Erasmus+ Key Action 103 - Traineeship Incoming - Guidelines for Departments

Auch wenn EU-geförderte Praktika i. d. R. eher z. B. in Unternehmen, Organisationen, Kultureinrichtungen etc. absolviert werden, ist ein Aufenthalt an Universitäten grundsätzlich nicht ausgeschlossen und hängt primär von den Bedingungen der entsendenden Einrichtung ab. Für Erasmus+ Praktika in der Key Action 103 (KA103) ist das Vorliegen eines bestehenden Inter-Institutional Agreement nicht erforderlich.
Zu unterscheiden ist zwischen einem freiwilligen Praktikum und einem verpflichtenden Praktikum, welches in der Studienordnung der Heimathochschule verankert sein sollte. Eine Einschreibung von Erasmus+ Praktikant*innen erfolgt nicht.
Wichtigster Bestandteil eines EU-geförderten Praktikums ist das Learning Agreement for Traineeship.


Im Sinne der Beschäftigungsverordnung wird ein Praktikum als Arbeitstätigkeit angesehen. Demnach ist zu klären, woher Studierende kommen, die an der Universität Göttingen ein Praktikum machen möchten und ob eine Bescheinigung für die Befreiung von der Arbeitsgenehmigungspflicht zu beantragen ist. Die Beantragung erfolgt bei der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung der Bundesagentur für Arbeit (ZAV) und hat auch eine Auswirkung auf den Aufenthaltstitel. Studierende aus EU-Staaten, EWR-Staaten und der Schweiz benötigen keine Genehmigung der ZAV. Auch für Praktikanten, die über das Erasmus+ Programm gefördert werden ist es normalerweise nicht erforderlich einen Antrag bei der ZAV zu stellen. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an unser Team.
Ebenso wie Studierende der Georg-August-Universität Göttingen, die ein Erasmus+ gefördertes Praktikum im Ausland absolvieren, muss auch ein*e Incoming-Praktikant*in ein Learning Agreement für Traineeships (vgl. Learning Agreement for Studies) mit der aufnehmenden Gasteinrichtung abstimmen und dieses von allen Beteiligten – Betreuer*in an der Gasteinrichtung, Praktikumsbetreuer*in an der Heimathochschule und Studierende*r - unterzeichnen lassen.
Im Mitarbeiterportal finden Sie einen Anmeldebogen für Praktikanten. Bitte füllen Sie diesen aus und reichen Sie das Dokument bei der zuständigen Sachbearbeitung in der Abteilung Personal ein. Zu klären ist auch im Vorfeld, ob der Mindestlohn zu zahlen ist. So kann die Dauer eines Praktikums eine Rolle spielen. Bei einer Dauer über 120 Tagen kann ggf. der Mindestlohn fällig werden. Handelt es sich um ein freiwilliges oder um ein verpflichtendes und in der Studienordnung vorgeschriebenes Praktikum? Im letzteren Fall kann der Mindestlohn entfallen.

Für Praktikanten besteht in Deutschland Krankenversicherungspflicht. Diese sollten daher bereits in Ihrer Einreise alle notwendigen Details mir ihrer Krankenkasse im Heimatland regeln. EU-Bürger*innen verfügen in der Regel über die European Health Insurance Card (EHIC). Dennoch sollte geklärt sein, was alles darüber abgedeckt werden kann.
Es empfiehlt sich, dass Praktikanten eine private Haftpflichtversicherung abschließen, um sich gegen mögliche Personen- und Sachschäden zu versichern.
In Deutschland sind Arbeitnehmer*innen – und somit auch Praktikanten – automatisch über den Arbeitgeber unfallversichert. Bitte beachten Sie, dass diese Versicherung nur für Unfälle gilt, die während der Arbeitszeit und für Unfälle auf dem direkten Weg zum oder vom Arbeitsplatz.
Internationale Studierende haben die Möglichkeit unter bestimmten Bedingungen, z. B. wenn es sich um ein Pflichtpraktikum handelt, die Gruppenversicherung des DAAD zu nutzen.