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Visum und Aufenthaltsgenehmigung:

Informationen für internationale Promovierende

Vor der Einreise

Ein Visum ist eine Einreiseerlaubnis. Zugelassene, die nicht Bürger eines Staates der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sind, brauchen in der Regel ein Visum, um nach Deutschland einreisen und ihr Studium in Göttingen aufnehmen zu können. Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland stellt eine Liste aller Staaten zur Verfügung, deren Bürger für die Einreise nach Deutschland ein Visum benötigen.

Den Antrag auf Vergabe eines Visums stellen Sie bei einem deutschen Generalkonsulat oder der deutschen Botschaft in Ihrem Heimatland. Anträge liegen in der Regel auch in der Sprache Ihres Heimatlandes vor.

Für die Abgabe Ihres Antrages müssen Sie einen Termin beim Konsulat oder der deutschen Botschaft vereinbaren. Im Rahmen des Termins, den Sie persönlich wahrnehmen müssen, findet ein kurzes Interview statt, in dem sie zu den Angaben in Ihrem Antrag befragt werden.

Berücksichtigen Sie bei der Planung Ihres Aufenthalts, dass die Wartezeit auf einen solchen Termin viele Monate betragen kann: Die Nachfrage nach Visa für Deutschland ist in vielen Teilen der Welt sehr hoch, viele deutsche Botschaften im Ausland sind überlastet. Vereinbaren Sie einen Termin also so früh wie möglich, um Ihr Visum rechtzeitig vor Beginn Ihrer Arbeit in Göttingen zu erhalten. Bitte beachten Sie auch, dass wir Sie beim Erhalt eines Termins nicht unterstützen können:

Wir haben keinerlei Einfluss auf die Arbeit der deutschen Botschaften im Ausland.

Die Bearbeitungszeit eines formal vollständigen und persönlich eingereichten Antrags kann bis zu zwölf Wochen betragen.

Als zukünftige*r Doktorand*in beantragen Sie im Heimatland ein Visum zu Studienzwecken (§16b).

Erhalten Sie einen Arbeitsvertrag, beantragen Sie stattdessen ein Visum zum Zweck der Forschung (§18d). Das Visum zum Zweck der Forschung setzt eine „Aufnahmevereinbarung“ voraus, ein Dokument, das Ihnen das International Student Office zur Verfügung stellt.

Beachten Sie unbedingt: Ein Touristenvisum („Schengen-Visum“) kann weder in ein Visum zu Studien- oder Forschungszwecken umgewandelt werden noch eine Aufenthaltserlaubnis zu Studien- oder Forschungszwecken begründen!

Formal handelt es sich um nationale Visa, die zur Einreise für einen geplanten Aufenthalt von mehr als 90 Tagen Dauer vergeben werden („D-Visum“). Das Visum ist in der Regel für 3 bis 6 Monate, mindestens für 90 Tage ab Einreise nach Deutschland gültig und kann dann in Göttingen in eine Aufenthaltserlaubnis zu Studien- oder Forschungszwecken umgewandelt werden.

In Ausnahmefällen kann zur Bewerbung und Vorbereitung auf ein Promotionsstudium ein Studienbewerbervisum erteilt werden. Es kann zu einer Aufenthaltserlaubnis zu Zwecken der Studienbewerbung für einen begrenzten Zeitraum führen, während dem Sie sich um einen Betreuer bemühen, sich um Zulassung zu einem Promotionsstudiengang oder für ein Promotionsprogramm bewerben können. Die Umwandlung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienbewerbungszwecken in eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken ist dann möglich.

Die für einen Visumsantrag nötigen Unterlagen können sich von Land zu Land unterscheiden. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf der Website der deutschen Botschaft in Ihrem Heimatland, welche Dokumente Sie Ihrem Antrag beifügen müssen.

Neben dem Antrag auf Erteilung eines Visums, den Sie in zweifacher Ausfertigung vorlegen müssen, werden in der Regel folgende Dokumente für einen erfolgreichen Visumsantrag benötigt:

  • > Aufnahmevereinbarung
  • Sie brauchen eine „Aufnahmevereinbarung“, wenn Sie als Doktorand*in einen Arbeitsvertrag der Universität erhalten, etwa als „Wissenschaftliche*r Mitarbeiter*in“ oder bei Anstellung in einem Graduiertenkolleg. Wenden Sie sich an das International Student Office – wir stellen Ihnen dieses Dokument zur Verfügung.

    Mit der Aufnahmevereinbarung erklärt die Universität Göttingen gegenüber deutschen Botschaften und Ausländerbehörden, Ihnen Infrastruktur für die Durchführung Ihres Forschungsprojekts zur Verfügung zu stellen. Sie begründet kein eigenes Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und der Universität, verschafft Ihnen aber einen Rechtsanspruch auf die Erteilung eines Visums nach §18d Aufenthaltsgesetz („Aufenthalt zum Zweck der Forschung“).

  • > Zulassungsbescheid
  • Der Zulassungsbescheid, den Sie von Ihrer zukünftigen Göttinger Fakultät oder Graduiertenschule erhalten haben. Bitte beachten Sie, dass die Betreuungszusage Ihrer zukünftigen Betreuerin/Ihres zukünftigen Betreuers in der Regel nicht ausreicht.

  • > Gültiger Reisepass
  • Ihr Reisepass sollte drei Monate über das Ende Ihres geplanten Aufenthalts hinaus gültig sein.

  • > Krankenversicherungsnachweis
  • Sie benötigen eine Krankenversicherung, um ein Visum zu Studienzwecken zu beantragen und eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten.

    Im Heimatland müssen Sie zunächst eine Reisekrankenversicherung abschließen, die während der Reise und in den ersten Wochen nach Ankunft in Deutschland, mindestens aber für die Laufzeit Ihres Visums gültig ist („Incoming-Krankenversicherung“). Diese müssen Sie bei Beantragung des Visums nachweisen.

    Nach Ihrer Ankunft schließen Sie dann für die Dauer Ihres Aufenthalts eine deutsche Krankenversicherung ab.

    Eine kostengünstige Lösung, die eine Incoming-Krankenversicherung mit der automatischen Überleitung in eine deutsche Krankenversicherung nach Einreise kombiniert, bieten Fintiba, Expatrio, Allyways und Coracle an.

  • > Finanzierungsnachweis
  • Sie müssen bei Beantragung eines Visums nachweisen, dass Sie Ihren Lebensunterhalt in Deutschland für mindestens 12 Monate finanzieren können. Sie müssen dafür finanzielle Mittel in Höhe von 11.208€/Jahr nachweisen.

    Die übliche Weise, diese Mittel für den Antrag nachzuweisen, ist ein Sperrkonto. In Frage kommt auch die Finanzierung durch ein Stipendium, durch Bürgen oder einen Sponsor/eine Sponsorin. Bitte informieren Sie sich bei der deutschen Botschaft in Ihrem Heimatland oder hier, welche Finanzierungsoptionen für Sie in Frage kommen und welche Nachweise jeweils einzureichen sind.

    Beachten Sie bitte, dass ein studentischer Nebenjob in Deutschland nicht zur Eigenfinanzierung ausreichen und als Finanzierungsnachweis nicht anerkannt werden wird.

    Eine preisgünstige Sperrkontolösung werden von Fintiba, Expatrio, Allyways und Coracle angeboten.

  • > Unterkunftsnachweis
  • Für die Beantragung des Visums kann ein Nachweis erforderlich sein, dass Sie zumindest für die ersten Monate in Göttingen eine Unterkunft haben. Ein Mietvertrag kann ein solcher Nachweis sein.

    Der Accommodation Service der Universität Göttingen kann Sie bei der Suche nach einer Unterkunft unterstützen.

  • > bis zu vier biometrische Passfotos

Nach der Einreise

Ihr Visum zu Studienzwecken erlaubt Ihnen die Einreise nach Deutschland, aber noch nicht den längerfristigen Aufenthalt. Hierzu müssen Sie bei der Ausländerbehörde in Göttingen eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Diesen Antrag stellen Sie persönlich innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise.

Der Antrag setzt u.a. die Immatrikulation, die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt der Stadt Göttingen und eine deutsche Krankenversicherung voraus, die Sie vor Stellen des Antrags vollzogen bzw. abgeschlossen haben sollten.

Um eine Aufenthaltsgenehmigung zu beantragen brauchen Sie einen Termin bei der Ausländerbehörde. Wenden Sie sich zur Terminvereinbarung während der telefonischen Sprechzeiten (Montag und Dienstag von 14:00 bis 15:30 Uhr) der Ausländerbehörde an die*den für Sie zuständigen Sachbearbeiter*in:

Für die Aufenthaltsgenehmigung werden ähnliche Dokumente wie für ein Visum benötigt. Über die hier genannten können in Ihrem individuellen Fall weitere Dokumente nötig werden:

  • Aufnahmevereinbarung
  • Ausgefülltes Antragsformular
  • Immatrikulationsbescheinigung der Universität Göttingen
  • Finanzierungsnachweis
  • Krankenversicherungsnachweis
  • Mietvertrag
  • Meldebestätigung des Einwohnermeldeamtes
  • Gültiger Reisepass
  • Visum zur Einreise zum Zweck des Studiums
  • Biometrisches Passfoto
  • Bearbeitungsgebühr

Eine Aufenthaltserlaubnis wird, wie das Visum, für einen bestimmten Zweck erteilt. Dabei folgt die Aufenthaltserlaubnis dem Visum:

Als Doktorand*in erhalten Sie, wenn Sie mit einem Visum zum Zweck des Studiums eingereist sind, eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums in der Regel nach §16b Aufenthaltsgesetz.

Als Doktorand*in mit Arbeitsvertrag erhalten Sie, wenn Sie mit einem Visum zum Zweck der Forschung eingereist sind, in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung nach §18d Aufenthaltsgesetz.

Aufenthaltserlaubnis nach §16b (Studium)

Die Aufenthaltserlaubnis geht davon aus, dass Sie den Großteil Ihrer Zeit dem Studium bzw. der Arbeit an Ihrer Dissertation widmen. Erwerbstätigkeit und studentische Nebentätigkeiten sind im Umfang von bis zu 120 Tagen/240 halben Tagen jährlich erlaubt. Ausnahmen gelten für eine Tätigkeit als Wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer deutschen Universität, der Sie parallel zu Ihrer Promotion nachgehen. Halten Sie hierzu ggfs. Rücksprache mit der Ausländerbehörde.

Eine deutsche Aufenthaltserlaubnis nach §16b erlaubt Ihnen in begrenztem Ausmaß, den Schengen-Raum zu bereisen – etwa für Konferenz- und Forschungsreisen oder für touristische Zwecke. Der Aufenthalt in anderen Staaten des Schengen-Raumes ist dabei auf 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen begrenzt.

Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für zunächst zwei Jahre erteilt. Sie können dann bei der Ausländerbehörde eine Verlängerung beantragen. Diese wird in der Regel gewährt, wenn Sie die bei der Ersterteilung geforderten Dokumente und Nachweise (inkl. Finanzierungsnachweis) erneut vorlegen und zudem belegen können, dass Sie stetig studieren bzw. seit dem letzten Antrag substantielle Arbeitsfortschritte erzielt haben. Bei der Entscheidung über Ihren Antrag holt die Ausländerbehörde auch eine Stellungnahme der Universität ein, die Ihre Fortschritte bestätigen muss. Sollten Sie dabei auf Probleme stoßen, wenden Sie sich bitte zunächst an Ihre Graduiertenschule, die als Schnittstelle zu anderen Personen und Institutionen dient.

In der Regel sollten Sie nach Ablauf von 5 Jahren promoviert worden sein.

Ihre Aufenthaltserlaubnis ist an den Zweck Ihres Aufenthalts gebunden. Vor Abschluss Ihrer Promotion ist ein Zweckwechsel (etwa: der Erwerb einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit als akademisch gebildete Fachkraft nach §18b Aufenthaltsgesetz) mit Einschränkungen möglich. Halten Sie hierzu Rücksprache mit der Ausländerbehörde.

Sobald Sie Ihr Promotionsstudium abgeschlossen haben, kann Ihre Aufenthaltserlaubnis für bis zu 18 weitere Monate verlängert werden. Sie haben dann Gelegenheit, eine angemessene Beschäftigung zu suchen und können im Erfolgsfall auch eine Aufenthaltserlaubnis zum neuen Zweck der Erwerbstätigkeit erhalten.

Aufenthaltserlaubnis nach §18d (Forschung)

Die Aufenthaltserlaubnis geht davon aus, dass Sie den Großteil Ihrer Zeit dem Studium bzw. der Arbeit an Ihrer Dissertation widmen. Erwerbstätigkeit an der aufnehmenden Einrichtung, in der Regel der Universität Göttingen, ist unbegrenzt erlaubt. Halten Sie hierzu ggfs. Rücksprache mit der Ausländerbehörde.

Eine deutsche Aufenthaltserlaubnis nach §18d erlaubt Ihnen in begrenztem Ausmaß, den Schengen-Raum zu bereisen – etwa für Konferenz- und Forschungsreisen oder für touristische Zwecke. Der Aufenthalt in Staaten des Schengen-Raumes ist dabei auf 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen begrenzt.

Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für die Laufzeit der Aufnahmevereinbarung erteilt. Durch eine neue Aufnahmevereinbarung kann der Anspruch auf Aufenthalt verlängert werden, wenn die sonstigen Bedingungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (insbes. die Sicherung des Lebensunterhalts) erfüllt sind.

Vor Abschluss Ihrer Promotion ist ein Zweckwechsel (etwa: der Erwerb einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit als akademisch gebildete Fachkraft nach §18b Aufenthaltsgesetz) mit Einschränkungen möglich. Halten Sie hierzu Rücksprache mit der Ausländerbehörde.

Nach Abschluss Ihrer Promotion und Ablauf der Aufnahmevereinbarung kann Ihre Aufenthaltserlaubnis für bis zu 6 weitere Monate verlängert werden. Sie haben dann Gelegenheit, eine angemessene Beschäftigung zu suchen und können im Erfolgsfall auch eine Aufenthaltserlaubnis zum neuen Zweck der Erwerbstätigkeit erhalten.

Ihre Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für 2 Jahre erteilt. Nehmen Sie rund 6 Wochen vor dem Ablaufen per E-Mail Kontakt zur Ausländerbehörde auf und beantragen Sie eine Verlängerung. Sie nutzen dafür das Formular, das Sie auch zur Ersterteilung ausgefüllt haben. Sie müssen nachweisen, dass Sie weiterhin an der Universität immatrikuliert, beschäftigt oder als Gastwissenschaftler*in tätig sind (Immatrikulationsbescheinigung, Arbeitsvertrag, Aufnahmevereinbarung), zudem erneut Wohnraum, Krankenversicherung und die Deckung Ihres Lebensunterhalts nachweisen.

Bitte beachten Sie: Steht Ihre Aufenthaltserlaubnis zur Verlängerung an, müssen Sie erneut nachweisen, dass Sie Ihren Lebensunterhalt decken können. Sie müssen dafür in der Regel Barmittel, regelmäßiges Einkommen oder eine Kombination beider nachweisen. Sammeln Sie NICHT Geld von Bekannten und Verwandten ein, um es nach der Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels zurückzuüberweisen. Eine solche Täuschung kann anhand Ihrer Kontobewegungen auffallen und zum nachträglichen Verlust Ihres Aufenthaltstitels führen!


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