§14 Erklärung der Ungültigkeit und Entziehung des Doktorgrades

(1) Ergibt sich vor der Aushändigung des Doktor-Diploms, daß sich die Bewerberin/der Bewerber beim Nachweis der Promotionsleistungen einer Täuschung schuldig gemacht hat oder daß wesentliche Voraussetzungen zur Zulassung zur Promotion irrigerweise als gegeben angenommen worden sind, so sind die Promotionsleistungen für ungültig zu erklären. In einem solchen Fall erhält die Bewerberin/der Bewerber hierüber einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung.

(2) Die Entziehung des Doktorgrades erfolgt aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen.