Arbeitsverträge von befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter*Innen in der Qualifizierungsphase

Die weitreichenden Einschränkungen im Hochschulbetrieb aufgrund der Pandemiebekämpfung führen bei vielen Promovierenden, die an der Universität beschäftigt sind und deren Arbeitsverträge dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz unterliegen, zu Fragen. Diese betreffen häufig die Höchstlaufzeit der Verträge. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat dazu das Wissenschafts- und Studierendenunterstützungsgesetz erlassen, dass das WissZeitVG in dieser Hinsicht erweitern soll. In der Pressemitteilung 043/2020 des BMBF vom 8.4.2020 heißt es dazu:
„Das Wissenschafts- und Studierendenunterstützungsgesetz bringt Erleichterungen und Flexibilisierungen sowohl für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in ihrer Qualifizierungsphase, für Wissenschaftsbetriebe und Hochschulen als auch für BAföG-geförderte Studierende sowie Schülerinnen und Schüler in beruflicher Ausbildung. Es enthält Verbesserungen im Wissenschaftszeitvertragsgesetz und im BAföG, die rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten sollen: Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) wird aufgrund der aktuellen Ausnahmesituation um eine zeitlich begrenzte Übergangsregelung ergänzt: Die Höchstbefristungsgrenzen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal, das sich in seiner Qualifizierungsphase befindet, wird um die Zeit pandemiebedingter Einschränkungen des Hochschul- und Wissenschaftsbetriebs verlängert. Beschäftigungsverhältnisse zur Qualifizierung, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 bestehen, können zusätzlich um sechs Monate verlängert werden.“

Hier finden Sie die entsprechende Seite des Ministeriums.

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an den Personalrat der Universität Göttingen.