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Was sind Studienqualitätsmittel (SQM)?

SQM stellen Mittel des Landes dar, deren Verwendung zweckgebunden ist. Die Mittel dürfen ausschließlich für die Sicherung und Verbesserung der Qualität der Lehre und der Studienbedingungen eingesetzt werden.

Unterschieden wird hier die Verwendung für zentrale und dezentrale Maßnahmen. Zentrale Maßnahmen beziehen sich auf die Universitätsebene, d.h. es profitieren stets Studierende von mehreren Fakultäten gleichzeitig, während dezentrale Maßnahmen auf Fakultätsebene durchgeführt und somit überwiegend von Studierenden einer Fakultät genutzt werden.

Wer darf Vorschläge einreichen?
Alle Studierenden und Mitarbeiter_innen einer Hochschule dürfen Vorschläge einreichen, wie diese Gelder an ihrer Universität eingesetzt werden sollen.

Welche Maßnahmen dürfen vorgeschlagen werden?



Laut SQK-Beschluss werden im Sommersemester 2024 ausschließlich Modifizierungs- und Fortsetzungsvorschläge für ab dem Wintersemester 2024/2025 zur Finanzierung aus zentralen SQM berücksichtigt, die Sie bitte zu folgendem Termin einreichen:

bis 12.05.2024


Bitte reichen Sie bis zu diesem Zeitpunkt alle Vorschläge über das online-Formular ein, die ab dem 01.10.2024 realisiert werden sollen. Eine abschließende Entscheidung zu diesen Maßnahmenvorschlägen wird voraussichtlich Mitte September 2024 versendet werden.

Die folgenden Punkte erhöhen die Chance auf eine positive Beurteilung bei Maßnahme-Vorschlägen aus zentralen sowie dezentralen SQM und sollten daher im Online-Formular angegeben werden:

  • Maßnahmen, die erstmalig durchgeführt werden und die nicht ihrer Natur nach nur einmalig sind (z.B. Finanzierung von Ausstattung), werden zunächst für höchstens drei Jahre finanziert. Maßnahmen, die bereits mindestens einmal durchgeführt worden sind und deren Nutzen durch Evaluation nachgewiesen wurde, können auf erneuten Vorschlag jeweils für bis zu fünf weitere Jahre finanziert werden (s. §4 (1) und (2) SQM-RiLi).
  • „Fortsetzungen“ von Maßnahmen bitte auch als solche deutlich kennzeichnen.
  • Im Feld „Nutzen“ sollte klar definiert sein, wie die Maßnahme zur Verbesserung der Lehre bzw. der Studienbedingungen beiträgt.
  • Wenn der Vorschlag auch eigene Forschung neben der Lehre fördert (z.B. im Falle von Großgeräten), dann muss der prozentuale Anteil Forschung und Lehre dargestellt werden. Im Falle von 50% Nutzung für die Lehre könnten evtl. 50% aus SQM finanziert werden.
  • Anlagen bitte in angemessenem Umfang beifügen – nur aussagekräftige und für die Maßnahme ausschlaggebende Informationen.
  • Nur für zentrale Vorschläge:
    • Wie viele Studierende der Universität Göttingen profitieren von der Maßnahme und wie viele dieser Studierenden kommen aus welchen Fakultäten? Ein Schätzwert reicht aus! Aktuelle Studierendenzahlen finden Sie hier.
    • Es sollte nachgewiesen werden, dass vorhandene Synergien genutzt wurden, d.h. dass im Vorfeld bereits Rücksprache mit zentralen Einrichtungen und/oder Fakultäten bzgl. Sinnhaftigkeit und Notwendigkeit der Maßnahme gehalten wurde, die in Zusammenhang mit der Maßnahme stehen.

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Insbesondere bei Maßnahme-Vorschlägen von Studierenden gilt folgendes bei zentralen sowie dezentralen Maßnahmen aus SQM:

  • Besteht Unsicherheit bzgl. dem Nutzen oder der Umsetzbarkeit, kann gern der Vorschlag vorab der entsprechenden Fakultät bzw. umsetzenden Einrichtung vorgestellt werden, um eine kurze Einschätzung und ggf. auch Stellungnahme von der entsprechenden Einrichtung bzw. Fakultät zu erhalten.
  • Bitte aus sicherheitstechnischen Gründen immer die StudIT-E-Mail-Adresse im Vorschlagsformular angeben, wenn möglich, und keine privaten E-Mail-Adressen (web.de, gmx.de etc.).
  • Hilfreich für die Umsetzung wäre, wenn ein_e Projektverantwortliche_r benannt werden kann, die/der die Durchführung der Maßnahme begleitet, z.B. ein_e Professor_in oder eine Person aus dem Studiendekanat. Hier ist eine kurze schriftliche Einverständniserklärung der benannten Person erforderlich. (Insofern die_der Projektverantwortliche nicht zugleich auch die_der Kostenstellenverantwortliche ist, muss die Übernahme der Projektverantwortung vorab mit der_dem Kostenstellenverantwortlichen abgeklärt werden.).
  • Sofern studentische dezentrale Vorschläge, die ohne Benennung einer bzw. eines Projektverantwortlichen eingereicht und von den zuständigen Gremien positiv entschieden werden, wird den Studiendekaninnen und Studiendekanen die Projektverantwortung übertragen. Dies gilt gleichermaßen für studentische zentrale SQM-Vorschläge, die von der Studienqualitätskommission und dem Präsidium nach Stellungnahme des Senats beschlossen wurden. Die Zuordnung zu einer Fakultät richtet sich dabei nach der Fakultätszugehörigkeit der Antragstellerin bzw. des Antragstellers. Eine Ablehnung der Projektverantwortung ist nicht möglich.

      Bei zentralen Maßnahmen erhält die_der Projektverantwortliche die SQM auf einen neu eingerichteten Fonds, der ausschließlich für die bewilligte Maßnahme angelegt und ihrer_seiner Kostenstelle zugeordnet wird. Die SQM werden zu Beginn des Semesters zur Verfügung gestellt, für das die Maßnahme „bewilligt“ wurde, und können dann entsprechend von der_dem Projektverantwortlichen abgerufen werden. Bei dezentralen Maßnahmen wird der_dem Vorschlaggeber_in im Bewilligungsschreiben eine Projektnummer mitgeteilt. Mithilfe dieser Projektnummer erfolgen alle Rechnungsbuchungen über den allgemeinen SQM-Fonds der Fakultät.

      Wenn Studierende etwas bestellen möchten, sollten sie sich an ihre_n Projektverantwortliche_n wenden, die_der die Bestellung für sie durchführt, da es in bestimmten Bereichen Sonderkonditionen für die Universität Göttingen gibt, die mitgenutzt werden sollten. In Ausnahmefällen kann eine Bestellung nach Rücksprache mit der_dem Projektverantwortlichen auch selbst von den Studierenden aufgegeben werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die Bestellung und die Rechnung auf die Universität Göttingen ausgestellt werden. Bitte im Vorfeld klären, ob die Rechnungen z.Hd. der_des Projektverantwortlichen geschickt bzw. adressiert werden dürfen.

      Bitte beachten:

      • Mit der Umsetzung einer Maßnahme sollte nie begonnen werden, bevor die Bewilligung schriftlich vorliegt. Es besteht immer die Möglichkeit, dass ein Vorschlag von den Gremien abgelehnt wird, auch wenn die Maßnahme bereits früher schon einmal bewilligt worden ist. Die durch den vorzeitigen Maßnahmenbeginn entstandenen Kosten sind von den Studierenden bzw. von der_dem Projektverantwortlichen zu tragen.
      • Die Mittel sind wie genehmigt zu verwenden. Die genehmigten Beträge dürfen nicht überschritten werden.
      • Rechnungen müssen immer im Original vorliegen und auf die Universität Göttingen ausgestellt sein.

      • Nach deren Eingang muss die Rechnung von der_dem Projektverantwortlichen umgehend kontiert und von unterschriftsberechtigten Personen sachlich sowie rechnerisch richtig gezeichnet werden. Anschließend ist die Rechnung, ggf. über das Studiendekanat, an die Finanzabteilung weiterzuleiten, welche die Zahlung vornimmt.

Die Mittel sind grundsätzlich wie bewilligt zu verwenden. Sollten Sie davon abweichen wollen, insbesondere auch bei Ausgabe-Verschiebungen innerhalb der Laufzeit, wenden Sie sich bitte vorab an das Studienqualitätsmittel-Controlling, damit geprüft werden kann, ob hier eine Nachentscheidung durch die zuständigen Gremien notwendig ist.

Die entsprechende Modifizierung kann formlos per E-Mail unter Angabe der Vorschlagsnummer bei der jeweils zuständigen Stelle eingereicht werden. Modifizierungsvorschläge zu zentralen Maßnahmen sind an Frau Beckel (anne.beckel@zvw.uni-goettingen.de), zu dezentralen Maßnahmen an die_den SQM-Ansprechpartner_in der Fakultät zu senden.

Bei Sachmitteln ist eine Kostensteigerung um höchstens 5% (bis max. 5.000 Euro) der Höhe der bewilligten SQM möglich.

Beispiel:
Wenn sich z.B. eine Maßnahme verzögert und dadurch Angebote nicht mehr aktuell sind, d.h. zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme aufgrund zwischenzeitiger Preissteigerungen ggf. höher ausfallen.

Begründete Mehrkosten bis max. 5% oder bis max. 5.000 Euro der bewilligten Mittel können bei zentralen Maßnahmen direkt durch Frau Beckel (anne.beckel@zvw.uni-goettingen.de) genehmigt werden. Bei dezentralen Maßnahmen ist die Zustimmung der in der Fakultät für die Verwaltung der SQM zuständigen Stelle (in der Regel die_der Studiendekan_in) erforderlich.

Bei Kostensteigerungen von mehr als 5% oder mehr als 5.000 Euro muss diese Maßnahme noch einmal alle Stationen des Bewilligungsprozesses durchlaufen, um über die Kostensteigerung zu entscheiden:

Verlängerung einer dezentralen Maßnahme
Eine bereits bewilligte dezentrale SQM-Maßnahme kann, falls sie nicht in dem im Vorschlag genannten Zeitrahmen abgeschlossen werden kann, um bis zu max. drei Monate verlängert/verschoben werden. Die Zustimmung kann durch die in der Fakultät für die Verwaltung der SQM zuständigen Stelle (in der Regel die_der Studiendekan_in) erfolgen.

Bei einer Verlängerung/Verschiebung um mehr als drei Monate muss im Einzelfall von den entsprechenden Gremien (Studienkommission, Fakultätsrat, Präsidium) geprüft und entschieden werden, ob dem stattgegeben wird!

Verlängerung einer zentralen Maßnahme
Eine bereits bewilligte zentrale SQM-Maßnahme kann, falls sie nicht in dem im Vorschlag genannten Zeitrahmen abgeschlossen werden kann, um bis zu max. drei Monate verlängert/verschoben werden. Die Zustimmung kann durch Frau Beckel (anne.beckel@zvw.uni-goettingen.de) erfolgen.

Bei einer Verlängerung/Verschiebung um mehr als drei Monate muss im Einzelfall von den entsprechenden Gremien (Studienqualitätskommission, Senat, Präsidium) geprüft und entschieden werden, ob dem stattgegeben wird!

Bei Maßnahmen, die über mehrere Semester laufen, kann es vorkommen, dass die Gelder nicht in dem Semester verausgabt werden können, für welches sie bewilligt wurden. In so einem Fall wenden Sie sich bitte an den_die zuständige_n Ansprechpartner_in, um zu klären, ob hier eine Nachentscheidung durch die zuständigen Gremien erforderlich ist.

Bei Modifizierungen dezentraler Maßnahmen wenden Sie sich bitte an die für die Verwaltung der SQM zuständigen Stelle (Studiendekanat) und bei Modifizierungen zentraler Maßnahmen an das Controlling, Frau Beckel (anne.beckel@zvw.uni-goettingen.de).


Nach Abschluss einer durchgeführten SQM-Maßnahme ist unaufgefordert ein Verwendungsnachweis über die verausgabten Mittel einzureichen.

Bei unbefristeten Maßnahmen ist dieser Verwendungsnachweis alle 5 Jahre erforderlich.

Das folgende Formular - gültig für alle aus zentralen SQM finanzierten Maßnahmen - ist dafür zu verwenden:

Verwendungsnachweis für zentrale SQM


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