Titel des Projekts:
"Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen"


Vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1.1.2002 waren gemäß § 23 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) „Verträge aus dem Bereich des Arbeitsrechts“ vom sachlichen Anwendungsbereich des AGBG ausgeschlossen, so dass diese Verträge keiner Inhaltskontrolle nach den Vorgaben des AGBG unterzogen werden konnten. Stattdessen bediente sich die Rechtsprechung diverser Kontrollmethoden unter der Heranziehung verschiedener Rechtsgrundlagen, um den Inhalt der Arbeitsverträge messen zu können. Diese Rechtslage hat sich seit dem 1.1.2002 geändert. Mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz integrierte der Gesetzgeber die Vorschriften über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in das Bürgerliche Gesetzbuch (vgl. §§ 305 ff. BGB). Dabei nahm er allerdings auch inhaltliche Änderungen vor. So sieht die nun in § 310 Abs. 4 S.1 BGB zu findende Bereichsausnahme für das Gebiet des Arbeitsrechts nur noch eine Beschränkung des Anwendungsbereichs für Kollektivvereinbarungen wie Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Dienstvereinbarungen vor. Für sonstige Vereinbarungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts ist die Inhaltskontrolle anhand der jetzigen §§ 305 ff. BGB nunmehr eröffnet. Allerdings sind dabei nach § 310 Abs. 4 S.2 BGB die „im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen“.
Ob sich durch diese Gesetzesänderung neben der nun deutlich festgelegten Rechtsgrundlage für die Kontrolle von insbesondere Arbeitsverträgen auch tatsächlich eine materiell fassbare Änderung in Kontrollvorgang und Kontrollergebnis ergibt, und wenn ja, in welchem Umfang, ist Gegenstand der Untersuchung. So gilt es zu klären, ob etwa eine Verschiebung bei Kontrollmaßstab und Kontrolldichte in der Art und Weise stattgefunden hat, dass letztlich höhere Hürden für die Verwender standardisierter Arbeitsverträge aufgestellt wurden, oder ob die bisherige Rechtsprechung inhaltsgleich weitergeführt werden kann. Somit sollen also die Auswirkungen der teilweisen Aufhebung der früheren Bereichsausnahme des § 23 Abs.1 AGBG für den Bereich des Arbeitsrechts aufgezeigt werden.
Dieser Frage soll unter der Verwendung juristischer Methoden im Rahmen einer Gesetzes- und Urteilsanalyse nachgegangen werden. Zudem gilt es, sich kritisch mit der aktuellen Literatur auseinander zusetzen.
Die nationale Betrachtungsweise soll dabei um einen Vergleich mit dem arbeitsgerichtlichen Vertragskontrollsystem eines anderen Landes ergänzt werden. Erst dieser Vergleich ermöglicht letztendlich Schlussfolgerungen darüber, ob die deutsche arbeitsgerichtliche Vertragskontrolle strenge oder weite Maßstäbe ansetzt. Hier sei an ein Land gedacht, welches allgemein im Vertragsrecht als konservativ, das heißt fest auf dem Boden der Vertragsfreiheit im traditionelleren Sinne stehend, eingeschätzt wird: Großbritannien.