§ 2 Hochschulgrad

(1) Nach bestandener Promotionsprüfung und Veröffentlichung der Dissertation verleiht die Fakultät für Agrarwissenschaften der Georg-August-Universität den akademischen Grad „Doctor scientiae agrariae“ abgekürzt „Dr. sc. agr.“ oder auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden an das Promotionskomitee den akademischen Grad “Doctor of Philosophy" abgekürzt „Ph.D.”

(2) 1Die Fakultät stellt hierüber eine Urkunde und ein Zeugnis - auf Antrag in englischer Sprache - aus (Anlage 1 und 2, entsprechend 1a und 2a). 2Das Zeugnis enthält die Liste der von der Doktorandin oder dem Doktoranden erfolgreich abgeschlossenen Module.