Sozialgeld oder Wohngeld/Kinderzuschlag

Eigentlich sind Sie als Studierende vom Bezug von Sozialleistungen ausgeschlossen, weil Sie Ihre Ausbildung grundsätzlich zum BAföG-Bezug berechtigt. Erfreulicherweise gibt es Ausnahmen beispielsweise:


  • Wenn Sie vom Studium beurlaubt sind.
  • Die Tatsache, dass Sie selbst keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben, bedeutet nicht, dass dies für andere Mitglieder Ihres Haushaltes ebenfalls gilt. D.h. Sie können für Ihr(e) Kind(er) sehr wohl Sozialgeld oder Wohngeld und Kinderzuschlag bekommen.
  • Sie haben bei Bedürftigkeit, egal ob Sie (beurlaubt sind oder nicht) Anspruch auf den Mehrbedarf für Schwangerschaft und den Mehrbedarf für Alleinerziehende im SGB 2 (auch als ALG 2 und Hartz 4 bekannt).
  • Einen Wohngeldanspruch können Sie haben, wenn die Höchstförderungsdauer im BAföG erreicht ist, oder Sie auf Grund des Einkommens Ihrer Eltern sowieso keinen BAföG-Anspruch haben.



Um zu prüfen ob eine Sozialleistung für Sie in Frage kommt, können Sie auf verschiedene Rechner im Internet zurückgreifen, die Ihnen zumindest einen groben Eindruck vermitteln können, ob sich ein Antrag lohnt:


  • ALG2 / Hartz 4 / Sozialgeldrechner
  • Wohngeldrechner
  • Kinderzuschlagscheck




    • FAQ


      Das kommt sehr auf Ihre Einkünfte und Familienkonstellation an und lässt sich deshalb nicht einfach beantworten. So gibt es Familienkonstellationen, in denen von den verschiedenen Haushaltsmitgliedern unterschiedliche Sozialleistungen bezogen werden (müssen). Der Einfachheit halber, raten wir Ihnen ALG 2 zu beantragen, wenn der ALG2-Rechner einen Anspruch ermittelt. Das hat den Vorteil, dass Sie nur einen Antrag stellen müssen. Sollten Sie dennoch auf sogenannte „vorrangige Leistungen“ verwiesen werden, zählt für diese Leistungen auch der Eingang des ersten Antrages. D.h. Sie verlieren, wenn Sie einen Antrag bei der falschen Behörde stellen, keine „Anspruchszeiträume“. Mit dem Wohngeldantrag zu beginnen ergibt Sinn, wenn einer der folgenden Punkte auf Sie zutrifft:

      • Ihr Einkommen für das ALG2 ist zu hoch
      • Sie sind nicht beurlaubt und haben keinen BAföG-Anspruch
      • Sie möchten nicht ganz so viele Daten von sich preisgeben
      • Sie haben Vermögen, das über das Schonvermögen im ALG 2 hinausgeht (Schonvermögen = 150 Euro x Alter aller Personen in Ihrem Haushalt/Bedarfsgemeinschaft)
      • Ihr jüngstes Kind ist über 3 Jahre alt und Sie möchten sich nicht mit der Jobvermittlung der ARGE auseinandersetzen.
      • Wenn Sie Wohngeld bekommen ist die Wahrscheinlichkeit, dass Sie auch Anspruch auf den Kinderzuschlag haben, sehr hoch, es sei denn Sie bekommen Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. D.h. als alleinerziehender Elternteil, der Unterhaltsvorschuss bekommt, können Sie keinen Kinderzuschlag bekommen. Das Gleiche gilt, wenn eine Person in Ihrem Haushalt ALG2 bekommt, denn auch der Bezug von ALG2 und Kinderzuschlag schließen sich aus.


      Das müssen Sie letztendlich für sich selbst entscheiden. Sie sollten jedoch bedenken, dass der Bezug von Sozialleistungen Sie dazu berechtigt andere Vergünstigungen (z.B. das Bildungspaket) in Anspruch zu nehmen.