(1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn 180 C erworben wurden und alle erforderlichen Modulprüfungen in den gewählten Fachwissenschaften und im Professionalisierungsbereich sowie die Bachelorarbeit bestanden sind.
(2) Die Gesamtnote der Abschlussprüfung errechnet sich als nach C gewichtetes arithmetisches Mittel aus den Noten aller benoteten Module und der Note der Bachelorarbeit.
(3) Die Bachelorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn
a. zum Beginn der Vorlesungszeit des 4. Fachsemester nicht alle C aus den drei Orientierungsmodulen des Orientierungsjahres (s. Anlage I) erbracht sind,
b. in diesem Studiengang oder einem Bachelor-Studiengang an einer deutschen Hochschule ein Pflicht- oder Wahlpflichtmodul im Fach Agrarwissenschaften oder im Professionalisierungsbereich endgültig nicht bestanden wurde oder als nicht bestanden gilt,
c. Wahlpflicht- oder Wahlmodule in dem Studienschwerpunkt oder im Professionalisierungsbereich nicht mehr im erforderlichen Mindestumfang bestanden werden können,
d. eine Bachelorarbeit im zweiten Versuch nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt,
e. zum Ende des 9. Fachsemesters nicht alle zum Bestehen der Bachelorprüfung erforderlichen C erbracht sind oder erbracht werden können.
Eine Überschreitung der unter lit. a. und f genannten Fristen ist zulässig, wenn die Fristüberschreitung von der Studentin oder dem Studenten nicht zu vertreten ist. Hierüber entscheidet die Prüfungskommission auf Antrag der Studentin oder des Studenten.
(4) Über das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung wird ein Bescheid erstellt, der mit einer Rechtsbehelfserklärung zu versehen ist.
(5) Das Gesamtergebnis „Mit Auszeichnung“ wird vergeben, wenn die Bachelorarbeit mit 1,0 bewertet wurde und die Gesamtnote gemäß Abs. 2 besser als 1,3 ist.