§9 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung besteht aus einer Hauptfachprüfung in dem von der Referentin/dem Referenten vertretenen Lehrgebiet und zwei Prüfungen in Nebenfächern in den von den jeweiligen Nebenfachprüferinnen/-prüfern vertretenen Lehrgebieten. Eines der Nebenfächer kann ein Prüfungsfach sein, das an einer anderen Fakultät der Universität Göttingen als Prüfungsfach für die dortige Promotion zugelassen ist. Über Ausnahmen entscheiden die promovierten Mitglieder des Fakultätsrates mit einfacher Mehrheit.

(2) Es dürfen keine Prüfungsfächer gemäß Abs. 1 gewählt werden, in denen die Bewerberin/der Bewerber im Rahmen einer Promotionsprüfung bereits eine Prüfung abgelegt hat. Eine Doktorandin/ein Doktorand kann nicht von derselben Prüferin/demselben Prüfer in zwei Fächern geprüft werden.

(3) Im Hauptfach werden Kenntnisse verlangt, die ein eingehendes selbständiges wissenschaftliches Eindringen in den Zweig des Wissens, eine umfassende Bekanntschaft mit dem Stande der Forschung und Fähigkeit zu kritischem Urteil erkennen lassen. Die Prüfung im Hauptfach sollte die Dissertation in das Zentrum der Betrachtungen stellen. In den Nebenfächern wird, nach Möglichkeit ausgehend von dem Thema der Arbeit, Vertraut-heit mit den wichtigsten wissenschaftlichen Tatsachen und Methoden sowie Verständnis ihres Zusammenhanges gefordert.

(4) Im Hauptfach und in den Nebenfächern prüfen die nach § 3(4) von der Dekanin/dem Dekan dazu bestellten Prüferinnen/Prüfer einzeln in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin/eines sachkundigen Beisitzers oder in Form einer Kollegialprüfung.

(5) Die Prüfungsdauer beträgt im Hauptfach eine, in den Nebenfächern je eine halbe Stunde.

(6) Über jede mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen. Die Note gemäß § 10(2) setzt das Prüferkollegium bzw. die Prüferin/der Prüfer nach Anhörung der Beisitzerin/des Beisitzers fest.

(7) Bei der Prüfung können nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse Doktorandinnen/Doktoranden anwesend sein, die demnächst die Prüfung ablegen wollen, sofern der Prüfling dem nicht widerspricht.