Regelungen für internationale Promovierende

Als internationale*r Wissenschaftler*in gelten für Sie die gleichen Regelungen wie für alle anderen an der Universität. Die Regelungen, die Sie und Ihre Familie außerhalb der Universität betreffen, müssen jedoch differenzierter betrachtet werden. Wenn Sie einen Arbeitsvertrag mit der Universität haben, sollten Sie auch die Informationen für Wissenschaftler*in mit Arbeitsvertrag lesen. Promovieren Sie mit Stipendium, finden Sie hier weitere relevante Informationen.
An dieser Stelle möchten wir vor allem:

  • Ausführlicher erklären, wie Mutterschutz, Elternzeit oder Kinderbetreuung organisiert sind.
  • Weiterführende Informationen (sofern vorhanden) in englischer Sprache verlinken.
  • Beschränkungen bei staatlichen Sozial- und Familienleistungen aufzeigen, die vor allem Wissenschafler*innen ohne Arbeitsvertrag aus Nicht-EU-Ländern betreffen.
  • Auf mögliche Schwierigkeiten hinweisen, die wir aus der Beratungspraxis kennen.

Wir erheben mit dieser Seite keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Rechtssicherheit und sind auf Ihr Feedback und konkrete Fragen angewiesen. Zögern Sie bitte nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen, wenn Sie auf Schwierigkeiten stoßen oder Fragen haben: familienservice@zvw.uni-goettingen.de.
Das Familienportal des BMFSFJ ist leider nicht komplett in englischer Sprache verfügbar, es enthält jedoch ausgewählte Informationen in einfacher Sprache und Informationen zu Familienleistungen in englischer Sprache.

Mutterschutz

Allgemeine Informationen

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle schwangeren und stillenden Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Universität stehen oder in einem (Promotions-)studiengang an der Universität eingeschrieben sind. Mutterschutzrechtliche Regelungen beginnen mit der Schwangerschaft und enden mit dem Ende der Stillzeit

  • sechs Wochen vor der Entbindung (errechneter Geburtstermin) und acht Wochen nach der Geburt dürfen Schwangere grundsätzlich nicht arbeiten (=Mutterschutzfrist).
  • Im Falle einer Frühgeburt, Mehrlingsgeburten oder der Geburt eines Kindes mit Behinderung kann sich die Schutzfrist nach der Geburt auf 12 Wochen verlängern.
  • Ausnahme: Schwangere dürfen auf eigenen Wunsch vor der Entbindung weiterarbeiten, sofern dadurch keine Gefahr für Mutter und Kind besteht.
  • Für die Zeit nach der Geburt besteht hingegen ein absolutes Beschäftigungsverbot.
  • Promotionsstudierende dürfen während der Schutzfrist auf ausdrücklichen Wunsch weiter promovieren.


Meldung der Schwangerschaft an die Universität

  • Wenn Sie in einem Promotionsstudiengang eingeschrieben sind, nutzen Sie bitte dieses Meldeverfahren und informieren Ihre*n Betreuer*in.
  • Wenn Sie einen Arbeitsvertrag mit der Universität haben, informieren Sie die Ihnen vorgesetzte Person und senden eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin an ihre*n Entgeldsachbearbeiter*in.

Finanzierung (Mutterschaftsgeld)

Das Mutterschaftsgeld ist eine Lohnersatzleistung der Krankenkasse, die vom Arbeitgeber ergänzt wird, wenn Sie einen Arbeitsvertag haben. Das Mutterschaftsgeld wird in der Mutterschutzzeit (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt) gezahlt.

  • Wenn Sie einen Arbeitsvertrag mit der Universität haben oder einer anderen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, werden Sie Mutterschaftsgeld bekommen. Sollten Sie Frage zur Beantragung haben, wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse.
  • Wenn Sie privatversichert sind, wenden Sie sich ebenfalls an Ihre Krankenkasse, um zu klären, ob Sie Mutterschutzgeld bekommen können oder nicht.
  • Grundsätzlich gilt die Regel, wer nicht beschäftigt war und kein Gehalt bezogen hat, bekommt eher kein Mutterschaftsgeld. Ab dem Zeitpunkt der Geburt haben Sie aber ggf. Anspruch auf Elterngeld.

Wichtiger Hinweis zur Privaten Krankenversicherung
Häufig haben die privaten Krankenversicherungen günstigere Versicherungsangebote als die gesetzlichen Krankenkassen. Viele privaten Krankenkassen haben aber eine Sperrfrist für Leistungen in der Schwangerschaft (z.B für Vorsorgeuntersuchungen und die Geburt) von bis zu 24 Monaten nach Versicherungsabschluss. Wenn Sie eine Familiengründung planen oder bereits schwanger sind, prüfen Sie bitte Ihren Krankenversicherungsvertag.

Elternzeit und Elterngeld

Als Arbeitnehmer*in haben Sie Anspruch auf Elternzeit: D.h. Sie können sich für die Kinderbetreuung bei jedem Kind bis zu drei Jahre unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen. Während der Elternzeit können Sie Elterngeld bekommen und auch in Teilzeit weiterarbeiten (bis zu 30 Stunden pro Woche/ 32 Stunden pro Wochen, wenn Ihr Kind im September 2021 oder später geboren wurde). Ihre Elternzeit oder Elternteilzeit beantragen Sie über dieses Formular im MAP.
Als Promovierende*r ohne Beschäftigungsverhältnis können Sie Ihre Elternzeit über eine Beurlaubung von der Promotion wahrnehmen, die Sie im eCampus beantragen können.
Das Elterngeld beträgt zwischen 300 Euro und 1800 Euro für die ersten 14 Monate oder bis zu 28 Monaten, wenn Sie ElterngeldPlus beantragen (das ist die Hälfte des Geldes für die doppelte Zeit). Zusätzliche Monate können Sie bekommen, wenn Ihr Kind zu früh geboren wurde oder Sie und der andere Elternteil gleichzeitig in Teilzeit während der Elternzeit arbeiten (Partnerschaftsbonus). Wie hoch Ihr Elterngeld ist und ob Sie einen Anspruch haben, ist von verscheidenden Faktoren abhängig.
Die wesentlichen Faktoren für einen grundsätzlichen Anspruch auf Elterngeld sind:

  • Wenn Sie in einem Arbeitsverhältnis mit der Universität stehen oder anderweitig sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind und Elternzeit/Teilzeit wahrnehmen, haben Sie Anspruch auf Elterngeld.
  • Wenn Sie aus dem EU-Ausland sind, haben Sie Anspruch auf Elterngeld, auch auf das Basiselterngeld in Höhe von 300 Euro. Basiselterngeld bekommen Elternteile, die vor der Elternzeit keiner Erwerbsarbeit nachgegangen sind.
  • Wenn Sie mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §16 oder §18 in Deutschland sind und vor Ihrer Elternzeit nicht gearbeitet haben, haben Sie in der Regel keinen Anspruch auf Elterngeld.
  • Ob Sie von Ihrer Promotion beurlaubt sind oder nicht hat keinen Einfluss auf Ihren Elterngeldanspruch.

Zum Elterngeld und zu alle anderen Familienleistungen, können Sie sich im Detail bei den Stellen beraten lassen, wo Sie die Leistung beantragen. Unser Tipp: Wenn Sie selbst keinen Anspruch haben, prüfen Sie, ob der andere Elternteil anspruchsberechtigt ist.
Darüberhinaus gibt es für Familien weitere staatliche Leistungen.

Kinderbetreuung

Kinder unter 3 Jahren gehen in die Krippe oder werden von einer Tagespflegeperson betreut, Kinder zwischen 3 und 6 Jahren gehen in den Kindergarten, Kinder ab 6 Jahren sind schulpflichtig. Mehr...