§6 Rücknahme des Zulassungsgesuchs

Die Zurücknahme eines Gesuches auf Zulassung zur Promotionsprüfung ist solange zulässig, als nicht durch eine ablehnende Entscheidung nach § 8(5) über die Dissertation das Promotionsverfahren beendet ist oder die mündliche Prüfung begonnen hat.