontrolle, eine Fristverlngerung oder die Anerkennung einer Verhinderung durch unrichtige oder unvollstndige Angaben erwirkt wurden. 15 Beeintrchtigungen 1Ist ein Prfling durch eine krperliche Behinderung dauerhaft beeintrchtigt, so knnen auf Antrag die Bearbeitungszeiten verlngert sowie persnliche und schliche Hilfsmittel zugelassen werden. 2Stellt die krperliche Behinderung eine nur vorbergehende Beeintrchtigung dar, so ist nach Vorlage eines amtsrztlichen Zeugnisses auf Antrag zu entscheiden, ob Satz 1 entsprechend angewendet wird oder die Prfungsleistung zu einem spteren Termin zu erbringen ist. 3Im Antrag ist die Beeintrchtigung darzulegen und durch ein amtsrztliches Attest, das die fr die Beurteilung notwendigen medizinischen Befundtatsachen enthlt, zu belegen. 16 Akteneinsicht 1Die Betroffenen knnen auf Antrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prfung die Prfungsakten persnlich einsehen und hierbei handschriftliche Aufzeichnungen ber den Inhalt der Akten fertigen. 2Das Nhere regelt das Fakulttsprfungsamt. Teil 5: Rechtsbehelfe 17 Abhilfeverfahren (1) 1Der Prfungsausschuss kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dass von einem Prfling oder allen Prflingen die Prfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind, wenn das Prfungsverfahren oder die Aufgabenstellung mit Mngeln behaftet war, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben. 2Die Wiederholung soll, soweit mglich, unmittelbar nach Bekanntwerden des Verfahrensmangels und vor Abschluss des Prfungsverfahrens erfolgen. 1Mngel des Prfungsverfahrens sind vom Prfling sofort nach Bekanntwerden zu rgen. 2Nach erfolgter Mngelrge ist innerhalb eines Monats vom Prfling beim Prfungsamt ein schriftlich begrndeter Antrag auf Wiederholung des mangelbehafteten Prfungsteils zu stellen, der vom Prfungsausschuss alsbaldig zu bescheiden ist. 3Nach Ablauf der Monatsfrist des Satzes 2 ist die Geltendmachung dieser Verfahrensmngel fr ihn ausgeschlossen. 18 Widerspruchsverfahren (1) Entscheidungen ber das endgltige Nichtbestehen der Schwerpunktbereichsprfung sowie andere Verwaltungsakte sind schriftlich zu begrnden und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (2) 1Gegen diese Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch nach 68 ff. VwGO eingelegt werden. 2Die Begrndung soll die Rge hinreichend konkret und substantiiert darlegen. (3) 1Die Studiendekanin/der Studiendekan entscheidet ber die Abhilfe nach 72 VwGO. 2Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, entscheidet der Prfungsausschuss. 3Hierber bescheidet die Studiendekanin/der Studiendekan die Widerspruchsfhrerin/den Widerspruchsfhrer. (4) Prfungsspezifische Wertungen und fachliche Bewertungen unterliegen einer Neubewertung durch mit der Abnahme dieser Prfung bislang nicht befasste Personen, wenn sie der Prfungsausschuss fr fehlerhaft hlt und nicht die/der Prfende, deren/dessen (Be-) Wertung beanstandet wird, der Rge antragsgem abhilft. Teil 6: Prfungsleistungen 19 Bestandteile der Prfung (1) 1Die Schwerpunktbereichsprfung besteht aus einer Studienarbeit ( 22) und vier Klausuren ( 20). 2Dabei sind die Punktzahlen der Klausurleistungen mit jeweils 17 v. H. und der Studienarbeit mit 32 v. H. fr die Abschlussnote zu bercksichtigen. (2) Der Prfungsausschuss kann fr die verwaltungstechnische Durchfhrung der Prfungsverfahrens Richtlinien erlassen. (3) Es findet kein Freiversuch statt ( 4a Abs. 3 S. 3 NJAG). 20 Klausuren (1) 1Die Klausuren finden studienbegleitend als Semesterabschlussklausuren zu jeder schwerpunktbezogenen Lehrveranstaltung statt. 2Die Studierenden entscheiden selbstndig, welche Klausuren sie anfertigen. 3Sie achten eigenverantwortlich darauf, dass (einschlielich der Studienarbeit) nicht mehr als 50 v. H. der Prfungsgesamtnote von einer Prferin/einem Prfer allein bewertet wird ( 13 Abs. 4). (2) 1Zwei Klausuren mssen dem Pflichtmodul (Pflichtklausuren), zwei demselben zugehrigen Wahlmodul (Wahlklausuren) des gewhlten Schwerpunktbereichs entstammen. 2Sptestens mit der ersten verbindlichen Anmeldung zu einer Wahlklausur legt die/der Studierende das Wahlmodul verbindlich fest. (3) Eine Klausur kann grundstzlich innerhalb eines Prfungszyklus immer nur ein Mal versucht werden; Nachklausuren fr erfolglose oder versumte Klausuren finden nicht statt. (4) 1Die Klausuren werden in den beiden ersten Wochen nach dem Vorlesungsende geschrieben. 2Die Termine setzt die Studiendekanin/der Studiendekan in Abstimmung mit den Prfenden fest; sie sind innerhalb des jeweiligen Fachsemesters berschneidungsfrei zu halten. (5) 1An den Klausuren nehmen nur Studierende teil, die sich ordnungsgem angemeldet haben (Einlasskontrolle). 2Sie haben sich durch einen amtlichen Ausweis mit Lichtbild und den Studierendenausweis zu legitimieren und diese whrend der Klausur neben sich auszulegen. (6) 1Die Bearbeitungszeit betrgt 120 Minuten. 2Die Verantwortung fr die Aufsicht whrend der Anfertigung einer Klausur trgt die/der Prfende oder eine von ihr/ihm beauftragte Hilfsperson. 1Fr die Klausur ist das amtliche Vorblatt zu verwenden. 2Die Bearbeitung ist auf jedem einzelnen Blatt mit der Matrikelnummer zu versehen und mit dieser abschlieend zu unterschreiben. 3Eine Namensnennung darf nicht erfolgen; anderenfalls wird die Klausur als ungengend (0 Punkte) bewertet. 21 Hilfsmittel fr Klausurleistungen (1) 1Als Hilfsmittel sind jene zugelassen, die vom Landesjustizprfungsamt fr die staatliche Pflichtfachprfung zugelassen werden. 2Andere Hilfsmittel knnen vom Prfungsausschuss zugelassen werden. 3Das Mitbringen oder die Benutzung anderer als der ausdrcklich zugelassenen Hilfsmittel ist unzulssig und stellt einen Tuschungsversuch dar. (2) 1Die Hilfsmittel (nur je ein Exemplar) sind von den Prflingen selbst zu stellen, soweit der Prfungsausschuss nichts anderes anordnet. 2Der Prfling hat selbst dafr zu sorgen, dass sich die Gesetzessammlungen auf dem neuesten Stand befinden. 1Gelegentliche Unterstreichungen, Markierungen oder Paragraphenhinweise sind zulssig, soweit sie nicht der Umgehung des Kommentierungsverbotes dienen oder systematisch aufgebaut sind. 2Sonstige Anmerkungen jeglicher Art und Beilagen, die nicht vom jeweiligen Verlag fr das betreffende Hilfsmittel herausgegeben wurden, sind unerlaubt. 22 Studienarbeit (1) Die Studienarbeit ist eine rechtswissenschaftliche Arbeit aus dem Themenbereich des jeweiligen Schwerpunktbereichs einschlielich der dazugehrenden Pflichtfcher (Fall- oder Themenarbeit) von in der Regel nicht mehr als 30 Seiten. (2) 1Der Studienarbeit ist eine Inhaltsgliederung und ein Literaturverzeichnis beizufgen. 2Der Prfungsausschuss kann durch eine allgemeine Richtlinie die Formalvorgaben weiter konkretisieren. (3) 1Die Studienarbeit wird in der Regel im Rahmen eines Seminars mit maximal 20 Prfungsteilnehmern als husliche Arbeit erstellt; sie ist im Seminar vorzutragen und zu verteidigen. 2In der Bewertung ist auch auf den mndlichen Vortrag einzugehen. 1Die Bearbeitungszeit betrgt vier Wochen ab Ausgabe des Themas. 2Der Abgabetermin wird durch Einreichen der Arbeit beim Fakulttsprfungsamt oder durch Aufgabe bei einem Postamt gewahrt. 23 Hilfsmittel fr die Studienarbeit 1Smtliche verwendeten Hilfsmittel sind zu dokumentieren. 2Die Arbeit ist am Schluss mit der eigenhndig unterschriebenen eidesstattlichen Versicherung zu versehen, dass die Arbeit selbstndig und ohne fremde Hilfe angefertigt und smtliche benutzten Hilfsmittel angegeben und keine anderen verwendet wurden. 24 Bestehen der Gesamtprfung (1) Die Schwerpunktbereichsprfung ist bestanden, wenn der Klausurteil bestanden ist und die Prfungsgesamtnote mindestens ausreichend lautet. (2) Der Klausurteil ist bestanden, wenn (a) zwei der vier Klausuren mindestens mit der Note ausreichend (4 Punkte) bewertet worden sind und (b) die Summe der Klausurbewertungen mindestens 14 Punkte ergibt. (3) Ist die Schwerpunktbereichsprfung nicht bestanden, teilt die Studiendekanin/der Studiendekan dies dem Studierenden mit. (4) 1Im Fall des Nichtbestehens kann die Schwerpunktbereichsprfung nur in dem gewhlten Schwerpunktbereich einmal wiederholt werden. Die Studierenden sind dabei nicht an die frhere Klausurwahl ( 20) gebunden; sie knnen vor Beginn der Wiederholungsprfung beantragen, dass ihre Studienarbeit ( 22) angerechnet wird. 25 Prfungszeugnis (1) ber die Prfung wird ein schriftliches, von der Studiendekanin/dem Studiendekan unterzeichnetes Schwerpunktbereichsprfungszeugnis erteilt. (2) Es weist aus (a) den Schwerpunktbereich nebst der Fachspezifizierung durch das Wahlmodul (b) die Prfungsgesamtnote in Wort und Zahl (13 Abs. 3) (c) die einzelnen erbrachten Leistungen nebst Bewertung (13 Abs. 1) (d) als Datum den Tag der Unterzeichnung. Teil 7: bergangs- und Schlussbestimmungen 26 Anpassung Sptestens nach 5 Jahren beschliet der Fakulttsrat entsprechend der Nachfrage neu ber die angebotenen Schwerpunktbereiche ( 3 Abs. 1). 27 Inkrafttreten (1) Diese Ordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 nach ihrer Bekanntmachung im Verkndungsblatt der Universitt Gttingen am 01.10.2004 in Kraft. (2) Das Anmeldeverfahren ist - mit Ausnahme des 5 Abs. 3 S. 1 - bereits auf Studierende anzuwenden, die im WS 2004/2005 ihr Schwerpunktbereichsstudium aufnehmen wollen. PAGE  PAGE 14 Verffentlicht in den Amtlichen Mitteilungen Nr. 9 vom 23.09.2004    \ h l m   } ~ 9 : R k IJno01=>jk?hX@CJ^JaJhXCJH*^JaJhXCJNH^JaJhX5CJ^JaJhXCJ^JaJ hX5L< [ \ g h Q R $ 7^$$ 7^a$ 7(dR^ 7^$ 7<<^a$$ 7<<^$a$isiR V j k @{ & F 7^` 7^ 7^ $ 7^$$ 7^a$tu[/ cd'( 7nn^n`$$ 7^a$ 7(dR^ & F 7^` 7^?@*+ abBChiEFOP*+UVwx67=bc6de! " W X u hX5CJ^JaJhXCJNH^JaJhXCJ^JaJhXCJH*^JaJS(Pu<=Aab56:cd_ ` u y  7(dR^$$ 7^a$ & F 7^` 7nn^n` 7^y !!q"r"$$$$$$b&c&s't'((~))**+ & F 7^` 7^$$ 7^a$ 4!5!!!!!&"'"""$#%#m#n###$$ $!$k$l$$$$$$$$$ %!%5%6%%%%%;&<&S&T&g&h&&&''''('X'Y'x'y'''(("(#(z({(((((((M)N)))))/*0*5*6***hX5CJ^JaJhXCJH*^JaJhXCJNH^JaJhXCJ^JaJT*******Z+[+d+e++++++ , ,,s.t.~....//./////////+0,0]0^00011112222222223333333$4%4.4/4E4G4Q4R444D5E5555555'6(6v666666hX5CJ^JaJhXCJNH^JaJhXCJH*^JaJhXCJ^JaJT++, ,.//0011223333344z5{5`6a6 7^ 7n^$$ 7^a$ $ 7^a$a6v6{666:8;888(:):.:8:9:;;;;z<{<>>? & F 7^` 7^$$ 7^a$ 7(dR^6)7*7L7M77788 8 88888$9%9K9L99999):9:::y;z;;;{<|<==x=y===>>I>J>Z>[>>>>>??u?v?????????_@`@@@AA)A*A|A}AAAAASBTBBB*C+CCCMkMlMMMMMNN[N\NfNgNNNOOhXCJH*^JaJhX5CJ^JaJhXCJNH^JaJhXCJ^JaJTbHxH}HHHXJYJ LLL)L*LLLMMNNPPP & F 7^` 7^ $ 7^$$ 7^a$ 7(dR^OvOwOOOOOP=PAPBPPPPPPPPPQQQQRRXRYRRRRRSStSuSSSSS4T5T9T:TTT UUkUlUUUUUVVsVtVVVVV$W%WuWvWWWWW2X3XACEHKR (y +a6?bHP?@ABCDEFGHIJKLMOPQRSTUWXYZ[\]^_`abcdefghijklmnopqrstuvwxyz{|}~Root Entry F|gData N1TableVPWordDocument=SummaryInformation(DocumentSummaryInformation8CompObjj  FMicrosoft Word-Dokument MSWordDocWord.Document.89q