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Beurlaubung für ein oder mehrere Semester

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht für Studierende die Möglichkeit, sich zeitlich begrenzt beurlauben zu lassen. Die Beurlaubungsgründe sind durch geeignete Unterlagen nachzuweisen und bei Antragsstellung hochzuladen.

    Beurlaubungsgründe
  • Studienbedingter Auslandsaufenthalt (es sei denn, der Auslandsaufenthalt ist in der Studien- oder Prüfungsordnung obligatorisch vorgeschrieben)
  • Ableistung eines Praktikums (es sei denn das Praktikum ist in der Studien- oder Prüfungsordnung obligatorisch vorgeschrieben). Hierbei wird die schriftliche Befürwortung der Studiendekanin oder des Studiendekans benötigt.
  • Ableistung einer Dienstpflicht (z.B. Wehr- oder Ersatzdienst)
  • Krankheit (auch die von nahen Angehörigen)
  • Mitarbeit im AStA (oder in weiteren Universitätsgremien)
  • Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit



Antrag
Die Beurlaubung beantragen Sie online über ein elektronisches Formular; dem Antrag sind die entsprechenden schriftlichen Nachweise durch Hochladen beizufügen. Den Antrag können Sie ab Beginn der Rückmeldefrist bis einen Monat nach Vorlesungsbeginn stellen. Wenn Sie Ihre Beurlaubung nach einer bereits erfolgter Rückmeldung beantragen, muss die Chipkarte vorgelegt werden. Nach Vorlesungsbeginn müssen Sie zudem eine Bestätigung vorlegen, dass Sie im betreffenden Semester noch keine Prüfungsleistungen erbracht haben. Es ist nicht möglich sich im Nachhinein für ein vorhergehendes Semester beurlauben zu lassen.

Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit, schwere Erkrankung
Sofern eine unbillige Härte vorliegt, ist eine Antragsstellung ausnahmsweise bis zum Ende der Vorlesungszeit möglich. Eine unbillige Härte liegt in der Regel vor, wenn auf Grund von Schutzbestimmungen entsprechend des Mutterschutzgesetzes, von Elternzeit oder von einer schweren Erkrankung in dem betroffenen Semester keine Prüfungsleistungen abgelegt wurde.


Zeit und Dauer der Beurlaubung
Die Beurlaubung ist nur für volle Semester und in der Regel nur für jeweils höchstens zwei aufeinanderfolgende Semester möglich. Während der Dauer des Studiums eines Studiengangs ist eine Beurlaubung in der Regel für nicht mehr als insgesamt vier Semester möglich. Sie ist nicht zulässig für das erste Semester, für das die Einschreibung beantragt wird, soweit nicht ein wichtiger Grund im Sinne des § 9 Absatz 2 Buchstaben a), b), e), f) oder g) (Immatrikulationsordnung) nachgewiesen wird, und für vorhergehende Semester. Urlaubssemester werden nicht als Fachsemester angerechnet und zählen daher auch nicht für die Berechnung der Langzeitstudiengebühren.

Studienleistungen
Während der Beurlaubung behalten Sie Ihre Rechte als Mitglied der Universität. Sie sind aber in der Regel nicht berechtigt, in dieser Zeit an der Universität Göttingen Lehrveranstaltungen zu besuchen, Leistungsnachweise zu erbringen oder Prüfungen abzulegen.

Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit
Für Studierende, die aus diesen Gründen beurlaubt sind, gilt eine Ausnahmeregelung. Sie dürfen Leistungen bis zu einer bestimmten Grenze erbringen. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die in der rechten Spalte genannten Kontakte.