Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät hat am 19.03.2008 folgenden Beschluss zur Qualifikation der Prüfungsberechtigten bei der Betreuung von Bachelorarbeiten gefasst:

"Mindestens eine der beiden Gutachterinnen/einer der beiden Gutachter einer Bachelorarbeit muss promoviert sein. Nicht-Promovierte können regulär als Erstgutachter fungieren, wenn die betreute Bachelorarbeit thematisch an eine Veranstaltung anknüpft, die von ihnen unterrichtet wurde und ausweislich die Möglichkeit vorsieht, Studierende auf eine Bachelorarbeit vorzubereiten. In der Regel sollte eine Nicht-Promovierte/ein Nicht-Promovierter nicht mehr als drei Bachelorarbeiten in einem Semester betreuen. Erst- und Zweitgutachter sollten in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Universität stehen." (Auszug: FR-Protkoll vom 19.03.2008, Öffentlicher Teil)