§7 Dissertation

(1) Die Dissertation muß ein Wissenschaftsgebiet betreffen, das an der Fakultät vertreten ist. Sie muß wissenschaftlich beachtenswert sein, Fortschritte in der Erkenntnis zeigen und erkennen lassen, daß die Doktorandin/der Doktorand die Fähigkeit hat, wissenschaftliche Fragen ihres/seines Fachgebietes selbständig zu lösen. Bereits publizierte Ergebnisse der Doktorandin/des Doktoranden dürfen in die Dissertation eingearbeitet werden.

(2) Die Vorlage einer Gemeinschaftsarbeit als Grundlage für die Promotion ist bei einer geeigneten Themenstellung zulässig; der einzelne Beitrag muß als individuelle wissenschaftliche Leistung im Sinne von Abs. 1 bewertbar sein.

(3) Die Vorlage mehrerer wissenschaftlicher Arbeiten ist zulässig, wenn insgesamt die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit im Sinne von Abs. 1 nachgewiesen ist.

(4) Die Dissertation ist in deutscher Sprache abzufassen, in Maschinenschrift zu schreiben und in druckfertiger Form einzureichen. In begründeten Fällen kann der Fakultätsrat mit Zustimmung der Referentin/des Referenten eine andere Sprache zulassen. Die Dissertation ist mit dem Titelblatt, der Titelblattrückseite gemäß Anlage 2, einer Zusammenfassung und einem kurzen, den wissenschaftlichen Bildungsgang enthaltenden Lebenslauf zu versehen.