§17 Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten

(1) Soweit die Promotionsordnung keine näheren Verfahrensbestimmungen enthält, trifft die Dekanin/der Dekan die erforderlichen Bestimmungen.

(2) Die vorliegende Promotionsordnung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Mitteilungen der Georg-August-Universität Göttingen in Kraft.