Letzte Aktualisierung: April 2015



2. FINANZEN



A - Regelungen für Studierende, Auszubildende und Beschäftigte

2A.1 Mutterschaftsgeld/Zuschuss zum Mutterschaftsgeld/Mutterschaftslohn



Wer bekommt Mutterschaftsgeld bzw. Mutterschutzlohn?
Höhe des Mutterschaftsgeldes
Voraussetzungen
Wie beantrage ich Mutterschaftsgeld?



2A.2 Elterngeld



Wer bekommt Elterngeld?
Höhe des Elterngeldes
Das ElterngeldPlus (ab 01. Juli 2015)
Elterngeld für Geschwisterkinder
Elterngeld bei Teilzeitarbeit nach der Geburt
Elterngeld für Studierende und Eltern in Ausbildung
Elterngeld für Alleinerziehende
Anrechnung des Elterngeldes auf andere Sozialleistungen
Wird das Elterngeld besteuert?
Wie ist die Krankenversicherung bei Bezug von Elterngeld und in der Elternzeit geregelt?
Wie beantrage ich Elterngeld?
Betreuungsgeld



2A.3 Kindergeld



Wer bekommt Kindergeld?
Kindergeld für Alleinerziehende
Höhe des Kindergeldes
Wer bekommt das Kindergeld ausgezahlt?
Kinderzuschlag zum Kindergeld
Kindergeld oder steuerlicher Kinderfreibetrag?
Anrechnung des Kindergeldes auf andere Sozialleistungen
Wie beantrage ich Kindergeld und Kinderzuschlag?



2A.4 Unterhalt für das Kind



Wer bekommt Unterhalt?
Höhe des Unterhalts
Düsseldorfer Tabelle 2015
Wie kann ich meinen Unterhaltsanspruch durchsetzen?
Für Alleinerziehende: Der Unterhaltsvorschuss (UVG)



2A.5 Kinderbetreuung



Rechtliche Regelungen
Betreuungseinrichtungen
Kinderbetreuungskosten
Wenn Sie die Gebühren nicht aufbringen können
Kostenfreiheit für das Kindergartenjahr vor der Einschulung
Wie beantrage ich eine Aufnahme in eine Kindertagesstätte?
Steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten
Anrechnung von Kinderbetreuungskosten auf andere Sozialleistungen



2A.6 Besonderheiten für Alleinerziehende



Steuerliche Berücksichtigung




B - Regelungen nur für Studierende

2B.1 Studien- und Semesterbeiträge



Studienbeiträge
Befreiung von den Studienbeiträgen
Langzeitstudiengebühren
Semesterbeitrag



2B.2 BundesAusbildungsförderungsGesetz – BAföG



I. Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG



1. Voraussetzungen
2. Förderungsart (§ 17 Abs. 2 Nr. 3 BAföG)



II. Weitere Sonderregelungen für Schwangere und Auszubildende mit Kind/ern



1. Förderung bei Ausbildungsunterbrechung
2. Verlängerung der Förderung
3. Leistungsnachweise
4. Freibeträge beim Nebenverdienst
5. Darlehensrückzahlung
6. BAföG und Fachrichtungswechsel



III. Weitere Informationen



BAföG und Fachrichtungswechsel
Antrag



2B.3 Studiendarlehen und –kredite



Das niedersächsische Studienbeitragsdarlehen
Der KfW-Studienkredit
Der Bildungskredit der Bundesregierung
Das BAföG-Bankdarlehen: Hilfe zum Studienabschluss



2B.4 Stiftungen



Bundesstiftung Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens
Stiftung Familie in Not



2B.5 Stipendien



Allgemeines
Das Deutschlandstipendium



2B.6 Finanzielle Hilfen des Studentenwerks



Allgemeines
Kurzfristige Überbrückungsdarlehen
Studienabschlussdarlehen



2B.7 Hochschulinterne Finanzhilfen



Allgemeines
Finanzielle Hilfen des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA)



2B.8 Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe



Allgemeines
Mehrbedarfszuschläge
Einmalige Leistungen
Sozialgeld für das Kind
Antrag
Widerspruch



2B.9 Jobben während des Studiums



Allgemeines
Mini-Jobs
Jobben nur in den Semesterferien
Mehrere Mini-Jobs
Beschäftigung in der Gleitzone
Verzicht auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung
Hinweise zum Kindergeld
Hinweise zum BAföG




C - Regelungen nur für Auszubildende und Beschäftigte

2C.1 Beschäftigte



Verringerung der Arbeitszeit bei Kinderbetreuung
Aufstockung der Vergütung durch ALG II



2C.2 Auszubildende



Ausbildungsvergütung
Kindergeld
Elterngeld/Elternzeit
Berufsausbildungsbeihilfe - BAB



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A - Regelungen für Studierende, Auszubildende und Beschäftigte



2A.1 Mutterschaftsgeld/Zuschuss zum Mutterschaftsgeld/Mutterschaftslohn



Quellen: Familien-Wegweiser des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Internetseiten des Bundesversicherungsamtes und einige Krankenkassen



Wer bekommt Mutterschaftsgeld bzw. Mutterschutzlohn?



Mutterschutzlohn und Mutterschaftsgeld gibt es nur für Erwerbstätige, sie gleichen Ihre Einkommensausfälle durch die Mutterschutzzeit aus. Mutterschutzlohn ist die Entgeltfortzahlung durch Ihren Arbeitgeber bei Beschäftigungsverbot, Mutterschaftsgeld können Sie mit Beginn der Schutzfrist (in der Regel sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt eines Kindes, bei Frühgeburten und Mehrlingsgeburten 12 Wochen) beziehen.

Studentinnen ohne Arbeitsvertrag haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, aber auf Elterngeld (das Mindestelterngeld beträgt 300 Euro monatlich) ab dem Tag der Geburt des Kindes für 12 bzw. 14 Monate - siehe Abschnitt weiter unten.



Höhe des Mutterschaftsgeldes



  • Mütter, die Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten bis zu 13 Euro täglich. Belief sich der Nettobetrag des Entgeltes auf mehr als 13 Euro, zahlt der Arbeitgeber den Unterschiedsbetrag. Für die Berechnung wird das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten, bei wöchentlicher Abrechnung aus den letzten 13 abgerechneten Wochen, vor Beginn der Schutzfrist zugrunde gelegt. Dies gilt auch für erwerbstätige Studentinnen.



  • Arbeitnehmerinnen, die privat oder in einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert sind, erhalten Mutterschaftsgeld insgesamt maximal 210 Euro vom Bundesversicherungsamt. Das Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt wird nicht auf das Elterngeld angerechnet (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz).


  • Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung ohne Krankengeldanspruch mit einer geringfügigen Beschäftigung erhalten in der Regel pro Tag 13 Euro Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse.


  • Frauen, deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft nach Genehmigung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes zulässig aufgelöst wurde, erhalten Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Die Auszahlung dieser Leistungen erfolgt für Mitglieder durch ihre gesetzliche Krankenkasse, in anderen Fällen durch das Bundesversicherungsamt.



Voraussetzungen



Anspruchsvoraussetzung zum Zahlen von Mutterschaftsgeld durch die gesetzlichen Krankenkassen ist, dass:

  • die Schwangere bei Beginn der Schutzfrist eigenständiges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist. Und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Pflichtmitgliedschaft oder eine freiwillige Mitgliedschaft handelt und


  • das Mitglied entweder mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist (§ 200 Abs.1, 1. Alternative RVO) oder


  • das Mitglied in einem Arbeitsverhältnis steht, ihm jedoch wegen der Schutzfrist kein Arbeitsentgelt gezahlt wird (§ 200 Abs. 1, 2. Alternative RVO).



Wie beantrage ich Mutterschaftsgeld?



  • Antragstellung bei Krankenkassen: Bescheinigung über den voraussichtlichen Tag der Entbindung
    Sie benötigen diese für den Antrag auf Mutterschaftsgeld. Ihre Gynäkologin/Ihr Gynäkologe stellt ihn frühestens sieben Wochen vor Beginn des errechneten Geburtstermins aus. Füllen Sie die Rückseite dieser Bescheinigung (Mutterschaftsgeldantrag) aus und reichen Sie diesen dann bei Ihrer Krankenkasse ein.


  • Antragstellung beim BVA (Bundesversicherungsamt)
    Das Mutterschaftsgeld wird nur auf Antrag gezahlt und beträgt zurzeit höchstens 210 Euro. Wurde mehr als 13 Euro netto pro Tag verdient, wird der darüber hinausgehende Anteil von dem/der Arbeitgeberin aufgestockt – allerdings nur solange das Arbeitsverhältnis besteht. Eine genaue Anleitung zum Verfahren finden sie auf den Seiten des Bundesversicherungsamtes unter: www.mutterschaftsgeld.de.



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2A.2 Elterngeld



Quelle: Familien-Wegweiser des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend



Wer bekommt Elterngeld?



Sie müssen nicht berufstätig sein, um Elterngeld zu bekommen. Anspruch auf Elterngeld haben alle Eltern, die

  • ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen,

  • nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind,

  • mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und

  • einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.




Ab der Geburt eines Kindes können Eltern bis zu 14 Monate lang das Elterngeld erhalten, beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil allein kann die Leistung für mindestens zwei und maximal zwölf Monate beziehen. Für zusätzliche zwei Monate wird das Elterngeld gezahlt, wenn auch der Partner vom Angebot des Elterngeldes Gebrauch macht und den Eltern für mindestens zwei Monate Erwerbseinkommen ganz oder teilweise wegfällt. Arbeiten Mutter oder Vater während des Elterngeldbezugs in Teilzeit, darf die Wochenarbeitszeit 30 Stunden nicht übersteigen.

Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können aufgrund des fehlenden Partners volle 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.

Das Elterngeld kann bei gleichem Budget auf die doppelte Anzahl der Monate gedehnt werden. Eine Person kann dann bis zu 24 Monate halbes Elterngeld beziehen, eine alleinerziehende Person bis zu 28 halbe Monatsbeträge. Besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss, reduziert sich die Zahl der noch zustehenden Elterngeldbeträge entsprechend. Im Fall der Alleinerziehenden würden bei rund zwei Monaten mit Mutterschaftsleistungen noch 24 halbe Monate mit Elterngeld zur Verfügung stehen. Auch die Partnermonate können gedehnt werden, so dass ein Paar auf bis zu maximal 28 halbe Monatsbeträge kommen kann.

Elternpaare, die im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500.000 Euro hatten, haben keinen Anspruch auf Elterngeld. Für Alleinerziehende entfällt der Elterngeldanspruch ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 250.000 Euro im Kalenderjahr vor der Geburt.



Höhe des Elterngeldes



Maßgebend für die Höhe ist das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes. Bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate werden Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, grundsätzlich nicht mitgezählt. Dies gilt ebenfalls für Monate, in denen auf Grund von Wehr- oder Zivildienstzeiten Einkommen weggefallen ist. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurück liegende Monate zugrunde gelegt.

Das Elterngeld ersetzt das nach der Geburt wegfallende Einkommen bei Voreinkommen zwischen 1.000 und 1.200 Euro zu 67 Prozent, bei Voreinkommen von 1.220 Euro zu 66 Prozent und bei Voreinkommen von 1.240 Euro und mehr zu 65 Prozent. Für Geringverdiener mit einem Einkommen unter 1.000 Euro vor der Geburt des Kindes steigt die Ersatzrate schrittweise auf bis zu 100 Prozent: je geringer das Einkommen, desto höher die Ersatzrate. Das Elterngeld beträgt monatlich absolut mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro.

Das Mindestelterngeld von 300 Euro erhalten alle, die nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und höchstens 30 Stunden in der Woche arbeiten, etwa auch Studierende, Hausfrauen und Hausmänner und Eltern, die wegen der Betreuung älterer Kinder nicht gearbeitet haben.



Das ElterngeldPlus (ab 01. Juni 2015)


Eltern, die während des Elterngeldbezuges in Teilzeit arbeiten, können die Bezugsdauer des Elterngeldes verdoppeln. Für jeden bisherigen Elterngeldmonat gibt es 2 ElterngeldPlusmonate. Hinzu kommt ein Partnerschaftsbonus von 4 Monaten, wenn beide Eltern parallel zwischen 25 und 30 Stunden arbeiten. Zu beachten ist: monatlich beträgt das ElterngeldPlus maximal die Hälfte des bisherigen Elterngeldes.

Elterngeld für Geschwisterkinder



Familien mit mehr als einem Kind können einen so genannten Geschwisterbonus erhalten. Das zustehende Elterngeld wird um zehn Prozent, mindestens aber um 75 Euro im Monat erhöht. Der Mindestbetrag erhöht sich ebenfalls von monatlich 300 Euro auf 375 Euro.

Altersgrenzen für den Anspruch auf den Geschwisterbonus:

  • bei zwei Kindern im Haushalt, bis das ältere Geschwisterkind drei Jahre alt ist;

  • bei drei und mehr Kindern im Haushalt genügt es, wenn mindestens zwei Kinder noch nicht sechs Jahre alt sind;

  • bei einem behinderten Geschwisterkind im Haushalt, bis das Kind vierzehn Jahre alt ist.

  • Für adoptierte oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommene Kinder gilt als Alter der Kinder der Zeitraum seit der Aufnahme der Kinder in den Haushalt der elterngeldberechtigten Person.


Mit dem Ende des Monats, in dem das ältere Geschwisterkind das jeweilige oben genannte Alter erreicht hat, entfällt der Geschwisterbonus. Der Grundbetrag des Elterngeldes bleibt bis zum Ende des Bezugszeitraums von zwölf oder 14 Monaten bestehen.



Elterngeld bei Teilzeitarbeit nach der Geburt


Eine Teilzeitarbeit steht dem Anspruch auf Elterngeld nicht entgegen. Voraussetzung ist allerdings, dass der elterngeldberechtigte Elternteil nicht mehr als 30 Stunden in der Woche arbeitet. Wer sich ab 1.Juli 2015 während des Elterngeldbezuges entschließt in Teilzeit zu arbeiten, kann die Bezugsdauer des Elterngeldes mit der Beantragung des ElterngeldPlus verlängern.

Bei der Berechnung des Elterngeldes wird das Einkommen aus Teilzeitarbeit mit berücksichtigt. Der betreuende Elternteil erhält das Elterngeld als Ersatz für das entfallende Teileinkommen, also für die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Einkommen vor der Geburt und dem voraussichtlich durchschnittlich erzielten Einkommens während des Elterngeldbezuges. Für die Elterngeldberechnung wird die Ersatzrate angewendet, die für das Einkommen vor der Geburt gilt: Dies sind mindestens 65 bzw. 67 Prozent, bei Einkommen von unter 1.000 Euro vor der Geburt bis zu 100 Prozent. Als Einkommen vor der Geburt werden jedoch höchstens 2.700 Euro berücksichtigt.

Die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung während des Elterngeldbezuges muss der Elterngeldstelle umgehend mitgeteilt werden.
Die Elterngeldstelle kann dann das Elterngeld, falls erforderlich, neu berechnen. Das Elterngeld wird für die Monate ohne Teilzeitarbeit und für die Monate mit Teilzeitarbeit wird gesondert berechnet.




Elterngeld für Studierende und Eltern in Ausbildung


Auch Auszubildende und Studierende können Elterngeld erhalten. Die jeweilige Ausbildung bzw. das Studium muss dafür nicht unterbrochen werden. Auch auf die Zahl der Wochenstunden, die für die Ausbildung bzw. das Studium aufgewendet werden, kommt es nicht an. Wird eine Ausbildung in vollem Umfang fortgesetzt und die Ausbildungsvergütung unverändert fortgezahlt, erhält der Elternteil den Mindestbetrag an Elterngeld in Höhe von 300 Euro.

Betreuen berufstätige Großeltern in dieser Zeit die Enkelkinder, haben sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Elternzeit. Einen Anspruch auf Elterngeld haben sie allerdings nur, wenn beide Elternteile aufgrund besonderer Umstände, etwa aufgrund einer schweren Krankheit oder einer Schwerbehinderung, ihr Kind nicht selbst betreuen können.



Elterngeld für Alleinerziehende


Für Alleinerziehende gelten beim Elterngeld grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie für Elternpaare. Ein Elternteil kann für mindestens zwei und höchstens zwölf Lebensmonate des Kindes Elterngeld erhalten. Wird das Elterngeld zum Ausgleich für wegfallendes Erwerbseinkommen bezogen, können Alleinerziehende auch die zusätzlichen zwei Partnermonate nutzen und somit allein für die vollen 14 Monate Elterngeld erhalten. Für Alleinerziehende entfällt der Elterngeldanspruch ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 250.000 Euro im Kalenderjahr vor der Geburt.

Bedingung ist jedoch, dass das Kind allein bei dem Elternteil in der Wohnung lebt, dem die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zusteht.

Bei gemeinsamem Sorgerecht gilt das Gleiche, wenn der elterngeldberechtigte Elternteil eine einstweilige Anordnung erwirkt hat, mit der ihm zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig zur alleinigen Ausübung übertragen worden ist.

Bei gemeinsamer Wohnung der Eltern sind die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Ob der andere Elternteil in einer anderen Wohnung gemeldet ist oder noch einen zweiten Wohnsitz hat, ist nicht entscheidend. Es kommt hierbei auf die tatsächliche Lebenssituation an.



Anrechnung des Elterngeldes auf andere Sozialleistungen


Das Elterngeld wird beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag grundsätzlich vollständig als Einkommen angerechnet. Eltern, die vor der Geburt Erwerbseinkünfte hatten, erhalten jedoch einen Elterngeldfreibetrag. Der Elterngeldfreibetrag entspricht dem Einkommen vor der Geburt und beträgt höchstens 300 Euro. Bis zu dieser Höhe ist das Elterngeld beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag anrechnungsfrei und steht den Familien also zusätzlich zu diesen Leistungen zur Verfügung.

Entgeltersatzleistungen, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld oder Rentenzahlungen, die während des Elterngeldbezugs für das Einkommen vor der Geburt gezahlt werden, mindern den Elterngeldanspruch, soweit dieses den Mindestbetrag von 300 Euro überschreitet. Bei Unterhaltsansprüchen wird das Elterngeld auf beiden Seiten nur berücksichtigt, wenn es den Betrag von 300 Euro monatlich übersteigt.

Für Geringverdiener, Mehrkindfamilien und Familien mit Mehrlingen wird das Elterngeld erhöht.

Mutterschaftsleistungen, wie etwa das Mutterschaftsgeld einschließlich des Arbeitgeberzuschusses, werden auf das Elterngeld voll angerechnet.



Wird das Elterngeld besteuert?


Das Elterngeld selbst ist steuerfrei, es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass das Elterngeld zur Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes des übrigen zu versteuernden Einkommens hinzugerechnet wird. Damit ergibt sich ein höherer Steuersatz, der aber nur auf das übrige Einkommen angewendet wird.



Wie ist die Krankenversicherung bei Bezug von Elterngeld und in der Elternzeit geregelt?


Quelle: Broschüre „Elterngeld und Elternzeit“, BMFSFJ, April 2014



In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht die Pflichtmitgliedschaft fort, solange Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird. Auch die Mitgliedschaft freiwillig Versicherter besteht während des Bezugs von Elterngeld oder während der Elternzeit fort. Wird das Elterngeld bei halbem Betrag auf die doppelte Anzahl von Monaten gedehnt, bleibt die Mitgliedschaft während des gesamten verlängerten Auszahlungszeitraums erhalten.

Aus dem Elterngeld sind weder Beiträge zu leisten noch wirkt es sich erhöhend auf aus anderen Gründen bestehende Beitragspflichten aus. Die Beitragsfreiheit gilt jedoch nur für das Elterngeld selbst, nicht für andere beitragspflichtige Einnahmen.

Pflichtmitglieder, die außer dem Elterngeld keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen beziehen, sind dementsprechend für die Dauer der Elternzeit beitragsfrei versichert.

Für versicherungspflichtige Studentinnen und Studenten besteht die Beitragspflicht fort, wenn sie immatrikuliert bleiben. Entsprechendes hat das Bundessozialgericht entschieden.

Freiwillige Mitglieder, die vor Inanspruchnahme der Elternzeit dem Personenkreis der versicherungsfreien Arbeitnehmer nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zuzurechnen waren, sind für die Dauer der Elternzeit im Anschluss an den Bezug von Mutterschaftsgeld beitragsfrei, wenn ohne die freiwillige Mitgliedschaft die Voraussetzungen einer Familienversicherung vorliegen.

Selbstständige, die Elterngeld beziehen, müssen grundsätzlich weiterhin (Mindest)Beiträge zahlen.

Für diejenigen, die vor der Geburt des Kindes durch den Ehepartner in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert waren, ändert sich nichts. Das Elterngeld wird in die Berechnung des für die Familienversicherung zulässigen Gesamteinkommens nicht einbezogen.

Privat Krankenversicherte bleiben für die Dauer der Mutterschutzfristen sowie der Elternzeit weiterhin privat krankenversichert; sie können nicht in die beitragsfreie Familienversicherung des Ehegatten aufgenommen werden. Angestellte, die privat versichert sind, müssen ihre Versicherungsprämien weiter selbst tragen, und zwar auch den bisher von der Arbeitgeberseite übernommenen Anteil.

Bei Aufnahme einer Teilzeittätigkeit wird eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung begründet, wenn das Entgelt über 450 Euro monatlich und unterhalb der für die Person maßgeblichen Versicherungspflichtgrenze liegt. In bestimmten Fällen ist hiervon eine Befreiung möglich.



Wie beantrage ich Elterngeld?


Das Elterngeld muss schriftlich beantragt werden. Jeder Elternteil kann für sich einmal einen Antrag auf Elterngeld stellen. Der jeweilige Antrag kann einmal ohne Angabe von Gründen und zusätzlich einmal in Härtefällen geändert werden. Der Antrag muss nicht sofort nach der Geburt des Kindes gestellt werden. Rückwirkende Zahlungen werden jedoch nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist.




Betreuungsgeld


Betreuungsgeld erhalten Eltern deren Kinder am dem 01. August 2012 geboren wurden und die ihre Kinder nicht in einer staatlich geförderten Betreuungseinrichtung oder Tagespflege betreuen lassen. Das Betreuungsgeld kann in Anschluss an die Elternzeit bis zum 36. Lebensmonat des Kindes bezogen werden.
Seit dem 1. August 2014 beträgt das Betreuungsgeld 150 Euro monatlich. Es wird als Geldleistung ausbezahlt und ist steuerfrei. Beantragt werden kann das Betreuungsgeld in der Regel bei den Elterngeldstellen.
Weitere Informationen finden Sie unter: Betreuungsgeld



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2A.3 Kindergeld


Quelle: Familien-Wegweiser des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Merkblatt Kindergeld, Januar 2014



Wer bekommt Kindergeld?


Kindergeld gibt es grundsätzlich für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr, für Kinder in Ausbildung, bis zum 25. Lebensjahr sowie für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr.

Für Kinder, die wegen fehlendem Ausbildungsplatz eine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können, gelten die oben genannten Regelungen für Kinder in Ausbildung.

Nach Abschluss der ersten Berufsausbildung muss nachgewiesen werden, dass das Kind neben der Ausbildung nicht mehr als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig ist, eine Einkommensgrenze gibt es nicht mehr.

Rückwirkend ab 1. Januar 2009 haben Eltern, deren Kinder einen Freiwilligendienst aller Generationen absolvieren, einen Anspruch auf Kindergeld.



Kindergeld für Alleinerziehende


Getrennt lebende Eltern haben Anspruch auf jeweils die Hälfte des Kindergelds. Aus diesem Grund haben sie pro Kind einen halben Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte ausgewiesen. Die Verrechnung des Kindergeldes erfolgt nach dem Prinzip des "Halbteilungsgrundsatzes": Der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, erhält den vollen Betrag des Kindergeldes. Dafür erhält das Kind einen um die Hälfte des Kindergeldes reduzierten Unterhaltsbetrag von dem Elternteil, der zum Barunterhalt verpflichtet ist. Damit hat der barunterhaltspflichtige Elternteil seine Hälfte am Kindergeld behalten.

Nützliche Informationen: http://www.vamv.de/allein-erziehen/existenzsicherung/kindergeld.html



Höhe des Kindergeldes


Das Kindergeld wird einkommensunabhängig gezahlt. Es ist ab dem 3. Kind gestaffelt und beträgt:

  • für das erste und zweite Kind monatlich 184 Euro

  • für das dritte Kind monatlich 190 Euro

  • für das vierte und jedes weitere Kind monatlich 215 Euro



Wer bekommt das Kindergeld ausgezahlt?


Die Auszahlung erfolgt an die Person, in deren Obhut sich das Kind befindet. Leben beide Eltern (Verheiratete/nichteheliche Lebensgemeinschaften) mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt, müssen sie entscheiden, wer von beiden das Kindergeld beziehen soll. Auch die Großeltern können das Kindergeld beziehen, sofern sie mit im Haushalt leben und die Eltern der Übertragung zustimmen. Vorteile hat dieses Verfahren, wenn die Großeltern noch für andere Kinder (drei oder mehr) im eigenen Haushalt Kindergeld beziehen, weil das Enkelkind dann als zusätzliches Kind gezählt wird.



Kinderzuschlag zum Kindergeld


Geringverdienende kann unter bestimmten finanziellen Voraussetzungen einen zeitlich unbegrenzten Kinderzuschlag in Höhe von bis zu 140 Euro pro Kind erhalten. Der Kinderzuschlag ist für Eltern vorgesehen, die zwar mit eigenem Einkommen ihren (elterlichen) Bedarf abdecken, jedoch ohne den Kinderzuschlag wegen des Bedarfs der Kinder Anspruch auf Arbeitslosengeld II hätten. Berechtigte sind die Eltern beziehungsweise Elternteile, in deren Haushalt die Kinder leben. Für den Anspruch auf Kinderzuschlag werden die unter 25-jährigen Kinder berücksichtigt, für die die berechtigte Person auch Kindergeld erhält. Kinder des Berechtigten, die bei dem anderen Elternteil leben, sind nur bei diesem zu berücksichtigen. Einkommen beziehungsweise Vermögen des Kindes, das heißt auch Unterhaltsleistungen und Unterhaltsvorschuss, ist immer bedarfsmindernd in voller Höhe auf den Kinderzuschlag anzurechnen.

Er wird nur auf Antrag und nicht rückwirkend gezahlt. Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit berät hierzu individuell.

Weiterführende Informationen: http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/familie,did=4786.html



Kindergeld oder steuerlicher Kinderfreibetrag?


Das Finanzamt prüft bei der Erstellung ihres Steuerbescheides von sich aus, ob der steuerliche Kinderfreibetrag für sie günstiger ist. Dieser kommt erst bei einem recht hohen Einkommen der Eltern in Betracht.



Anrechnung des Kindergeldes auf andere Sozialleistungen


Kindergeld wird bei Arbeitslosengeld II und Sozialgeld als Einkommen angerechnet, aber nicht bei z.B. Wohngeld, BAföG.



Wie beantrage ich Kindergeld und Kinderzuschlag?


Das Kindergeld und der Kinderzuschlag sind bei den Familienkassen der Agentur für Arbeit bzw. des öffentlichen Dienstes schriftlich zu beantragen.



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2A.4 Unterhalt für das Kind


Wer bekommt Unterhalt?


Die Vorschriften zum Unterhalt gelten für alle Kinder unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Leistungen im Sinne des Unterhaltsrechts sind Betreuung, Unterbringung und Pflege eines Kindes im eigenen Haushalt.

Leben die Eltern getrennt, erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind aufwächst, seinen Unterhaltsbeitrag in der Regel durch dessen Pflege und Erziehung (dem so. Naturalunterhalt) der andere Elternteil hingegen hat Barunterhalt zu leisten.

Für die Zahlung von Kindesunterhalt muss die notwendige Leistungsfähigkeit vorhanden sein. Der/dem berufstätigen Unterhaltspflichtigen steht ein Selbstbehalt zu. Dieser Selbstbehalt beträgt bei Erwerbstätigen ab dem 1.Januar 2015 1080 Euro, bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 880 Euro. Neben dem Kindesunterhalt gibt es noch Trennungs- und Ehegattenunterhalt für verheiratete und Geschiedene und den Anspruch auf Betreuungsunterhalt, wenn sich durch die Betreuung des Kindes unter 3 Jahren das Einkommen der Betreuungselternteils verringert.



Höhe des Unterhalts


Die bundesweit gültige Düsseldorfer Tabelle wird herausgegeben vom ober Landesgericht Düsseldorf und gilt ab dem 1. Januar 2008. Sie weist monatliche Unterhaltsrichtsätze auf, die sich auf zwei Unterhaltsberechtigte beziehen.

Ein wichtiger Grundgedanke im Unterhaltsrecht ist die Vorrangstellung der Kinder. Da die Kinder und ihr Existenzminimum Vorrang haben, kann es durchaus vorkommen, dass geschiedene Ehepartner keinen Unterhalt erhalten, weil der Mindest-Eigenbedarf für den zahlenden Ex-Partner erreicht ist. In einem solchen Fall erhalten die Ex-Ehegatten keinen Unterhalt und das Geld bekommen vollständig die Kinder.

Für eine Berechnung auf Grundlage der abgebildeten Düsseldorfer Tabelle 2015 lesen sie bitte die zahlreichen Anmerkungen und Fußnoten in der Übersicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf:
http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/07service/07_ddorftab/07_ddorf_tab_2011/index.php



Düsseldorfer Tabelle 2015 - Auszug Kindesunterhalt


Düsseldorfer Tabelle 2011

Wie kann ich meinen Unterhaltsanspruch durchsetzen?


Sie können sich mit dem anderen Elternteil auf jeden Unterhaltsbetrag einigen, dabei ist es sinnvoll, sich an der Düsseldorfer Tabelle zu orientieren. Wenn sie Hilfe bei der Berechnung des Unterhalts benötigen, können Sie eine Beistandschaft beim Jungendamt einrichten, oder einen Anwalt für Familienrecht mit der Berechnung des Unterhalts beauftragen. Beide fordern für Sie Auskünfte über das Einkommen des anderen Elternteils an und berechnen den anhand dieser den Unterhaltsanspruch Ihres Kindes. Die Beistandschaft beim Jugendamt ist für Sie kostenlos.

Unterhaltsansprüche können nur geltend gemacht werden, wenn ein sogenannter vollstreckbarer Unterhaltstitel in Form eines Unterhaltsurteils, eines gerichtlichen Vergleiches etc. vorliegt. Dieser kann auf zwei Wegen erlangt werden:

  • 1. Vereinfachtes Verfahren

    Zuerst muss der/die Unterhaltspflichtige zur Zahlung bzw. zum Nachweis seiner/ihrer Einkommensverhältnisse aufgefordert werden. Diese Aufforderung kann in Form einer schriftlichen Mitteilung, evtl. Mithilfe eines Anwalts, erfolgen. Kommt der/die Unterhaltspflichtige der Aufforderung nicht nach, wendet man sich an das Amtsgericht. Dieses setzt dann die Höhe des Unterhalts fest.

  • 2. Klageverfahren

    Dabei muss eine Unterhaltsklage beim Familiengericht am Wohnsitz des Kindes eingereicht werden. Dem Gericht stehen größere Kompetenzen zu, das heißt, es kann auch Auskünfte über die Einkommensverhältnisse der/des Unterhaltspflichtigen beim Finanzamt einholen. Das kann sich als Vorteil erweisen, wenn der/die Unterhaltspflichtige selbstständig ist oder seine/ihre Einkommensverhältnisse nicht offenlegen will. Unumgänglich ist eine Klageerhebung, wenn der Unterhalt voraussichtlich das 1,5-Fache des Regelbedarfs übersteigt oder wenn es sich um ein strittiges Verfahren handelt.



Für Alleinerziehende: Der Unterhaltsvorschuss (UVG)


Kinder, die vom anderen Elternteil keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt bekommen, können Unterhaltsvorschuss erhalten. Dies trifft auch bei ungeklärter Vaterschaft zu. Ein gerichtliches Unterhaltsurteil ist nicht nötig. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht leistungswillig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.

Unterhaltsvorschuss gibt es maximal für 72 Monate und längstens bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (12. Geburtstag) des Kindes. Hierbei ist das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils unerheblich.

Ab 1. Januar 2010 gelten bundesweit folgende Unterhaltsvorschussbeträge: Für Kinder bis unter 6 Jahre monatlich 133 Euro. Für ältere Kinder bis unter 12 Jahre monatlich 180 Euro.

Der Unterhaltsvorschuss muss schriftlich beantragt werden. Zuständig für die Antragsbearbeitung und Auszahlung des Unterhaltsvorschusses ist das Jugendamt. Sie können den Antrag auf Unterhaltsvorschuss auf ihren PC herunterladen, ausfüllen und ausdrucken:
https://www.bus.formularservice.niedersachsen.de/cpa/cfs/eject/pdf/1380.pdf?MANDANTID=4&FORMUID=NI-UVG-001-NI-FL

Den Antrag sowie das Merkblatt senden Sie bitte unterschrieben an das Jugendamt.



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2A.5 Kinderbetreuung


Rechtliche Regelungen


Seit 1996 gibt es in Deutschland einen Rechtsanspruch nach KJHG (Kinder und Jugendhilfegesetz) auf einen halbtägigen Kindergartenplatz (BVerfG im Urteil zum §218 StGB) für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung. Seit dem 01. August 2013 haben alle Kinder vom ersten Geburtstag bis zur Einschulungen einen Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung für Kinder oder in der Tagespflege (§24 SGB VIII).



Betreuungseinrichtungen


An zahlreichen Hochschulen gibt es bereits vielfältige Kinderbetreuungsmöglichkeiten wie Kinderkrippen und Kindergärten der Studentenwerke, flexible Kinderbetreuung durch studentische Initiativen, Sommerferienbetreuung oder eine nachschulische Betreuung (Hort). Auskünfte hierzu erteilen die Frauen- bzw. Gleichstellungsbüros der Hochschule oder die Studentenwerke. Einige Hochschulen stellen diese Informationen auch auf den eigenen Internetseiten zur Verfügung.

Ebenso gibt es kommunale und private Kindertagesstätten. Die Plätze in den Einrichtungen werden nicht vermittelt, sondern müssen selbst gesucht werden. Eine Auflistung aller Einrichtungen oder eine Tagesmüttervermittlung erhalten sie beim örtlichen Jugendamt, teilweise finden Sie diese auch auf den Internetseiten der Stadtverwaltung.



Kinderbetreuungskosten


Für den Besuch der Tageseinrichtungen werden einkommensabhängig gestaffelte Elternbeiträge erhoben. Die Höhe richtet sich nach der angebotenen und vereinbarten Art der Betreuung und deren Umfang.Es gibt Kinderbetreuungseinrichtungen, die eine Geschwisterermäßigung anbieten. Bitte erkundigen Sie sich in Ihrer KiTa.



Wirtschaftliche Jungendhilfe


Liegen Sie unter einer gewissen Einkommensgrenze, können beim Jugendamt einen Antrag auf Wirtschaftliche Jugendhilfe stellen. Das Jugendamt übernimmt dann den Kindergartenbeitrag oder einen Teil der Beiträge für Sie. Sämtliche Einkommensbescheide müssen vorgelegt werden, und das Jugendamt sollte über Einkommensänderungen unverzüglich informiert werden. Weitere Auskünfte hierzu erteilt das Jugendamt.



Kostenfreiheit für das Kindergartenjahr vor der Einschulung


Seit August 2007 besteht in Niedersachsen Kostenfreiheit für das Kindergartenjahr vor der Einschulung. Die Befreiung von den Gebühren (ohne Essensgeld) wird ohne Antrag gewährt. Die Eltern brauchen für das letzte Kita-Jahr keine Auskünfte über ihr Einkommen mehr geben. Die Zahlung der Gebühren kann eingestellt werden (Dauerauftrag kündigen bzw. die Abbuchungsermächtigung widerrufen). Zu viel gezahlte Beträge werden erstattet.



Wie beantrage ich eine Aufnahme in eine Kindertagesstätte?


Das Tagesstättenjahr beginnt jeweils am 1. August eines Jahres, meist jedoch mit ein bis zwei Wochen Verzögerung wegen der Sommerferien.

Ein Aufnahmeantrag sollte so früh wie möglich vor Beginn des Tagesstättenjahres gestellt werden. Die Fristen sind jedoch von Einrichtung zu Einrichtung verschieden, weil viele Tagesstätten eine Warteliste führen, andere wiederum ihre Plätze nach Bedürftigkeitskriterien vergeben.

Die entsprechenden Formulare erhalten Sie in den jeweiligen Einrichtungen.



Steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten


Quellen: Familien-Wegweiser des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und Pressemitteilung Nr. 9/2011 der BMFSFJ-Internetredaktion


Kinderbetreuungskosten können unabhängig davon, ob sie durch den Besuch des Kindes in einer Kindertagesstätte, bei einer Tagesmutter oder durch die Betreuung durch eine Tagesmutter im elterlichen Haushalt entstehen, steuerlich berücksichtigt werden. Eltern können zwei Drittel der Betreuungskosten pro Kind und bis 4000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Dies gilt für alle Kinder bis 14. Jahren und bei körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen bis 25. Jahren.

Für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse gilt: Handelt es sich bei der Kinderbetreuung um eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt, so können 20 Prozent der Kosten, höchstens 510 Euro, von der Steuerschuld abgezogen werden.

Weitere Auskünfte hierzu erteilt das Finanzamt.



Anrechnung von Kinderbetreuungskosten auf andere Sozialleistungen


Beim BAföG und beim Wohngeld werden die Betreuungskosten von den Einkünften abgezogen, nach deren Höhe sich die Ansprüche richten.



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2A.6 Besonderheiten für Alleinerziehende


Steuerliche Berücksichtigung


Alleinerziehende bekommen auf Antrag die Lohnsteuerklasse II auf die Lohnsteuerkarte eingetragen. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von zurzeit 1.308 Euro jährlich wird in dieser Lohnsteuerklasse berücksichtigt. Bitte beachten sie, dass Sie im Falle einer Trennung bzw. Scheidung dies bereits im Trennungsjahr beim Finanzamt beantragen können. So haben sie monatlich mehr Geld zur Verfügung und müssen nicht auf eine Lohnsteuererstattung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung im darauf folgenden Jahr warten.

Über weitere steuerliche Entlastungen können Sie sich hier ausführlich informieren:
http://www.familien-wegweiser.de/wegweiser/stichwortverzeichnis,did=122934.html



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B - Regelungen nur für Studierende



2B.1 Studien- und Semesterbeiträge



Langzeitstudiengebühren


Die Langzeitstudiengebühren fallen grundsätzlich nach Ablauf der Regelstudienzeit zuzüglich der sechs Toleranzsemester an, wenn keine Gründe wie Kindererziehung bzw. Pflege von Angehörigen nachzuweisen sind. Hiervon ausgenommen sind auch Studierende, die für ein ganzes Semester oder Trimester beurlaubt sind. Die Langzeitstudiengebühren beantragen 500 Euro.

Bei einem Doppelstudium sind Langzeitstudiengebühren zu entrichten, sofern in einem der beiden Studiengänge die Regelstudienzeit zuzüglich sechs Semester überschritten ist. Langzeitstudiengebühren können nicht durch das Niedersächsische Studienbeitragsdarlehen finanziert werden.



Semesterbeitrag


Der Semesterbeitrag setzt sich aus folgenden Kosten zusammen:

  • Beitrag für das Studentenwerk;


  • Beitrag für die studentische Selbstverwaltung. In diesem Beitrag ist in der Regel auch das Semesterticket enthalten;


  • Verwaltungskostenbeitrag für das Leistungsangebot der Einrichtungen, die der Verwaltung und Betreuung der Studierenden dienen. Der Verwaltungskostenbeitrag pro Semester beträgt 75 Euro und 50 Euro pro Trimester (§ 12 NHG).


Der Semesterbeitrag ist jedes Semester zu entrichten. Ausnahmen – siehe Beurlaubung.



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2B.2 BundesAusbildungsförderungsGesetz – BAföG


Die Materie BAföG ist sehr kompliziert. Eine Beratung zum Thema ist beim jeweils zuständigen Studentenwerk, Abteilung Ausbildungsförderung, daher vor Antragstellung dringend zu empfehlen.

Der folgende Text ist dem Merkblatt des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Förderung nach dem BAföG in den Fällen von Schwangerschaft und Kindererziehung (November 2010) entnommen.

Das BAföG enthält eine Reihe von Sonderregelungen für Schwangere und Auszubildende mit Kindern.



I. Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG


1. Voraussetzungen


Für Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarfssatz um monatlich 113 Euro für das erste und 85 Euro für jedes weitere dieser Kinder. Der Zuschlag erfolgt pauschal ohne Nachweis entsprechender Betreuungskosten.

Eigene Kinder sind nur leibliche Abkömmlinge oder durch Adoption angenommene Kinder; § 25 Abs. 5 BAföG findet hier keine Anwendung.

Der Kinderbetreuungszuschlag wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt. Sind beide Elternteile nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähig und leben in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie untereinander, wer den Kinder-betreuungszuschlag erhält. Der jeweils andere Elternteil muss deshalb auf der neuen Anlage 2 zum Formblatt 1 erklären, dass er den Zuschlag nicht bezieht oder beantragt hat und dass er mit der Zahlung an die/den antragstellende/n Auszubildende/n einverstanden ist.

Der Kinderbetreuungszuschlag wird durch die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Bundeselterngeldgesetz oder anderer Sozialleistungen nicht ausgeschlossen.



2. Förderungsart (§ 17 Abs. 2 Nr. 3 BAföG)


Der Kinderbetreuungszuschlag wird gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3 BAföG als Zuschuss gewährt, auf den Einkommen und Vermögen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG erst nachrangig anzurechnen sind.

Der Kinderbetreuungszuschlag wird gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 BAföG auch dann als Zuschuss gewährt, wenn die Förderung im Übrigen als Bankdarlehen erfolgt.



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II. Weitere Sonderregelungen für Schwangere und Auszubildende mit Kind/ern


1. Förderung bei Ausbildungsunterbrechung (§ 15 Abs. 2a BAföG)


Grundsätzlich wird Förderung nur geleistet, solange die Ausbildung tatsächlich betrieben wird. Sie wird jedoch auch geleistet, solange Auszubildende durch eine Schwangerschaft gehindert sind, ihrer Ausbildung nachzugehen, allerdings nicht über das Ende des dritten Kalendermonats der schwangerschaftsbedingten Ausbildungsunterbrechung hinaus (§ 15 Abs. 2a BAföG). Der Monat, in den der Beginn der Unterbrechung fällt, wird dabei nicht mitgezählt.

Für Auszubildende, die Kinder bekommen, stellt sich die Frage, ob sie die Ausbildung zeitweise unterbrechen oder trotz ihrer Erziehungsaufgaben fortsetzen.

Wird die Ausbildung über den oben genannten Zeitraum hinaus unterbrochen, wird die Förderung eingestellt. Nach dem Ende der Unterbrechung ist später allerdings auch die Wiederaufnahme der Förderung möglich. Bevor Sie Ihre Ausbildung unterbrechen, sollten Sie in jedem Fall Kontakt mit Ihrem Amt für Ausbildungsförderung aufnehmen.

Solange die Ausbildung unterbrochen ist, haben Sie möglicherweise einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.

Wenn Sie Ihre Ausbildung nicht unterbrechen, wird Ihnen unter den unter Ziffer I genannten Voraussetzungen ein Kinderbetreuungszuschlag gewährt. Eine mögliche Bedürftigkeit des Kindes kann zusätzlich zu einem eigenen Anspruch des Kindes nach dem SGB II führen.



2. Verlängerung der Förderung (§ 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG)


Das BAföG trägt der zeitlichen Belastung, der Sie durch Schwangerschaft und Kindererziehung ausgesetzt sind, Rechnung. Gem. § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG kann für eine "angemessene Zeit" Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus gewährt werden, wenn diese infolge einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren überschritten worden ist.

Als "angemessen" im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG werden folgende Verlängerungszeiten für Schwangerschaft und Kindererziehung angesehen:


  • 1. für die Schwangerschaft: 1 Semester,

  • 2. bis zu Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes: 1 Semester pro Lebensjahr,

  • 3. für das 6. und 7. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1 Semester,

  • 4. für das 8. bis 10. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1 Semester.


Die Schwangerschaft und/oder die Pflege oder Erziehung des Kindes müssen ursächlich für die Studienzeitverlängerung sein. Die Frage ob diese Voraussetzung vorliegt, klärt das für Sie zuständige Amt für Ausbildungsförderung in jedem Einzelfall.

Die Verlängerungszeiten für die Kindererziehung können auf beide studierenden Elternteile verteilt werden. In diesem Fall haben die Eltern eine Erklärung darüber abzugeben, wie die Kinderbetreuung zwischen ihnen aufgeteilt wurde.

Wichtig ist, dass die Förderung, die nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG über die Förderungs-höchstdauer hinaus geleistet wird, vollständig als Zuschuss erfolgt. Ihre "BAföG-Schulden" werden hierdurch also nicht erhöht.



3. Leistungsnachweise (§ 48 Abs. 2 BAföG)


Sofern Sie Ihre Ausbildung trotz Ihrer Erziehungsaufgaben fortsetzen, sehen Sie sich u.U. vor die Notwendigkeit gestellt, dem Amt für Ausbildungsförderung gegenüber nach-zuweisen, dass Sie die erforderlichen Ausbildungsfortschritte gemacht haben.

Ausreichend sind durchschnittliche Studienfortschritte, die die Auszubildenden nachweisen können durch

  • ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbe-stimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,

  • oder eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass sie die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht haben (sog. 48-Bescheinigung)

  • Nachweis der für den jeweiligen Studiengang üblichen ECTS-Leistungspunkte


Das Amt für Ausbildungsförderung kann jedoch die Vorlage dieses Leistungsnachweises gemäß § 48 Abs. 2 BAföG zu einem späteren Zeitpunkt zulassen, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchst-dauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen, also auch im Falle einer Ausbildungsverzögerung aufgrund von Schwangerschaft sowie Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren.



4. Freibeträge beim Nebenverdienst (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 BAföG)


Sollten Sie neben Ausbildung und Kindererziehung auch noch ein Einkommen erzielen, erhöhen Kinder Ihre Freibeträge, d.h. die Beträge, die Sie ohne eine Kürzung des BAföG verdienen dürfen. Gem. § 23 Abs. 1 Nr. 3 BAföG wird für jedes Kind der Auszubildenden ein Freibetrag in Höhe von 485 Euro gewährt, es sei denn, das Kind selbst befindet sich in einer nach dem BAföG oder gem. § 59 des Dritten Buches Sozialgesetz-buch förderungsfähigen Ausbildung. Zu beachten ist außerdem, dass sich der Freibetrag insbesondere um eigenes Einkommen der Kinder mindert.



5. Darlehensrückzahlung (§§ 18 ff. BAföG)


Kinder spielen auch bei der Rückzahlung von BAföG-Staatsdarlehen gem. § 18 BAföG eine Rolle. Wenn Sie sich bereits in der Rückzahlungsphase befinden (die 5 Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer beginnt: § 18 Abs. 3 BAföG), können Sie bei geringem Einkommen einen Freistellungsantrag nach § 18a BAföG stellen, der wie eine zinslose Stundung wirkt. Bei der Berechnung Ihres anrechenbaren Einkommens werden neben dem Grundfreibetrag von 1.070 Euro für jedes Kind (soweit es nicht bereits seinerseits dem Grunde nach förderungsberechtigt nach BAföG oder nach SGB III ist) zusätzlich 485 Euro als Freibetrag abgezogen. Alleinstehende, die Kosten für Fremdbetreuung ihrer Kinder nachweisen, können die Ausgaben zusätzlich mit bis zu 175 Euro monatlich für das erste und je 85 Euro für jedes weitere Kind vom Anrechnungsbetrag absetzen (§ 18a Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BAföG).



III. Weitere Informationen


Informationen zu Fragen rund um die wirtschaftliche Absicherung Ihrer Familie finden Sie in der Broschüre "Soziale Sicherung im Überblick", die als Download unter http://www.bmas.de/ vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Verfügung gestellt wird. Zum Thema Familie informiert auch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter http://www.bmfsfj.de/

Hinweise zum Thema Unterhaltsvorschussgesetz enthält die Broschüre "Der Unterhaltsvorschuss" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, die Sie unter http://www.bmfsfj.de/ herunterladen können/link>.



BAföG und Fachrichtungswechsel


Detaillierte Informationen hierzu siehe www.bafoeg-rechner.de/FAQ/fachwechsel.php



Antrag


Die Anträge sind frühzeitig zu stellen und jeweils bei der zuständigen Abteilung für Studienfinanzierung (bzw. BAföG-Amt) an den Hochschulen einzureichen. Dort sind auch die Antragsformulare erhältlich – oder online unter www.bafoeg.bmbf.de/de/302.php.



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2B.3 Studiendarlehen und –kredite



Der KfW-Studienkredit


Quelle: http://www.kfw.de


Allgemein
Die KfW-Förderbank bietet einen umfassenden Studienkredit an, der mit anderen Förderungsmöglichkeiten kombiniert werden kann. Dieser dient ausschließlich der Finanzierung von Lebenshaltungskosten während des Erststudiums.

Der Abschluss Bachelor wird zum Zweck der Finanzierung des konsekutiven Masterstudiengangs nicht als berufsqualifizierender Abschluss eines Erststudiums gewertet. Zu Beginn der Finanzierung werden nur Studierende, die für Studiengänge in Vollzeit immatrikuliert sind, gefördert. Es besteht jedoch die Möglichkeit, im Studienverlauf auf ein Teilzeitstudium zu wechseln. Dies muss der KfW-Förderbank vom Darlehensnehmenden mitgeteilt werden.

Der Zinssatz ist unabhängig von Studienort oder -fach, den Noten sowie dem eigenen Einkommen oder Einkommen der Eltern und wird halbjährlich neu festgelegt. Auch EhepartnerInnen und Familienangehörige können unter bestimmten Voraussetzungen antragsberechtigt sein.

Wichtig für Schwangere bzw. Studierende mit Kindern: In Urlaubssemestern wird die Zahlung ausgesetzt wird. Die KfW-Förderbank akzeptiert Unterbrechungen in Form von Beurlaubung nur für zwei Semester.

Voraussetzungen

  • Volljährigkeit

  • Sie sind deutscher Staatsbürger oder

    Familienangehöriger eines Bundesbürgers (gleich welcher Staatsangehörigkeit) und halten sich mit dem Bundesbürger im Bundesgebiet auf,

    Staatsangehöriger eines EU-Staates und halten sich seit mindestens 3 Jahren ständig in Deutschland auf,

    Familienangehöriger eines EU-Staatsbürgers (gleich welcher Staatsangehörigkeit) und halten sich mit dem EU-Staatsbürger im Bundesgebiet auf,

    sogenannter Bildungsinländer: Studierender mit nichtdeutscher Staatsangehörigkeit, der in Deutschland oder an einer deutschen Schule im Ausland seine Hochschulzugangsberechtigung erworben hat

    .

  • Immatrikulation an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule mit Sitz in Deutschland

  • Über keinen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss verfügen

  • Das 31. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Ausnahmen möglich)




Nicht gefördert werden

  • berufsbegleitende und Teilzeitstudiengänge,

  • Laufbahnprüfungen,

  • Aufbau-, Promotions-, Ergänzungs-, Zusatz- und Zweitstudiengänge,

  • vollständig im Ausland absolvierte Studiengänge,

  • Studierende, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zur Hochschule stehen (mit Ausnahme studentischer und wissenschaftlicher Hilfskräfte),

  • Personen, die z. B. privat insolvent sind



Konditionen
Die Verzinsung ist variabel und basiert auf dem 6-Monats-EURIBOR (European Interbank Offered Rate). Er wird zum 1. April und 1. Oktober für jeweils ein halbes Jahr festgelegt. Es wird einen Höchstzinssatz für einen Zeitraum von 15 Jahren ab Vertragsabschluss garantiert.

Die Zinsen auf bisher ausgezahlte Beträge werden von den monatlichen Auszahlungen abgezogen. Am Anfang sind das kleine Summen; später wird es mehr.

Sind Sie auf den vollen Auszahlungsbetrag angewiesen, haben Sie die Möglichkeit, die Zinszahlung aufzuschieben. Dies ist aber erst im fortgeschrittenen Studium nach Vorlage des Leistungsnachweises möglich.

Bei Vertragsabschluss fällt einmalig die Aufwandsentschädigung für den Vertriebspartner in Höhe von 238 Euro an. Diesen Betrag zahlen Sie zusammen mit dem Kredit zurück. Weitere Kosten entstehen für Sie nicht.

Finanzierungsumfang und Höchstbetrag
Der KfW-Studienkredit unterstützt Sie bei Ihren Lebenshaltungskosten mit mindestens 100 und höchstens 650 Euro im Monat. Zweimal jährlich, jeweils zum 1. April und zum 1. Oktober, können Sie den monatlichen Darlehensbetrag an Ihre aktuellen Bedürfnisse anpassen oder die Auszahlung stoppen.

Die Förderung läuft in der Regel bis zu 10 Semester. Für die Verlängerung auf 14 Semester legen Sie bitte im 10. Fördersemester eine Bestätigung Ihrer Hochschule vor, dass Sie Ihr Studium voraussichtlich in 4 weiteren Fachsemestern erfolgreich abschließen.

Das Darlehen beträgt höchstens 54.600 Euro (650 Euro über 14 Semester).

Laufzeit
Ihr Kredit läuft insgesamt bis zu 33 Jahre und 6 Monate und umfasst dabei die Auszahlungs-, Karenz- und Rückzahlungsphase.

In vier Schritten zum KfW-Studienkredit http://www.kfw.de/kfw/de/Inlandsfoerderung/Programmuebersicht/KfW-Studienkredit/Antrag_und_Dokumente.jsp



Der Bildungskredit der Bundesregierung


Quelle:http://www.bva.bund.de/cln_180/nn_388104/DE/Aufgaben/Abt__IV/Bildungskredit/bildungskredit-inhalt.html?__nnn=true



Finanzielle Förderung von Ausbildung und Studium

Das Bildungskreditprogramm der Bundesregierung bietet u.a. Studierenden in fortgeschrittenen Ausbildungsphasen die Möglichkeit, einen einfachen, zinsgünstigen und den individuellen Bedürfnissen flexibel anpassbaren Kredit unabhängig von Vermögen und Einkommen zu erhalten:

  • Das Kreditvolumen von 1.000 EUR bis zu 7.200 EUR kann wahlweise in bis zu 24 Monatsraten in Höhe von 100 EUR, 200 EUR oder 300 EUR bzw. auf Wunsch in einer Einmalzahlung von bis zu 3.600 EUR für ausbildungsbezogene Aufwendungen ausgezahlt werden.

  • Der Zinssatz durch Bundesgarantie in Höhe von 1,18 % effektiver Jahreszins, der nominale Zinssatz beträgt1,19 % (Stand: 01.10.2014) wird unabhängig von eigenem Einkommen und Vermögen und dem der Eltern oder Ehegatten gewährt.

  • Eine Kombination mit anderen Finanzierungsangeboten - wie BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz) – ist möglich. Auch eine Förderung von Zweit- und Folgeausbildungen ist zulässig.

  • Es sind keine Leistungsnachweise nach der Bewilligung erforderlich.

  • Eine kostenfreie Kündigung ist jederzeit zum Monatsende möglich.

  • Die Rückzahlung erfolgt erst vier Jahre nach Auszahlung der ersten Rate mit einer niedrigen monatlichen Rückzahlungsrate in Höhe von 120 EUR.

  • Außerordentliche Rückzahlungen sind jederzeit und in beliebiger Höhe kostenfrei möglich.

  • Förderung von ausbildungsbedingten Praktika im In- und Ausland sowie eine Förderung von Auslandsstudiengängen und studienbedingten Auslandsaufenthalten sind möglich.



Antrag
Die Antragstellung und Prüfung der Voraussetzung erfolgt über das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln. Die erforderlichen Formulare stehen online unter www.bva.bund.de/cln_180/nn_388104/DE/Aufgaben/Abt__IV/Bildungskredit/bildungskredit-inhalt.html?__nnn=true zur Verfügung oder können beim Bundesverwaltungsamt, Abt. IV Bildungskredit, 50728 Köln, angefordert werden.

Weitere Informationen
Zusatzinformationen können in den meisten Studentenwerken an den jeweiligen Hochschulstandorten eingeholt werden. Auch über die Bildungskredit Hotline unter der Telefonnummer (022899) 358-4492 oder per E-Mail an bildungskredit@ bva.bund.de können weitere Informationen abgefragt werden.

Ebenfalls ausführlich informiert http://www.studis-online.de/StudInfo/Studienfinanzierung/bildungskredit.php.



Das BAföG-Bankdarlehen: Hilfe zum Studienabschluss


Quelle: Webseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung



Allgemeines
Als Hilfe zum Studienabschluss bietet das BAföG (§ 15) eine Ausbildungsförderung in Form eines Bankdarlehens für höchstens zwölf Monate an. Voraussetzung ist, dass Sie sich in einem selbstständigen Studiengang befinden. Das Darlehen kann auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Abs. 3 Nr. 1, 3 oder 5 gewährt werden.

Voraussetzungen

  • Zulassung zur Abschlussprüfung maximal vier Semester nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer,


  • generelle BAföG-Berechtigung,

  • Bescheinigung der Ausbildungsstätte, dass die Ausbildung innerhalb der nächsten zwölf Monate abgeschlossen werden kann.



Antrag
Die Hilfe zum Studienabschluss auf Basis eines Darlehens wird ebenfalls von der KfW-Förderbank gewährt. Sie muss jedoch über das jeweilige BAföG-Amt beantragt werden. Das BAföG-Amt legt die Obergrenze des Darlehensbetrags fest. Grundlage ist ein ganz normaler BAföG-Antrag. Für das Darlehen sind Zinsen und ein Verwaltungsaufschlag zu zahlen. Es werden keine Sicherheiten zur Beantragung benötigt.

Rückzahlung
Die Rückzahlung muss sechs Monate nach der letzten Rate beginnen, also vor der Rückzahlung des normalen BAföG. Es Das Darlehen sollte in gleich bleibenden monatlichen Raten, die derzeit mindestens 105 Euro betragen sollen, zurückgezahlt werden. Es gibt keinen Teilerlass der Darlehensschuld.

Wichtig:
Studierende mit Kind können das Bankdarlehen unter den gleichen Voraussetzungen auch dann beantragen, wenn sie wegen Kindererziehung als Verlängerung über die Förderungshöchstdauer hinaus BAföG beansprucht haben. Die Förderung wird jedoch auch in diesem Fall nur als verzinsliches Bankdarlehen gewährt Die genauen Voraussetzungen, die Höhe der Verzinsung und eine FAQ-Liste bietet die KfW-Förderbank unter www.kfw-foerderbank.de. Eine individuelle Beratung erhalten Sie beim zuständigen BAföG-Amt in der Hochschule.



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2B.4 Stiftungen



Bundesstiftung Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens


Quelle: Faltblatt des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend



Wann hilft die Bundesstiftung?

  • Sie haben Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.

  • Sie haben ein Schwangerschaftsattest, z. B. Mutterpass.

  • Bei Ihnen besteht eine finanzielle Notlage. Dazu muss die Beratungsstelle die Einkommensverhältnisse überprüfen. Zuschüsse der Bundesstiftung sind nur möglich, wenn andere Sozialleistungen, einschließlich der Sozialhilfe, nicht ausreichen oder nicht rechtzeitig eintreffen.



Wie hilft die Bundesstiftung?
Die Mittel der Stiftung werden z. B. für die Erstausstattung des Kindes, die Weiterführung des Haushalts, die Wohnung und Einrichtung sowie die Betreuung des Kleinkindes gewährt. Die Zuschüsse werden nicht als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II, die Sozialhilfe und andere Sozialleistungen angerechnet.

Die Höhe und Dauer der Hilfe richten sich nach Ihren persönlichen Umständen, aber auch nach den Gesamtzahlen der Antragstellerinnen in Notlagen. Die Bundesstiftung begründet keine Rechtsansprüche.

Antrag
Der Antrag auf finanzielle Unterstützung ist bei den Schwangerschaftsberatungsstellen, z. B. der Arbeiterwohlfahrt, der Caritas, dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, dem Deutschen Roten Kreuz, dem Diakonischen Werk, bei donum vitae, Pro Familia, beim Sozialdienst katholischer Frauen oder bei den Schwangerschaftsberatungsstellen der Städte und Landkreise, zu stellen (nicht bei der Bundesstiftung). Diese Verbände stehen im Telefonbuch und Internet und informieren Sie über die Beratungsstellen in Ihrer Umgebung. Bemühen Sie sich rechtzeitig um einen Beratungstermin, da die Mittel vor der Geburt beantragt werden müssen. Antragsformulare erhalten Sie bei den Beratungsstellen.



Stiftung Familie in Not


Quelle: Nds. Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration



Wer kann sich an die Stiftung wenden?
Die Stiftung fördert vorrangig kinderreiche Familien mit mindestens drei kindergeldberechtigten Kindern, Alleinerziehende und schwangere Frauen, die ihren ersten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen haben.

Wann hilft die Stiftung?
Die Stiftung hilft, wenn Sie bei unvorhersehbaren Ereignissen in finanzielle Not geraten, z.B. bei Eintritt eines Todesfalles, schwerer oder lang dauernder Krankheit, bei Schwangerschaft oder Geburt eines Kindes, bei Arbeitslosigkeit, Scheidung oder Trennung vom Partner oder der Partnerin, sofern von anderer Seite keine Unterstützung möglich ist. Die Stiftung fördert die Hilfe zur Selbsthilfe, damit Sie wieder auf eigenen Beinen stehen können.

Wie hilft die Stiftung?
Die Stiftung hilft durch zweckgebundene finanzielle Zuschüsse und zinslose Darlehen zur Überwindung familiärer Notlagen. Hilfen können z.B. vergeben werden für die Beschaffung oder Erhaltung einer Wohnung nach einer Scheidung oder Trennung, durch Übernahme von Mietsicherheiten, Umzugs- und Renovierungskosten, für Kinderbetreuungskosten, um eine Ausbildung zu beenden oder die Wiedereingliederung in das Berufsleben zu erreichen.

Die Stiftung Familie in Not beschränkt sich nicht allein darauf, finanzielle Unterstützung zu gewähren. Oft kann durch die Einschaltung anderer Behörden und Institutionen geholfen werden. Die Stiftung arbeitet eng mit den Schuldnerberatungsstellen und anderen Beratungsstellen der Freien Wohlfahrtspflege, der Familienverbände und der Städte und Landkreise zusammen, so dass auch vor Ort Hilfestellung geleistet werden kann.

Kann die Stiftung auch überschuldeten Familien helfen?
Wenn Sie durch eine Schuldnerberatungsstelle betreut werden und die Gläubiger zu Nachlässen vorhanden bereit sind, kann von der Stiftung ein Darlehen vergeben werden. Dieses Darlehen soll Sie bei der Eingliederung ins Berufsleben unterstützen, oder Ihnen helfen, wenn Ihr Arbeitsplatz durch Pfändung bedroht ist.

Wie wird eine Stiftungshilfe beantragt?
Familien können in besonderen Notsituationen über eine Beratungsstelle einen Antrag stellen an die Stiftung Familie in Not, Postfach 141, 30001 Hannover, Telefon: 0511 / 106-7490, E-Mail: FamilieinNot@ms.niedersachsen.de

Wichtig: Wenden Sie sich hierzu bitte aber zunächst an eine Beratungsstelle der Freien Wohlfahrtspflege oder an Ihr örtlich zuständiges Jugend-, Gesundheits- oder Sozialamt. Diese Stellen werden Ihnen behilflich sein, Ihren Antrag* unterstützen und an die Stiftung zur Bearbeitung weiterleiten.




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2B.5 Stipendien



Allgemeines


Stipendien werden in der Regel durch gewerkschafts- und parteinahe sowie konfessionell ausgerichtete Stiftungen aus verschiedensten Gründen vergeben. Zum Beispiel, um besonders begabte Studierende oder das gesellschaftliche und soziale Engagement von Studierenden zu fördern. Manche Stiftungen oder Konzerne fördern spezielle Studienrichtungen. Einige Stipendien sehen auch einen Zuschlag in bestimmten Lebenslagen, z. B. Betreuung und Pflege von Kindern, vor.

Alle Stipendien hier aufzuführen würde den Rahmen dieser Broschüre sprengen. Die meisten großen Stipendienorganisationen haben Vertrauensdozenten an den Hochschulen. Auch die Zentrale Studienberatung kann zu diesem Thema Auskunft geben. Dieses Kapitel beschränkt sich daher auf einige hilfreiche Webseiten und Nachschlagewerke.



Das Deutschlandstipendium - neu ab dem Sommersemester 2011


Quelle: Internetseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, Juli 2011

Ab dem Sommersemester 2011 können sich Studienanfängerinnen und Studienanfänger an ihrer Hochschule bewerben. Das Deutschlandstipendium soll nach Möglichkeit während der gesamten Regelstudienzeit den Studierenden den Rücken frei halten und unterstützt besonders begabte Studierende mit 300 Euro pro Monat. 150 Euro übernimmt der Bund. Die andere Hälfte wirbt die Hochschule über private Geldgeber (zum Beispiel Unternehmen, Stiftungen oder Privatpersonen) ein. Es wird für jeweils zwei Semester bewilligt. Für das nächste Studienjahr prüft die Hochschule erneut, ob alle Förderkriterien erfüllt sind und private Mittel nach wie vor zur Verfügung stehen. Die Förderung greift auch bei einem Auslandssemester.

Sie erhalten die Förderung unabhängig von Ihrem sonstigen Einkommen oder dem Einkommen der Eltern. Sie wird nicht auf das BAföG angerechnet und es sind keine Sozialversicherungsbeiträge dafür zu leisten. Auch ist die Förderung kein Darlehen, das man zurückzahlen muss.

Weitere Informationen: http://www.deutschland-stipendium.de/de/1685.php

Für Fragen zu Stipendien bietet die Stiftung der Deutschen Wirtschaft und das Bundesbildungsministerium eine kostenlose Hotline an: 030 / 278 906 777.

Auf der Internetseite www.stiftungen.org finden Sie zahlreiche Informationsschriften zu Stipendien (z. B. Verzeichnis Deutscher Stiftungen, aber auch länderspezifische Broschüren) sowie eine alphabetische Auflistung deutscher Stiftungen.

Eine Übersicht der Stipendiengeber und der Voraussetzungen finden Sie unter http://www.studieren-in-niedersachsen.de/studienfinanzierung.htm#2.



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2B.6 Finanzielle Hilfen des Studentenwerks



Allgemeines


Studentenwerke existieren an nahezu jedem Hochschulstandort in Niedersachsen. Im Zusammenwirken mit Hochschulen und Hochschulstädten tragen Studentenwerke zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für das Hochschulstudium bei und beteiligen sich damit an der Gestaltung des Lebensraum Hochschule. Indem sie Studierende wirtschaftlich, sozial und kulturell beraten und fördern, leisten sie einen wichtigen Beitrag zur Chancengleichheit. Daneben betreiben Studentenwerke hochschulnahe Cafeterien, Mensen, studentische Wohnheime oder -anlagen sowie Betreuungseinrichtungen für Kinder von Studierenden. Alle Studentenwerke finden Sie auf der Homepage des Deutschen Studentenwerks unter www.studentenwerke.de.



Kurzfristige Überbrückungsdarlehen


An einigen Hochschulstandorten wird Studierenden, die unverschuldet vorübergehend in eine finanzielle Notlage geraten sind, ein kurzfristiges Überbrückungsdarlehen gewährt (u.a. Studentenwerke Braunschweig, Göttingen, Hannover, Osnabrück). Die Höhe des Darlehens liegt zwischen 500 und 1.000 Euro. Die Rückzahlungsmodalitäten sowie die Vergabebedingungen variieren je nach Standort. Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der jeweiligen Studentenwerke.



Studienabschlussdarlehen


Einige Studentenwerke (u.a. Braunschweig, Göttingen, Hannover) vergeben Studienabschlussdarlehen, indem sie für die letzte Phase des Studiums monatliche Darlehenssummen über einen bestimmten Zeitraum auszahlen. Die Höhe des Darlehens liegt zwischen 500 Euro und der Höhe des BAföG-Satzes. Das Darlehen wird für eine Dauer von sechs bis zwölf Monaten ausgezahlt. Die Rückzahlungsmodalitäten sind je nach Hochschulstandort unterschiedlich. Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der jeweiligen Studentenwerke.



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2B.7 Hochschulinterne Finanzhilfen



Allgemeines


Viele Hochschulen verfügen über hochschulinterne Förderprogramme, Förderpreise und/oder Hilfsfonds. Diese können hier nicht im Einzelnen aufgezählt werden. Hierzu lohnt es sich, auf den Webseiten der einzelnen Hochschulen zu recherchieren und bei verschiedenen hochschulinternen Beratungsstellen nachzufragen.



Finanzielle Hilfen des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA)


Alle Hochschulen haben einen Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA), der die Interessen der Studierenden vertritt. Einige bieten finanzielle Hilfsfonds und Darlehen für die Examensphase und/oder die Zeit der Schwangerschaft an. Die Art der Darlehen und Hilfsfonds sowie die Rückzahlungsmodalitäten sind an allen Hochschulen unterschiedlich geregelt.



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2B.8 Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe


Quelle: www.familien-wegweiser.de



Allgemeines


Die Sozialhilfe gliedert sich in zwei Bereiche:

Arbeitslosengeld II (Hartz IV) - Sozialgesetzbuch II : Grundsicherung für Arbeitssuchende und Sozialgeld - Sozialgesetzbuch II : Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter.

Studierende, deren Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig ist – und das sind alle regulären Studiengänge –, haben (gemäß § 7 SGB II und § 22 SGB XII) in der Regel keinen Anspruch auf ALG II oder Sozialgeld, da man davon ausgeht, dass der normale Unterhaltsbedarf für Studierende durch das BAföG abgedeckt ist. Dies gilt aber nicht für einen zusätzlichen Bedarf, der nicht in Zusammenhang mit der Ausbildung steht.

Wichtig: So haben auch Studierende, die schwanger sind oder ein Kleinkind allein betreuen, Anspruch auf Mehrbedarfszuschläge nach ALG II.



Mehrbedarfszuschläge (§ 21 SGB II)


Schwangere mit Beginn der 13. Schwangerschaftswoche: Mehrbedarfszuschlag von 17 % des maßgebenden Regelsatzes von zurzeit 399,- €.

Alleinerziehende, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und diese(s) versorgen:

  • für ein Kind unter 7 Jahren oder 2 bzw. 3 Kinder unter 16 Jahren: Mehrbedarfszuschlag 143,- € monatlich = 36 % des Eckregelsatzes (= Regelsatz für den Haushaltsvorstand).


  • Der Anspruch kann geltend gemacht werden, wenn das Einkommen der Studierenden nicht oder nur geringfügig über dem Regelsatz liegt. Wenn zwei oder drei Mehrbedarfssituationen gleichzeitig auftreten, müssen die Zuschläge addiert werden, dürfen aber insgesamt nicht die Höhe des Regelsatzes übersteigen (§ 21 Abs. 6 und 7 SGB II).




    Sozialgeld für das Kind (§ 28 SGB II)


    Der Leistungsausschluss für Studierende gilt nicht für ihre hilfebedürftigen Familienangehörigen, wie z. B. für das minderjährige Kind, wenn dessen Einkommen (Unterhalt, Kindergeld, Kinderzuschlag etc.) den Bedarf nach SGB II (Regelsatz und anteilige Warmmiete) nicht übersteigt. Eltern können somit für ihre unter 15-jährigen Kinder Sozialgeld beantragen.

    Die Regelsätze betragen zurzeit monatlich 399 Euro, davon erhalten Haushaltsangehörige bis Vollendung des 14 Lebensjahres 60 Prozent und im 15. Lebensjahr 80 Prozent. Neben den Regelsätzen werden angemessene Miet- und Heizkosten bezahlt und die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung übernommen.

    Haben sich Studierende wegen Geburt oder Betreuung eines Kleinkindes vom Studium beurlauben lassen, können auch sie, wenn die Voraussetzungen des ALG II erfüllt sind, Leistungen nach ALG II beantragen. Die Leistungen werden aber erst ab Antragsabgabe und nicht rückwirkend gezahlt.



    Antrag


    Vor Antragstellung wird eine ausführliche Beratung durch die Sozialberatung des Studentenwerks dringend empfohlen. Der Antrag ist beim zuständigen Sozialamt – Stadt oder Landkreis, in dem man sich tatsächlich aufhält – zu stellen und sollte möglichst früh eingereicht werden, weil erst vom Datum der Antragstellung an gezahlt wird. Die Unterlagen können dann auch nachgereicht werden.

    Folgende Unterlagen sind erforderlich: Personalausweis, Einkommensnachweise (BAföG-Bescheid, Lohnbelege, Kindergeldbescheid, Wohngeldbescheid, Arbeitslosengeldbescheid, Unterhaltsurteile etc.), Mietvertrag und Mietquittungen, Strom-/Gas- und Heizkostenbelege, Sozialversicherungsausweis und ggf. Schwerbehindertenausweis sowie Schwangerschaftsattest bzw. Geburtsurkunde für das Kind.

    Es besteht auch das Recht, eine Begleitperson mit zum Sozialamt zu nehmen. Diese darf als Beistand nicht zurückgewiesen werden.



    Widerspruch


    Gegen den Bescheid des Sozialamtes kann Widerspruch eingelegt werden. Die Fristen für den Widerspruch sind in der Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Bescheid des Sozialamtes vermerkt.



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    2B.9 Jobben während des Studiums



    Allgemeines


    Viele Studierende finanzieren ihr Studium durch „Jobben“. In der Regel handelt es sich dabei um kurzfristige Beschäftigungen, geringfügig entlohnte Beschäftigungen oder Jobs während der Semesterferien. Prinzipiell gibt es bei allen Beschäftigungen keinen Unterschied zwischen Studierenden und anderen Beschäftigten. In allen Beschäftigungsverhältnissen besteht Steuerpflicht, das heißt, eine Lohnsteuerkarte ist erforderlich. Ob überhaupt Steuern gezahlt werden müssen, hängt von den Gesamteinkünften und evtl. Freibeträgen ab; zu viel bezahlte Lohnsteuer kann man auf Antrag im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs zurück erhalten.



    Mini-Jobs (geringfügige Beschäftigungen)


    Quelle: http://www.minijob-zentrale.de



    Eine Beschäftigung kann zum einen wegen der geringen Höhe des Arbeitsentgelts (geringfügig entlohnte Beschäftigung) und zum anderen wegen ihrer kurzen Dauer (kurzfristig Beschäftigung) geringfügig sein.

    Bei dem geringfügig entlohnten Minijob kommt es darauf an, dass der Arbeitnehmer regelmäßig im Monat nicht mehr als 400 Euro verdient. Hierbei müssen evtl. Tariferhöhungen sowie wiederkehrende Zahlungen mit berücksichtigt werden und auf die 12 Monate umgelegt werden. Dabei darf die monatliche Summe nicht 450 Euro übersteigen.

    Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt ist. Die Höhe des Verdienstes ist dabei unerheblich.

    Der Minijobber muss keine Beiträge zahlen. Er verdient in der Regel brutto für netto. Die Pauschalabgaben zur Sozialversicherung übernimmt der Arbeitgeber. Darüber hinaus ist die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung vom Arbeitgeber einmal jährlich durchzuführen. Dieser muss den Arbeitnehmer nach Feststellung des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses bei der Minijob-Zentrale anmelden.

    Minijobs sind sozialversicherungsfrei, d.h., sie begründen keinen eigenen Sozialversicherungsschutz. Um vollwertige Rentenansprüche aufzubauen, haben 450-Euro-Minijobber die Möglichkeit, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten und die Beiträge zur Rentenversicherung freiwillig aufzustocken.



    Jobben nur in den Semesterferien


    Studierende, die nur in den Semesterferien ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts jobben, sind steuerpflichtig, eine Lohnsteuerkarte muss in jedem Fall vorgelegt werden. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht Beitragsfreiheit, auch wenn die Beschäftigung länger als zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr ausgeübt wird. Sie muss sich aber auf die vorlesungsfreie Zeit beschränken. In der Rentenversicherung sind Studierende versicherungsfrei, wenn das Beschäftigungsverhältnis auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt ist. Dabei muss die Beschäftigung aber im Voraus vertraglich eingegrenzt sein oder nach Art des Beschäftigungsverhältnisses begrenzt angelegt sein und nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Darüber hinaus besteht Rentenversicherungspflicht.


    Mehrere Mini-Jobs


    Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Wird die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro überschritten, tritt vom Tage des Überschreitens an Versicherungspflicht in allen Sozialversicherungszweigen ein (im Bereich von 450,01 Euro bis 850 Euro siehe Beschäftigung in der Gleitzone). Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung kann eine geringfügige Beschäftigung sozialversicherungsfrei ausgeübt werden. Weitere geringfügige Beschäftigungen werden mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und unterliegen der Sozialversicherungspflicht. Mehrere geringfügige Beschäftigungen bei einem/einer ArbeitgeberIn werden als ein Beschäftigungsverhältnis bewertet.



    Beschäftigung in der Gleitzone


    Ist das Kriterium für die geringfügige Beschäftigung nicht mehr erfüllt (Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro), tritt für den/die ArbeitnehmerIn nicht unmittelbar die volle Sozialversicherungspflicht ein.

    Für Arbeitsentgelte über 450 Euro bis zur Grenze von 850 Euro wurde eine Gleitzone eingeführt. Der/die ArbeitgeberIn zahlt für
    Arbeitsentgelte innerhalb dieser Gleitzone grundsätzlich den vollen Arbeitgeberanteil, der von dem/der ArbeitnehmerIn zu zahlende Beitrag steigt nach einer gesonderten Berechnungsformel linear von rund 9 Prozent am Anfang der Gleitzone bis zum vollen Arbeitnehmerbeitrag an. Wie bei den geringfügigen Beschäftigungen kann auch hier der/die ArbeitnehmerIn auf die bestehende Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten und den vollen Beitrag entsprechend dem tatsächlichen Arbeitsentgelt zahlen. Für Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone ist die Vorlage einer Lohnsteuerkarte erforderlich. Die Gleitzonenregelung gilt nicht für Auszubildende.

    Für Studierende ist eine Beschäftigung innerhalb der Gleitzone versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wenn das Studium im Vordergrund steht. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn Studierende nicht mehr als 20 Wochenstunden arbeiten. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht nach abgestuften Prozentsätzen.



    Verzicht auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung


    Aus den von dem/der ArbeitgeberIn zu zahlenden pauschalen Beiträgen an die Rentenversicherung erwachsen dem/der ArbeitnehmerIn bei der Rentenberechnung Vorteile in Form eines Zuschlags an Entgeltpunkten, aus dem wiederum in begrenztem Umfang Wartezeitmonate ermittelt werden (siehe Kapitel 5.3). ArbeitnehmerInnen haben die Möglichkeit, diesen Pauschalbeitrag auf den vollen Pflichtbeitrag aufzustocken und damit Ansprüche auf das volle Leistungsspektrum der Rentenversicherung (Anspruch auf Rehabilitation, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit usw.) zu erwerben. Der/die ArbeitnehmerIn hat dabei die Differenz zwischen dem Pauschalbeitrag des Arbeitsgebers/der Arbeitgeberin zum vollen Beitrag aufzubringen. Unterschieden wird bei der Höhe der Eigenleistung zwischen Arbeitsentgelten ab 155 Euro monatlich und Arbeitsentgelten unter 155 Euro monatlich. Wer das in Anspruch nehmen möchte, muss gegenüber dem/der ArbeitgeberIn schriftlich den Verzicht auf die bestehende Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung erklären. Dieser Verzicht kann nicht widerrufen werden und gilt für die gesamte Beschäftigungsdauer. In den meisten Hochschulen gibt es hierfür in der Personalabteilung vorbereitete Formulare.




    Hinweise zum BAföG


    Quelle: http://www.studis-online.de



    Das Einkommen aus einem Job wird grundsätzlich auf den BAföG-Bedarf angerechnet. Sie bekommen also weniger BAföG. Unter Berücksichtigung der üblichen Abzüge und einem nach dem BAföG gewährten Freibetrag bleiben in einem Bewilligungszeitraum von einem Jahr für Studierende jedoch 4.800 Euro anrechnungsfrei. Dies entspricht einem durchschnittlichen Monatsverdienst von 400 Euro (bei abhängiger Beschäftigung).

    Die Einkommensermittlung bezieht sich immer auf einen Bewilligungszeitraum. Dieser steht im BAföG-Bescheid. In der Regel wird es ein Zeitraum von einem Jahr ab dem Monat der Antragstellung sein. Es wird immer das gesamte Einkommen aus dem aktuellen Bewilligungszeitraum addiert und durch die Anzahl der Monate des Bewilligungszeitraums geteilt. Alles, was dann über 400 Euro liegt, wird vom monatlichen BAföG-Bedarf abgezogen.

    Wird in einem Urlaubssemester gejobbt, besteht in dieser Zeit kein BAföG-Anspruch und es findet auch keine Einkommensanrechnung statt. Auch wer in der Vorlesungszeit mehr als 20 Stunden wöchentlich jobbt, hat keinen BAföG-Anspruch. Wichtig: Sie sind verpflichtet, das BAföG-Amt über den Umfang des Jobs zu informieren!

    Nähere Informationen zu Einkommensanrechnungen sowie zu Beschäftigungen während des Studiums im Allgemeinen bieten die ortsansässigen Studentenwerke im Rahmen ihrer Sozialberatung. Online finden Sie hier auch weiterführende Informationen: www.studis-online.de/StudInfo/Studienfinanzierung/jobben.php



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    C - Regelungen nur für Auszubildende und Beschäftigte



    2C.1 Beschäftigte

    Verringerung der Arbeitszeit bei Kinderbetreuung bzw. pflegebedürftigen Eltern (Siehe Abschnitt 4.8)



    Auf Antrag des/der Beschäftigten ist eine Verringerung der Arbeitszeit möglich (§ 11 TV-L). Hierfür muss das Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten bestanden haben und es dürfen keine dringenden dienstlichen Gründe entgegenstehen. Voraussetzung ist die Betreuung von mindestens einem Kind unter 18 Jahren oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegegebedürftigen Angehörigen. Die Teilzeitbeschäftigung ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Eine Verlängerung ist möglich; der Antrag hierfür muss spätestens sechs Monate vor Ablauf gestellt werden. Nach Entsprechendes gilt für BeamtInnen (§ 72a Abs. 4 BBG).



    Aufstockung der Vergütung durch ALG II


    Grundsätzlich schließt eine volle Erwerbstätigkeit einen Anspruch auf Leistungen von Arbeitslosengeld II /Hartz IV nicht aus. Neben den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften können Erwerbstätigen zusätzlich Leistungen aus ALG II zustehen, unter der Voraussetzung, dass die Höhe dieser Einkünfte nicht ausreicht, um ihren und den Lebensunterhalt der eigenen Familie sicherzustellen. Die Anzahl der geleisteten Wochenstunden ist hierbei unerheblich.

    Um die Voraussetzungen für den Bezug von ALG II zu erfüllen, muss nicht zwingend Arbeitslosigkeit vorliegen. Auch geringfügige Einkünfte aus Erwerbstätigkeit können zum Bezug berechtigen. Die individuelle Höhe Ihres Arbeitslosengeldes II hängt davon ab, ob Sie hilfebedürftig sind und somit Ihren Lebensunterhalt und den der Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft nicht aus eigener Kraft und eigenen Mitteln decken können. Um dies festzustellen, werden nicht nur Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse berücksichtigt, sondern auch die aller Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft.

    Für eine individuelle Beratung und Antragstellung ist das Sozialamt zuständig.



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    2C.2 Auszubildende


    Dieses Kapitel richtet sich sowohl an Eltern, die Kinder in der Ausbildung haben, als auch an Auszubildende, die selbst Eltern sind.



    Ausbildungsvergütung


    Auszubildende erhalten eine Ausbildungsvergütung, die in einem Ausbildungsvertrag geregelt sein muss und mit den Ausbildungsjahren ansteigt (§ 17 Berufsbildungsgesetz). Häufig sind Ausbildungsvergütungen auch in einem Tarifvertrag festgelegt. Auszubildende dürfen keinen Mini-Job-Vertrag abschließen.

    Dem Arbeitgeber muss eine Lohnsteuerkarte vorgelegt werden. Ob Lohnsteuer gezahlt werden muss, hängt entscheidend von der Lohnsteuerklasse ab. Fällt Lohnsteuer an, behält der Arbeitgeber diese von der Ausbildungsvergütung ein und führt sie an das zuständige Finanzamt ab. Auszubildende haben die Möglichkeit, beim zuständigen Finanzamt im Voraus einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung zu stellen und sich für hohe Aufwendungen im Rahmen der Berufsausbildung (Fahrtkosten, Arbeitskleidung, Fachliteratur) einen Freibetrag eintragen zu lassen. Beträgt die Ausbildungsvergütung mehr als 325 Euro brutto, zahlen Auszubildende und Arbeitgeber jeweils zur Hälfte die Sozialabgaben (Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung). Liegt die Ausbildungsvergütung unter dieser Grenze, trägt der Arbeitgeber die Sozialabgaben allein.

    Weitere Informationen: http://www.dgb-jugend.de/ausbildung/dein_geld/ausbildungsverguetung



    Kindergeld


    Während der Berufsausbildung erhalten Eltern für ihre Kinder weiterhin Kindergeld bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Da das Kindergeld dafür gedacht ist, die Ausbildung zu unterstützen, sind Eltern verpflichtet, ihnen das Kindergeld auszuzahlen, wenn die Kinder nicht mehr zu Hause wohnen. Im Falle einer Weigerung kann bei der Agentur für Arbeit auch die Direktauszahlung des Kindergeldes an das Kind beantragt werden.
    Weitere Regelungen finden Sie im Kapitel „Kindergeld“. Die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes gelten auch für Frauen, die in einem Ausbildungsverhältnis stehen. Näheres zu den gesetzlichen Regelungen finden Sie im Kapitel „Mutterschutz“.




    Elterngeld/Elternzeit


    Auszubildende, die ihr Kind nach der Geburt selbst betreuen und erziehen, erhalten Elterngeld. Die jeweilige Ausbildung muss dafür nicht unterbrochen werden. Auf die Zahl der Wochenstunden, die für die Ausbildung aufgewendet werden, kommt es, anders als bei der sonstigen Erwerbstätigkeit, nicht an. Es gibt also keine Begrenzung auf 30 Wochenstunden.

    Ein Anspruch auf Elternzeit besteht ebenfalls, da das Ausbildungsverhältnis einem Arbeitsverhältnis gleichgesetzt wird. Die Elternzeit wird jedoch nicht auf die Berufsausbildungszeit angerechnet. Das bedeutet, noch verbleibende Ausbildungszeiten müssen nach der Elternzeit absolviert werden. Weitere Regelungen finden Sie im Kapitel „Elterngeld/Elternzeit“.



    Berufsausbildungsbeihilfe - BAB


    Wer bekommt BAB?
    Berufsausbildungsbeihilfe wird während einer beruflichen Ausbildung sowie einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme geleistet. Auszubildende erhalten Berufsausbildungsbeihilfe, wenn sie während der Ausbildung nicht bei den Eltern wohnen können, weil der Ausbildungsbetrieb vom Elternhaus zu weit entfernt ist. Auszubildende, die über 18 Jahre alt oder verheiratet sind oder mindestens ein Kind haben, können eine Berufsausbildungsbeihilfe auch erhalten, wenn sie in unmittelbarer Nähe des Elternhauses leben.

    Für schulische Ausbildungen (z. B. AltenpflegerIn, PhysiotherapeutIn) sowie nach einer bereits abgeschlossenen beruflichen Erstausbildung gleich welcher Art wird keine Berufsausbildungsbeihilfe gezahlt.

    Dauer und Höhe des Bezuges
    Gezahlt wird grundsätzlich für die Dauer der Ausbildung. Über den Anspruch wird allerdings in der Regel in Bewilligungszeiträumen entschieden, bei beruflicher Ausbildung für 18 Monate, ansonsten für ein Jahr. Berufsausbildungsbeihilfe wird jedoch nur dann gezahlt, wenn dem/der Auszubildenden die erforderlichen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, für die Fahrtkosten und die sonstigen Aufwendungen (= Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Es wird deshalb eine Bedürftigkeitsprüfung vorgenommen, bei der das eigene Einkommen, das Einkommen der Eltern sowie des Ehegatten bzw. Lebenspartners angerechnet wird, soweit es bestimmte Freibeträge übersteigt. Zur Prüfung, ob und in welcher Höhe Berufsausbildungsbeihilfe zusteht, kann der BAB-Rechner der Agentur für Arbeit unter www.babrechner.arbeitsagentur.de genutzt werden.

    Antrag
    Der Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe ist bei der Agentur für Arbeit zu stellen, in deren Bezirk der/die Auszubildende seinen/ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
    Wird der Antrag erst nach Beginn der Ausbildung gestellt, kann rückwirkend längstens vom Beginn des Monats an geleistet werden, in dem die Leistung beantragt worden ist.



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