Versicherungen und Entlohnung im Praktikum

Handelt es sich bei dem Praktikum um ein Pflichtpraktikum während des Studium oder während eines Moduls sind die Einkünfte sozialversicherungsfrei. Auch in die Rentenversicherung muss nicht eingezahlt werden.
Bezahl werden muss aber die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, bei einem Verdienst von mehr als 405 Euro im Monat. Auch das Alter spielt bei der Krankenversicherung im Pflichtpraktikum ebenfalls eine Rolle: Bis 30 besteht eine kostenlose Absicherung über die Familienversicherung vor Beginn des Studiums. Danach musst eine eigene Versicherung abgeschlossen werden.
Anders sieht es bei Pflichtpraktika vor dem Studium und während der Urlaubszeit aus. In diesem Fall müssen Praktikanten in die Sozial- und Unfallversicherungen einzahlen.



Unfallversicherungen
Personenschäden die durch den Praktikanten / die Praktikantin während des Pflichtpraktikums verursacht wurden, sind durch die Berufsgenossenschaft des Betriebes versichert.
Für eventuelle Sachschäden die durch den Praktikanten / die Praktikantin verursacht werden könnten, sollte vom Betrieb eine entsprechende, private Unfallversicherung vorhanden sein

Mindestlohn
Bei einem Pflichtpraktikum besteht kein Anspruch auf Mindestlohn. Die Höhe der Entlohnung sollte im Praktikantenvertrag enthalten sein.

Siehe aber auch hier Mindestlohn und Ausnahmen

Urlaubsanspruch
Bei einem Pflichtpraktikum im Rahmen eines Studiums besteht kein Anspruch auf Urlaub. Eine mögliche Anzahl an Urlaubstagen, kann vereinbart werden.

Anrechnung der Praktikumsvergütung auf BAföG
Bei einem Pflichtpraktikum ohne Vergütung, bleibt der BAföG-Satz während der Zeit des Praktikums unverändert. Wird das Pflichtpraktikum vergütet, wird die Praktikumsvergütung stets und in voller Höhe auf den Bedarf des Auszubildenden angerechnet. Zusätzlich werden für die Vergütung des Praktikanten keine Freibeträge gewährt. Das heißt, das Einkommen wird durch den Zeitraum des Praktikums geteilt und monatlich auf das BAföG angerechnet, sodass sich dieses vermindert.
Dies müsste dann natürlich mit dem BAföG Amt abgestimmt werden.
Während eines Urlaubssemesters besteht jedoch kein Anspruch auf die BAföG Leistung.


Versicherungen und Entlohnung im freiwilligen Praktikum
Am einfachsten ist die Lage, wenn während der Semesterferien ein freiwilliges Praktikum das nicht länger als drei Monate dauert, durchgeführt wird. Dann beseht auch die weiter die Krankenversicherung. Es sei denn, bei einem Verdienst von mehr als 400 Euro im Monat oder einen Alter von 25 Jahre bzw. älter

Für freiwillige Praktika während des Studiums gilt folgendes: Solange der Verdienst nicht mehr als 450 Euro im Monat beträgt, gilt das Praktikum als Minijob ist versicherungsfrei. Der Arbeitgeber muss jedoch die Pauschalbeiträge für die Kranken- und Rentenversicherung zahlen. Selber finanzierst muss nur die Differenz zum Beitragssatz der Rentenversicherung. Verdienst du zwischen 451 und 850 Euro im Monat, gilt die Gleitzonenregelung: Dadurch zahlst der Arbeitnehmer einen geringeren Anteil an der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Höhe des Arbeitnehmeranteils steigt mit dem Gehalt. Bei einem Verdienst du mehr als 850 Euro, werden die Sozialversicherungsbeiträge jeweils zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber getragen.

Mindestlohn
Wenn es sich um ein freiwilliges Praktikum handelt, besteht in der Regel Anspruch auf Mindestlohn.

Genauerer Angaben finden Sie hier: Mindestlohn Praktikum



Urlaubsanspruch
wenn es sich um ein freiwilliges Praktikum handelt, besteht Anspruch auf Urlaub.

Wir empfehlen einen entsprechenden Praktikantenvertrag abzuschliessen.

Siehe auch

  • Studentische-Versicherungen Studentische Versicherungen