Rückfälligkeit exhibitionistischer Straftäter

In der politischen Debatte als auch in der wissenschaftlichen Diskussion der letzten Jahre ist umstritten, ob exhibitionistische Straftäter im Laufe ihrer kriminellen Karriere zu immer schwereren Sexual- oder Gewaltdelikten übergehen. Das vorliegende Projekt nimmt, auf der Basis der für die Zwecke der Rückfallstatistik aufbereiteten Bundeszentralregisterdaten eine umfassende Untersuchung der Rückfälligkeit exhibitionistischer Straftäter vor. Dabei werden alle Personen einbezogen, die wegen exhibitionistischer Straftaten in dem Erhebungsjahr 1994 zu einer ambulanten Sanktion verurteilt bzw. nach einer freiheitsentziehenden Sanktion entlassen wurden.

Als exhibitionistische Straftaten werden alle Entscheidungen gezählt, bei denen Delikte nach § 183 oder § 176 Abs. 5 Nr. 1 (a. F., entspricht § 176 Abs. 3 Nr. 1 n. F.) oder § 174 Abs. 2 Nr. 1 StGB als abstrakt schwerste Delikte (d. h. Delikte mit der abstrakt schwersten Strafdrohung) abgeurteilt wurden.

Als Rückfall gelten alle im Bundeszentralregister in einem Beobachtungszeitraum von vier Jahren eingetragenen Folgeentscheidungen, die nach der (ersten) Verurteilung – bei ambulanten Sanktionen – oder Haftentlassung im Bezugsjahr registriert sind. Dabei interessiert nicht nur die Tatsache der Wiederverurteilung, sondern insbesondere, ob der Betreffende wieder einschlägig bzw. mit anderen (schwereren) Straftaten auffällig geworden ist. Dasselbe gilt auch für die Art der Vorstrafen. Als einschlägig wird eine Vor- oder Folgeeintragung dann betrachtet, wenn sie in dieselbe Deliktsgruppe fällt wie die Bezugsentscheidung.

Die ganz überwiegende Mehrheit der nach §§ 183, 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB Verurteilten (§ 174 Abs. 2 Nr. 1 StGB spielt praktisch keine Rolle) wird entweder ansonsten gar nicht oder nur wegen sonstiger (nicht gewalt- oder sexualbezogener) Delikte auffällig. Nur eine ganz kleine Minderheit von rund 1 % weist definitiv nach einer exhibitionistischen Handlung ein Gewaltdelikt auf; eine genauere Beurteilung dieser Fälle wäre indes nur mittels einer Aktenanalyse möglich. Die ebenfalls selten vorkommenden Fälle, in denen neben oder nach einem Gewaltdelikt eine exhibitionistische Handlung abgeurteilt wird, stellen insoweit kein Problem dar, als ihre Gefährlichkeit bereits durch das Gewaltdelikt charakterisiert wird.
Insgesamt bestätigen sich hier die Befunde bisheriger Forschungsarbeiten: Die ganz überwiegende Mehrzahl der Straftäter, die wegen exhibitionistischer Delikte verurteilt werden, wird nicht mit schwerwiegenderen Sexual- oder Gewaltdelikten rückfällig.

Ausgewählte Veröffentlichungen
Elz, J.; Jehle, J.-M. & Kröber, H.-L. (Hrsg.): Exhibitionisten - Täter, Taten, Rückfall. Schriftenreihe der Kriminologischen Zentralstelle, Bd. 43, Wiesbaden, 2004.