(1) Nicht bestandene Modulprüfungen können zweimal wiederholt werden.
(2) Wer eine erste Wiederholungsprüfung in einem Pflicht, Wahlpflicht- oder Orientierungsmodul nicht bestanden hat, muss vor der zweiten Wiederholungsprüfung die Teilnahme an einer Pflichtstudienberatung gemäß § 11 Abs. 2 der Studienordnung nachweisen.
(3) Bestehen Modulprüfungen aus mehreren Modulteil- oder Teilmodulprüfungen, müssen nur diejenigen Prüfungen wiederholt werden, die mit „nicht ausreichend“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet wurden.
(4) Eine mit „nicht ausreichend“ bewertete Bachelorarbeit kann nur einmal wiederholt werden.
(5) Eine Wiederholung von bestandenen Prüfungen zum Zweck der Notenverbesserung ist ausgeschlossen.