Die Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren ergeben sich aus § 30 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG):

- Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre betragen haben.


Dabei werden

- Stipendien bei der Berechnung nicht berücksichtigt, sofern Sie während der Dauer des Stipendiums nicht in einem Beschäftigungsverhältnis standen.
Falls die Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen mehr als sechs Jahre betragen, können insbesondere folgende Gründe gegen entsprechende Nachweise zu einer Verkürzung der anzurechnenden Zeiten führen:
- Kindererziehungszeiten (max. 2 Jahre je Kind)
- Betreuungs- und Pflegezeiten
- eigene Krankheiten

Bitte füllen Sie zur Berechnung der zu berücksichtigenden Zeiten Ihrer Bewerbung den "Fragebogen zur Bestellbarkeit als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor" aus.