Richard Martin Honig
Prägender Göttinger (Straf-)Rechtswissenschaftler?
7. und 8. Juni 2022

Honig als Rechtswissenschaftler und die Zielsetzung der Tagung

Richard Martin Honig (1890-1981) ist in der Strafrechtswissenschaft aufgrund seines bahnbrechenden Beitrags „Kausalität und objektive Zurechnung“ in der Festgabe für Frank (1930) vor allem als einer der Wegbereiter der Lehre von der objektiven Zurechnung bekannt, die inzwischen zum strafrechtsdogmatischen Allgemeingut geworden ist. Der durchschlagende Erfolg dieser Rechtsfigur hat zu einem kaum mehr überschaubaren Meinungsspektrum und einem immer weiter ausgreifenden Anwendungsbereich geführt. Zur Klärung und Vergewisserung der Grundlagen erscheint es deshalb vielversprechend, einen Blick zurück auf die Ursprünge der objektiven Zurechnung und damit Honigs Beitrag, der in der aktuellen Diskussion etwas in den Hintergrund geraten ist, zu werfen.

Angesichts der Erfolgsgeschichte der Lehre von der objektiven Zurechnung und Honigs Beitrag hierzu wird allerdings oftmals übersehen, dass Honig auch in anderen Bereichen der Strafrechtsdogmatik (u.a. zur Einwilligung, zum Unterlassungsdelikt und zur Konkurrenzlehre) wichtige Beiträge geleistet hat, die es ebenfalls verdienen, wieder neu gelesen zu werden.

Darüber hinaus hat Honig wie kaum ein anderer Jurist unterschiedlichste Themenfelder bearbeitet und erforscht, sodass sein Werk ebenfalls Abhandlungen zum Kirchen- und Römischen Recht, türkischsprachige Einführungen in die Rechtswissenschaft und Rechtsphilosophie, Beiträge zum amerikanischen Strafverfahren sowie zum Entwurf eines amerikanischen Strafgesetzbuches umfasst. Auch dieser Teil von Honigs Gesamtwerk ist noch wenig erforscht – nicht zuletzt, weil Honig bisher überwiegend nur in der deutschen Strafrechtswissenschaft rezipiert wurde.

In der Vielfalt der bearbeiteten Themen spiegelt sich auch der außergewöhnliche Lebensweg Honigs wider. Honig, seit 1925 Professor in Göttingen, war aufgrund seiner jüdischen Herkunft im Dritten Reich zur Emigration gezwungen, die ihn erst in die Türkei und anschließend in die USA führte. Trotz dieser Erfahrung kehrte Honig in den 1960er Jahren nach Deutschland zurück, wo er 1981 in Göttingen verstarb. Die Bedeutung seiner Biographie für Honigs fachliches Wirken sowie seine menschliche Größe werden in der 1970 für Honig dargebrachten Festschrift im Grußwort des Dekans der Juristischen Fakultät der Universität Göttingen trefflich beschrieben: Honig sei ein „Mann, den das ihm durch seine Vertreibung im Jahre 1933 zugefügte Unrecht nicht gehindert hat, den Weg zu seiner Wirkungsstätte in Deutschland zurückzufinden, alte Freundschaften zu erneuern und neue zu begründen und durch seine jüngsten Arbeiten zur amerikanisch-deutschen Rechtsvergleichung ein Mittler zwischen den Rechtswelten seiner alten und neuen Heimat zu werden“.

Die Tagung setzt sich zum Ziel, Person und Werk Richard Honigs – 40 Jahre nach seinem Tod – einer umfassenden Würdigung zu unterziehen. Dabei steht nicht nur seine Gegenwartsrelevanz für die heutige Strafrechtsdogmatik im Fokus, sondern es soll auch erstmals Honigs Bedeutung auf anderen Rechtsgebieten (und in anderen Rechtskreisen) gebündelt beleuchtet werden. Hierfür möchten wir Teilnehmerinnen und Teilnehmer einladen, sich mit Honig und seinem Werk zu beschäftigen. Die Ergebnisse der Tagung sollen in einem deutschsprachigen Sammelband publiziert werden, der eine Art Werkprofil zu Richard Honig bieten und so Anstoß und Ausgangspunkt für zukünftige Forschung zu Honig sein soll.