Berechnung der Fristen gem. § 11 RahmenPO Bachelor:
Wann beginnt "mein" 3. oder 7. oder 13. anzurechnendes Semester? Schaubild Bachelor


Berechnung der Fristen gem. § 9 RahmenPStO Master:
Wann beginnt "mein" 6. oder 7. anzurechnendes Semester? Schaubild Master


Für alle Studierende, die ihr Studium im SoSe 2022 und später begonnen haben, gilt: Es gibt keine "Corona-Semester". Die Fristen gem. § 11 der Bachelor-Rahmen-PStO und § 9 der Master-Rahmen PStO werden nicht verlängert.


Studierende, die ihr Bachelor- oder Master-Studium im WiSe 21/22 begonnen haben, erhalten zur Einhaltung der Fristenregelungen gem. § 11 der Bachelor-Rahmen-PStO und § 9 der Master-Rahmen PStO ein Semester Verlängerung. Das WiSe 21/22 wird nicht mitgezählt.


Studierende, die ihr Bachelor- oder Master-Studium im SoSe 21 begonnen haben, erhalten zur Einhaltung der Fristenregelungen gem. § 11 der Bachelor-Rahmen-PStO und § 9 der Master-Rahmen PStO zwei Semester Verlängerung. Das SoSe 21 und das WiSe 21/22 werden nicht mitgezählt.


Studierende, die ihr Bachelor- oder Master-Studium im WiSe 20/21 begonnen haben, erhalten zur Einhaltung der Fristen gem. § 11 der Bachelor-Rahmen-PStO und § 9 der Master-Rahmen PStO drei Semester Verlängerung. Das WiSe 20/21, das SoSe 21 und das WiSe 21/22 werden nicht mitgezählt.


Studierende, die ihr Bachelor- oder Master-Studium im SoSe 20 oder vorher begonnen haben, erhalten zur Einhaltung der Fristen gem. § 11 der Bachelor-Rahmen-PStO und § 9 der Master-Rahmen PStO vier Semester Verlängerung. Das SoSe 20, das WiSe 20/21, SoSe 21 und das WiSe 21/22 werden nicht mitgezählt.