ࡱ> QSP LEbjbjVV7`<<<yTT8< 4v0TTTTT///HF/////TT./TT/Tp R.Hv3j8//////////v/////////////T ^:Wirtschaftswissenschaftliche Fakultt Nach Beschluss des Fakulttsrats der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultt vom 30.03.2011 hat das Prsidium der Georg-August-Universitt am 16.08.2011 die erste nderung der Rahmenprfungsordnung fr die Master-Studiengnge der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.03.2010 (Amtliche Mitteilungen Nr. 7/2010 S. 612) genehmigt ( 44 Abs. 1 Satz 2 NHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.02.2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt gendert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29.06.2011 (Nds. GVBl. S. 202); 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 b) NHG). Rahmenprfungsordnung fr die Master-Studiengnge der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultt Georg-August-Universitt Gttingen 1 Geltungsbereich (1) Diese Rahmenprfungsordnung (RPO-MA) regelt den Abschluss des Studiums in den konsekutiven Master-Studiengngen Finanzen, Rechnungswesen, Steuern, International Economics Development Economics Marketing und Distributionsmanagement Unternehmensfhrung Wirtschafts- und Sozialgeschichte Wirtschaftsinformatik Wirtschaftspdagogik an der Georg-August-Universitt Gttingen. (2) 1Die Allgemeine Prfungsordnung fr Bachelor- und Master-Studiengnge sowie sonstige Studienangebote an der Universitt Gttingen (APO) in der jeweils geltenden Fassung ist Bestandteil dieser RPO-MA. 2Diese RPO-MA enthlt die ergnzenden Regelungen zur APO. 3Fachspezifische Regelungen sowie besondere Anforderungen der einzelnen Studiengnge werden durch eine gesonderte Prfungsordnung des jeweiligen Studiengangs geregelt; von dieser Rahmenprfungsordnung abweichende Bestimmungen in einer Prfungsordnung sind unzulssig, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. 2 Ziel des Studiums, Zweck der Prfung (1) Die Master-Studiengnge bauen auf einem einschlgigen Bachelor-Studiengang auf und bieten einen zweiten Berufsqualifizierenden Abschluss. (2) 1Ziel des Studiums ist die wissenschaftliche Durchdringung der Fachgebiete des jeweiligen Studiengangs und die Vermittlung einer hervorragenden Qualifikation und Berufsfhigkeit in diesen Fachgebieten. 2Durch die Master-Prfung soll festgestellt werden, ob die bzw. 3der Studierende diese Ziele erreicht hat. (3) Das Master-Studium kann im Wintersemester und im Sommersemester begonnen werden. (4) Die Studiengnge knnen nicht in Teilzeit studiert werden. (5) Aufgrund der bestandenen Master-Prfung wird in den Master-Studiengngen Finanzen, Rechnungswesen, Steuern, Marketing und Distributionsmanagement Unternehmensfhrung Wirtschaftsinformatik der akademische Grad Master of Science (M.Sc.) in den Masterstudiengngen International Economics Development Economics Wirtschafts- und Sozialgeschichte der akademische Grad Master of Arts (M.A.) im Masterstudiengang Wirtschaftspdagogik der akademische Grad Master of Education (M.Ed.) verliehen. 3 Zulassungsbedingungen und Aufbau des Studiums (1) Zum Master-Studium kann nur zugelassen werden, wer die in der Ordnung ber die Feststellung der Eignung und die Zulassung (Zulassungsordnung) des jeweiligen Studiengangs aufgefhrten Kriterien erfllt. (2) Zum erfolgreichen Abschluss des Studiums ist es notwendig, insgesamt 120 C. zu erwerben. (3) 1Die Strukturen der Studiengnge und eine bersicht ber die zu absolvierenden Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule sind in den Prfungsordnungen der einzelnen Studiengnge geregelt. 2Weitere Hinweise zur organisatorischen Gestaltung des Studiums gibt die Studienordnung des jeweiligen Studiengangs. 4 Wiederholbarkeit von Prfungen (1) Die Anzahl der Versuche, eine Modulprfung zu bestehen, ist auf drei begrenzt. (2) Bestehen Modulprfungen aus mehreren Modulteilprfungen, so kann eine Modulteilprfung, die mit nicht ausreichend oder nicht bestanden bewertet wurde, abweichend von 16a APO nicht wiederholt werden, wenn die Modulprfung insgesamt bestanden wurde. 5 Form der Prfungsleistungen (1) Neben den nach den Bestimmungen der APO zulssigen Prfungsleistungen gibt es die folgenden fachspezifischen Prfungsleistungen: Fallstudie, Projekt. (2) 1Eine Fallstudie umfasst eine eigenstndige schriftliche Auseinandersetzung mit einem fachspezifischen oder fcherbergreifenden Problem unter Einbeziehung und Auswertung einschlgiger Literatur. 2Ein Projekt umfasst unter Einbeziehung und Auswertung einschlgiger Literatur die eigenstndige Erarbeitung und die teilweise Implementierung eines Lsungsansatzes fr ein komplexes praxisbezogenes Entscheidungsproblem im Team. (3) 1Eine Prfung kann als Einzel- oder Gruppenprfung durchgefhrt werden. 2Die bzw. der Studierende soll auch befhigt werden, selbstndig und im Zusammenwirken mit anderen Personen (Gruppenarbeit) wissenschaftliche Erkenntnisse zu gewinnen und zu dokumentieren, sowie deren Bedeutung fr die Gesellschaft und die berufliche Praxis zu erkennen. 3Der als Prfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Studierenden muss die an die Prfung zu stellenden Anforderungen erfllen, sowie als individuelle Prfungsleistung deutlich abgrenzbar und fr sich bewertbar sein. 6 Master-Arbeit (1) Mittels der schriftlichen Master-Arbeit soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er in der Lage ist, mit den Methoden des jeweiligen Faches ein Problem im festgelegten Zeitraum zu bearbeiten, ein selbstndiges, wissenschaftlich begrndetes Urteil auf der Basis eines grundlegenden Studiums der grundlegenden sowie der aktuellen Literatur zum Thema zu entwickeln, zu wissenschaftlich fundierten Aussagen zu gelangen und die Ergebnisse in sprachlicher wie in formaler Hinsicht angemessen darzustellen. (2) 1In den Master-Studiengngen Finanzen, Rechnungswesen, Steuern, Marketing und Distributionsmanagement Unternehmensfhrung, Wirtschaftsinformatik und Wirtschafts- und Sozialgeschichte ist Vorleistung fr das Bestehen der Masterarbeit die Teilnahme an einem Forschungskolloquium, in dem die eigene Arbeit prsentiert wird. 2Die Teilnahme am Kolloquium und die Prsentation sind verpflichtend. 3Werden der Nachweis der Teilnahme oder die Prsentation nicht erbracht, so gilt die Masterarbeit als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. 4Die Prsentation der Masterarbeit im Forschungskolloquium umfasst einen Vortrag von ca. 30 Minuten Lnge mit anschlieender Diskussion. 5Die Prsentation der Arbeit muss vor Ablauf der Bearbeitungszeit der Masterarbeit erfolgen, sie wird nicht bewertet. (3) 1Voraussetzungen fr die Zulassung zur Master-Arbeit sind, (a) dass die oder der Studierende in dem Master-Studiengang eingeschrieben ist, in dem die Master-Arbeit angefertigt werden soll. Die Zulassung zur Master-Arbeit ist in Schriftform bei der zustndigen Prfungskommission zu beantragen. Dabei sind folgende Unterlagen beizufgen: (b) eine Erklrung, dass es nicht der Fall ist, dass die Masterprfung in demselben oder einem vergleichbaren Master-Studiengang an einer Hochschule im In- oder Ausland endgltig nicht bestanden wurde oder als endgltig nicht bestanden gilt. 2In der jeweiligen Prfungsordnung knnen weitere Voraussetzungen verlangt werden. (4) 1Das vorlufige Arbeitsthema der Master-Arbeit ist mit der vorzuschlagenden Betreuerin oder dem vorzuschlagenden Betreuer zu vereinbaren und mit einer Besttigung der vorzuschlagenden Betreuerin oder des vorzuschlagenden Betreuers der Prfungskommission vorzulegen; diese ist zudem zustndig fr die Besttigung der vorzuschlagenden Betreuerin oder des vorzuschlagenden Betreuers. 2Findet die Kandidatin oder der Kandidat keine Betreuerin oder keinen Betreuer, so wird eine Betreuerin oder ein Betreuer von der Prfungskommission bestimmt. 3Bei der Themenwahl ist die Kandidatin oder der Kandidat zu hren; dies begrndet keinen Rechtsanspruch des Prflings auf das von ihm vorgeschlagene Thema. 4Die Ausgabe des Themas der Master-Arbeit erfolgt durch das zustndige Prfungsamt, das die von dem Fakulttsrat hierzu erlassenen Verfahrensregeln zu beachten hat. 5Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. (5) 1Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten kann die Prfungskommission bei Vorliegen eines wichtigen, nicht der Kandidatin oder dem Kandidaten zuzurechnenden Grundes im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer die Bearbeitungszeit um maximal drei Wochen verlngern. 2Ein wichtiger Grund liegt in der Regel bei einer Erkrankung vor, die unverzglich anzuzeigen und durch ein rztliches Attest zu belegen ist. 3Werden Fristen berschritten, ohne dass ein wichtiger Grund nach Satz 2 vorliegt, so gilt die Masterarbeit als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet; bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach Satz 2 wird im Falle des Ablaufs der maximalen Verlngerungsfrist ein neues Thema ausgegeben. (6) 1Das Thema kann nur einmal und nur aus wichtigen sachlichen Grnden innerhalb der ersten drei Wochen der Bearbeitungszeit zurckgegeben werden. 2ber das Vorliegen sachlicher Grnde entscheidet die Prfungskommission. 3Ein neues Thema ist unverzglich, sptestens jedoch innerhalb von vier Wochen zu vereinbaren. (7) 1Die Master-Arbeit ist fristgem bei dem zustndigen Prfungsamt einzureichen. 2Der Zeitpunkt der Abgabe ist aktenkundig zu machen. 3Bei der Abgabe hat die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie oder er die Arbeit selbstndig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. 4Wird die Master-Arbeit nicht fristgerecht abgegeben, gilt sie als mit "nicht ausreichend" (5.0) bewertet. (8) 1Das Prfungsamt leitet die Master-Arbeit der Betreuerin oder dem Betreuer als Gutachterin oder Gutachter zu. 2Gleichzeitig bestellt die Prfungskommission eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter, die oder der aus dem Kreis der Prfungsberechtigten zu whlen ist. 3Jede Gutachterin und jeder Gutachter bewertet die Arbeit. 4Die Dauer des Bewertungsverfahrens soll zwlf Wochen nicht berschreiten. (9) 1Die Master-Arbeit ist nicht bestanden, wenn die Note nicht ausreichend ist. 2Sie kann einmal wiederholt werden. 3Die Prfungskommission sorgt dafr, dass die Kandidatin oder der Kandidat innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe des Nichtbestehens ein neues Thema fr eine Master-Arbeit erhalten kann. 4Eine Rckgabe des Themas in der in Abs. 4 genannten Frist ist nur zulssig, wenn die Kandidatin oder der Kandidat bei der ersten Anfertigung der Master-Arbeit von dieser Mglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte. (10) 1Fr die Masterarbeit werden in den Masterstudiengngen Finanzen, Rechnungswesen, Steuern, Marketing und Distributionsmanagement, Unternehmensfhrung, Wirtschaftsinformatik, Development Economics sowie Wirtschafts- und Sozialgeschichte 30 C. vergeben, die Bearbeitungszeit der schriftlichen Masterarbeit betrgt dabei 20 Wochen. 2Fr die Masterarbeit werden im Masterstudiengang International Economics 24 C. vergeben, die Bearbeitungszeit betrgt 17 Wochen. 3Fr die Masterarbeit werden im Masterstudiengang Wirtschaftspdagogik 20 C. vergeben, die Bearbeitungszeit betrgt 15 Wochen. 4Studierende dieses Studiengangs haben darber hinaus eine mndliche Abschlussprfung abzulegen, fr die 3 C. vergeben werden. 5Nheres regelt die Prfungs- und Studienordnung des jeweiligen Studiengangs. 7 Bestehen der Prfung, Anrechnung von Prfungsleistungen (1) Die Master-Prfung ist bestanden, wenn die Master-Arbeit und alle erforderlichen Modulprfungen bestanden sind, alle Nebenbedingungen erfllt sind und die erforderliche Anzahl von mindestens 120 C erbracht wurden. (2) 1Werden mehr als 120 C erbracht, knnen diese im Master-Zeugnis als freiwillige Zusatzprfungen ausgewiesen werden, jedoch nur in einem Gesamtumfang von maximal 12 C. 2Diese gehen nicht in die Berechnung der Gesamtnote des Studiengangs ein. 3Abweichend von Satz 1 knnen die Zusatzleistungen auch dazu benutzt werden, von der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultt angebotene Wahlpflicht- oder Wahlmodule zu ersetzen, jedoch nur unter Beachtung der fr das Bestehen der Master-Prfung zu erfllenden Nebenbedingungen und nur im Umfang von maximal 12 C. 4Die ersetzten Prfungsleistungen werden im Anhang zum Prfungszeugnis ausgewiesen. 5Der zustzliche Ausweis bzw. die Ersetzung von Modulen erfolgen durch Beschluss der Prfungskommission auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten unter Nennung der Credits. 8 Prfungskommission und Prfungsorganisation (1) 1Fr die Organisation der Prfungen und die durch die Prfungsordnung festgelegten Aufgaben wird eine Prfungskommission gebildet, die durch die Gruppenvertretungen im Fakulttsrat benannt wird. 2Ihr gehren an: vier Mitglieder aus der Hochschullehrergruppe, zwei Mitglieder aus der Studierendengruppe und ein Mitglied aus der Mitarbeitergruppe sowie eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Prfungsamtes mit beratender Stimme. 3Zugleich wird fr jedes Mitglied eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter benannt. 4Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertretung vorzeitig aus, wird fr die verbleibende Amtszeit ein Ersatz gewhlt. 5Die Prfungskommission whlt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus der Hochschullehrergruppe. (2) 1Zu Modulprfungen muss die oder der Studierende sich innerhalb des Anmeldezeitraums in der festgelegten Form ber das Online-Prfungsverwaltungssystem anmelden. 2Die Rcknahme einer Prfungsanmeldung ohne Angabe von Grnden (Abmeldung) in der festgelegten Form ist nur innerhalb des Rcknahmezeitraums zulssig. 3Im brigen ist eine Abmeldung ausgeschlossen. (3) 1In der Regel beginnt der Anmeldezeitraum fr eine Modulprfung sptestens 6 Wochen vor dem Ende der Lehrveranstaltungen, die dem Modul zugeordnet sind. 2Die Zeitrume fr die An- und Abmeldung von Modulprfungen werden von der Prfungskommission festgelegt und in geeigneter Weise bekannt gegeben. 9 Endgltiges Nichtbestehen der Master-Prfung (1) Die Masterprfung ist neben den in der APO genannten Fllen endgltig nicht bestanden, wenn - In den Masterstudiengngen Finanzen, Rechnungswesen, Steuern, Marketing und Distributionsmanagement, Unternehmensfhrung, Wirtschaftsinformatik, Development Economics und Wirtschafts- und Sozialgeschichte zum Beginn der Vorlesungszeit des 6. Semesters nicht alle 90 C erbracht sind, welche neben der Master-Arbeit zum Bestehen des Master-Studiums notwendig sind - Im Masterstudiengang International Economics zum Beginn der Vorlesungszeit des 7. Semester nicht alle 96 C erbracht sind, welche neben der Master-Arbeit zum Bestehen des Master-Studiums notwendig sind - Im Masterstudiengang Wirtschaftspdagogik zum Beginn der Vorlesungszeit des 7. Semester nicht alle 97 C erbracht sind, welche neben der Master-Arbeit und der mndlichen Abschlussprfung zum Bestehen des Master-Studiums notwendig sind (2) ber das endgltige Nichtbestehen der Master-Prfung wird ein Bescheid erstellt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. (3) 1Eine berschreitung der in den Abstzen 1 und 2 genannten Fristen ist zulssig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und die Fristberschreitung von der Studentin oder dem Studenten nicht zu vertreten ist. 2Hierber entscheidet die Prfungskommission auf Antrag der Studentin oder des Studenten. 3Grundsatzentscheidungen diesbezglich werden von dem zustndigen Prfungsamt bekannt gegeben. 10 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer hochschulffentlichen Bekanntmachung in den Amtlichen Mitteilungen der Universitt Gttingen in Kraft.     Verffentlicht in den Amtlichen Mitteilungen Nr. 7 vom 30.03.2010 S. 612, nd. Nr. 8 vom 30.09.2011 S. 469 &v   ; < ! & ( . 0 A D F H K W e f g  T U ܸ֪}r}h]h4UNH^Jh]h4U^Jh]h4UCJ^JaJh]h4U^JaJh]h4U5^JaJh]h4U5\^JaJh{h4U^JaJh4UNH^Jhth4UNH^J h4U^Jh4U^JaJhth4U^J#h]h4U5>*B*^JaJph*&h i  r  , D [ $edh^e`a$gd4U$Ddh]Da$gd4U $dha$gd4U $dha$gd4Udhgd4U : ; T U WX\ 뻮١ٮqh]h4UNH\^JaJh]h4U\^JaJh]h4UCJ^Jh]h4U^JaJh]h4U0J^JaJh]h4UCJ^JaJh]hy^Jh]h4UNH^Jh]h4UH*^Jh]h4U^Jh%}hy^J hy^J h4U^Jh%}h4U^J*Y "To\dhgd4U$edh^e`a$gdy$edh^e`a$gd4U $dhPa$gd4U $dha$gd4U$dhha$gd4U\^eg! .{M$dhC$EƀR|a$gd4U$Ddhh]Da$gd4Uhgd4U $dha$gd4U$dhha$gd4U  BCbqrxyhLVfg%&~+,*+ 23=>{ѼѶѓѼѼѼѼѼѼѓѼѼѼh]h4UCJ^Jh]h4UB*^JaJphh]hy^J h4U^Jh]h4UNH^Jh]h4UH*^Jh]h4U^Jh]h4UNH^JaJh]h4U^JaJh]h4U5\^JaJ6{|}P Q S!T!!!L"M"^#_#####$$$$k%l%%% & &&&4'5'K'L''''7(8(((((((*)+)))**J*O*P***)+*+_+`+++++h]h4UH*^JaJh]h4UNH^JaJh]h4U^JaJh]h4UNH^Jh]h4UH*^Jh]h4U^Jh]h4U6H*^Jh]h4U6^JB.O!!"##'K*+H-.0234\4hgd4U D]D^gd4Udhgd4U $dha$gd4U+++,,A,B,,,L-M---c.d.....=/>/a/b/000001111 2!2K2L2M222Q3R333444455:5;555555555,6-6E6F666d7e777888h]h4U6^J h4U^J hy^Jh]h4UH*^JaJh]h4U^JaJh]h4UH*^Jh]h4UNH^Jh]h4U^JG\465i88;&=V>>>_@-ABB}nn<^`gd4U$edh^e`a$gdy $dhha$gd4Uhgd4U $dha$gd4UM$dhC$Eƀa$gd4U 88S9T9`9a9M:N:::::;;;;;;_<`<<<<<= =$=*=+===4>5>V>>??@?????@@@@@@AA}A~AAAAAAְֽֽ h4U^J hy^Jh]h4U5^Jh]h4UCJH*^JaJh]h4UCJ^JaJh]h4UNH^JaJh]h4UH*^JaJh]h4U^JaJh]h4UNH^Jh]h4U^Jh]h4UH*^J7AABBwCxCCC0DCDDDDDDDDDDD&EHEKELEÿhyhE]jhE]UhCh4Uh]h4UCJ^Jh]h4UH*^Jh]h4U^Jh]h4UNH^JB0DCDDDDDDDDDDDDIEJEKELEgdygd4U$Ddhh]Da$gd4U $dha$gd4U5 01h:py. 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