In publica commoda

Georgia Augusta International e. V.


Spendenaufruf für die Ukraine


Wir sind zutiefst entsetzt über den Krieg in der Ukraine, einem souveränen Staat in Europa. Auch an der Universität Göttingen studieren, forschen und arbeiten Menschen mit ukrainischer Staatsbürgerschaft. Ihnen gilt unser besonderes Mitgefühl und unsere uneingeschränkte Solidarität. Um in Not geratene Studierende vor Ort zu unterstützen und die Aufnahme gefährdeter Studierender und Wissenschaftler*innen aus der Ukraine bei uns in Göttingen nach Kräften zu ermöglichen, bittet der Verein Georgia Augusta International um Ihre Spende.

Lesen Sie hier die Stellungnahme der Universität.

Spendenkonto:
Sparkasse Göttingen (BLZ 260 500 01)
IBAN: DE19 2605 0001 0015 1000 19
BIC-/SWIFT-Code: NOLADE21GOE
Kennwort: Ukraine

Vereinfachter Spendennachweis: Für Spenden bis einschließlich 300 Euro erkennt das Finanzamt Ihren Zahlungsbeleg als Spendennachweis. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir nur für Spenden über 300 Euro Spendenbescheinigungen ausstellen.


Georgia Augusta International e. V.


Georgia Augusta International e. V. ist ein unabhängiger Verein, der hilfsbedürftige Hochschulangehörige im internationalen Kontext unterstützt. Die Universität Göttingen ist Mitglied des Vereins.

Der gemeinnützige Verein gewährt ausländischen Studierenden sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern der Georg-August-Universität Göttingen in Notsituationen Stipendien und Beihilfen.

Darüber hinaus können auch Angehörige anderer Hochschulen im In- und Ausland, deutsche Staatsangehörige sowie Projekte unterstützt werden, sofern die Förderung im Kontext der internationalen Hochschulzusammenarbeit steht und der Unterstützung in Notsituationen dient.

Vorstand

  • Dr. Uwe Muuss (Vorsitz)
  • Prof. Dr. Hiltraud Casper-Hehne
  • Katharina Kastendieck



Registernummer:
• 8 AR 27/2011

Georgia Augusta International e. V. fördert die Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe und ist berechtigt, für Spenden, die dem Verein für diese Zwecke zugewendet werden, Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck (§ 50 Abs. 1 EStDV) auszustellen.