Antragstellung dezentrale Studienqualitätsmittel (SQM)

1. Antragsfrist: 02.04.2024 bis 30.04.2024 (Topf 1 und Topf 2)

  • Topf 1: TVL-Personal und fächerübergreifende Maßnahmen, d.h. Maßnahmen, bei denen klar erkennbar ist, dass mehr als ein Fach profitiert. Bitte beachten Sie, dass die Wahrscheinlichkeit einer Bewilligung von fächerübergreifenden Maßnahmen derzeit sehr gering ist bzw. gemäß Grundsatzbeschluss der Studienkommission nur Ausnahmefälle genehmigungsfähig sein sollen. Für diese Ausnahmefälle hat die Studienkommission im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat beschlossen, gemäß folgender Kriterien vorzugehen:

    a) Keine Personalmaßnahmen zu bewilligen,
    b) nur Maßnahmen zu bewilligen, bei denen keine konkrete Fachanbindung vorhanden/ zu erkennen ist,
    c) nur Maßnahmen zu bewilligen, bei denen keine andere Finanzierungsmöglichkeit vorhanden ist,
    d) besonders studentische Anträge in den Blick zu nehmen,
    e) wenn Bewilligung, dann nur für eine Laufzeit von 1 Semester

  • Topf 2: alle Anträge, die nicht TVL-Personal und fächerübergreifende Maßnahmen betreffen.

  • Link zum Webportal: dezentrales Antragsformular (nur GöNet)



    2. Modifizierung/ Umwidmung bewilligter SQM-Maßnahmen: Antrag zur Modifizierung bewilligter SQM-Maßnahmen

    Bitte nutzen Sie das obenstehende Antragsformular, wenn Sie Änderungen an bewilligten SQM-Maßnahmen beantragen möchten.

  • Über folgende Änderungen entscheidet die Studienkommission im Einvernehmen mit dem Präsidium: Verschiebung Maßnahmenbeginn, Streckung Mittel in das Folgesemester, wenn Mehrkosten anfallen, wesentliche inhaltliche Änderungen.
  • Über folgende Änderungen entscheidet das Ad-Hoc-Gremium: unwesentliche (inhaltlich) Änderungen in folgendem Rahmen: Max. Kostensteigerung bei Sachmitteln um höchstens 5 % der Höhe der bewilligten SQM oder um höchstens 500 Euro und wenn die Verausgabung der SQM erst bis zu drei Monate später erfolgen kann ohne dass die durchführende Einrichtung dies zu vertreten hat.