27/11/2013:
Mindestlohn light ante portas, der echte kommt später

Nachdem CDU/CSU und SPD in der Nacht ihre Koalitionsverhandlungen abgeschlossen und als Koalitionspartner in spe Inhalte des Koalitionsvertrags heute Mittag vorgestellt haben, liegen die Absichtserklärungen zur Einführung eines allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns vor.

Vorbehaltlich der Zustimmung der SPD-Basis wird es erst ab 2017 einen uneingeschränkt bundesweit gültigen und alle Branchen erfassenden Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro geben. Ab 2015 soll in einer bis 2017 währenden Übergangsphase der Mindestlohn bereits in den tariffreien Zonen greifen. In dieser Phase sollen die Tarifpartner aber auch Abschlüsse vereinbaren dürfen, die noch bis Ende 2016 unter 8,50 Euro liegen können. Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften ist es demnach freigestellt, in den kommenden drei Jahren per Tarifvertrag beliebig viele Abweichungen nach unten zu vereinbaren.
Die Mindestlohn-Vereinbarung im Wortlaut:

„Zum 1. Januar 2015 wird ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde für das ganze Bundesgebiet gesetzlich eingeführt. Von dieser Regelung unberührt bleiben nur Mindestlöhne nach dem AEntG.

Tarifliche Abweichungen sind unter den folgenden Bedingungen möglich:
- Abweichungen für maximal zwei Jahre bis 31. Dezember 2016 durch Tarifverträge repräsentativer Tarifpartner auf Branchenebene
- Ab 1. Januar 2017 gilt das bundesweite gesetzliche Mindestlohnniveau uneingeschränkt.
- Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Koalitionsverhandlungen geltende Tarifverträge, in denen spätestens bis zum 31. Dezember 2016 das dann geltende Mindestlohnniveau erreicht wird, gelten fort.
- Für Tarifverträge, bei denen bis 31. Dezember 2016 das Mindestlohnniveau nicht erreicht wird, gilt ab 1. Januar 2017 das bundesweite gesetzliche Mindestlohnniveau.
- Um fortgeltende oder befristete neu abgeschlossene Tarifverträge, in denen das geltende Mindestlohniveau bis spätestens zum 1. Januar 2017 erreicht wird, europarechtlich abzusichern, muss die Aufnahme in das Arbeitnehmerentsendegesetz (AentG) bis zum Abschluss der Laufzeit erfolgen.

Die Höhe des allgemein verbindlichen Mindestlohns wird in regelmäßigen Abständen – erstmals zum 10. Juni 2017 mit Wirkung zum 1. Januar 2018 – von einer Kommission der Tarifpartner überprüft, gegebenenfalls angepasst und anschließend über eine Rechtsverordnung staatlich erstreckt und damit allgemein verbindlich.“
(Koalitionsvertrag, S. 68)

Quelle: Deutschlands Zukunft gestalten – Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, 18. Legislaturperiode.