Informationen zum Mutterschutz für Studentinnen

Seit dem 1. Januar 2018 gilt das Mutterschutzgesetz (MuSchG) auch für Studentinnen.
Eine Studentin im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt – unabhängig von dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht.
Das Mutterschutzgesetz schützt Sie und ihr Kind vor gesundheitlichen Gefährdungen und Benachteiligungen – während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit.
Sie sind aufgefordert der Universität ihre Schwangerschaft mitzuteilen. Auch wenn Sie stillen sollten Sie dies der Universität mitteilen. Mit der Schwangerschaftsmeldung erhalten Sie grundsätzlich den gleichen umfassenden Gesundheitsschutz nach dem Mutterschutzgesetz wie Beschäftigte, dies gilt auch bei Beurlaubung.

Ablauf Mitteilungsverfahren


GrafikMutterschutz

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Ansprechpersonen neben dem FamilienService:


  • Auskünfte zum organisatorischen Ablauf und Meldung sowie zu Ansprechpersonen in den Fakultäten:
    Studienzentrale am Wilhelmsplatz
    Kerstin Albrecht
    Tel.: 39-23057
    E-Mail: mutterschutz@uni-goettingen.de
  • Auskünfte zu gesundheitlichen Gefährdungen:
    Betriebsärztlicher Dienst
    Terminvereinbarungen unter:
    Tel.: 39 – 60 120


FAQs


Eine Meldepflicht über Ihre Schwangerschaft gibt es nicht. Aber die Universität kann erst Schutzmaßnahmen für Ihre und die Gesundheit Ihres Kindes ergreifen, wenn sie Kenntnis über die Schwangerschaft hat.


  • Es gilt ein relatives Beschäftigungsverbot für Schwangere und Stillende ab 20 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen. Sie können eine Erklärung abgeben, dass Sie auf das Beschäftigungsverbot verzichten, um an genannten Veranstaltungen teilnehmen zu können. Diese Erklärung können Sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
  • Es gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot ab 22 Uhr, auf das Sie nicht verzichten können.





  • Generell sollen Ihnen aufgrund der gemeldeten Schwangerschaft, der Entbindung oder der Stillzeit keine Nachteile entstehen, siehe MuSchG.
  • Sofern Sie an Prüfungen oder studienrelevanten Praktika sowie Labortätigkeiten nicht teilnehmen können, besteht die Möglichkeit in Absprache mit den jeweiligen Studiendekanaten eine Umgestaltung bzw. Anpassung der Studienbedingungen vorzunehmen, siehe MuSchG.



  • Generell gilt der Mutterschutz nach dem Mutterschutzgesetz nach Meldung Ihrer Schwangerschaft bis zum Ende der Stillzeit.
  • Es bestehen jedoch besondere Schutzfristen sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und mindestens acht Wochen nach der Geburt. Es gilt ein relatives Teilnahmeverbot für verpflichtende Veranstaltungen, Prüfungen, Praktika, Exkursionen.
  • Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt auf zwölf Wochen.
  • Bei Frühgeburten verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt zusätzlich um den Zeitraum, den Sie von der sechswöchigen Frist vor der Geburt nicht in Anspruch nehmen konnten.



  • Um Mutterschaftsgeld zu bekommen, muss eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor und während des Mutterschutzes bestehen. Sollten Sie neben dem Studium keiner Beschäftigung dieser Art nachgehen, können Sie ab Geburt des Kindes Elterngeld beziehen. Das Elterngeld beläuft sich in diesem Fall auf 300€ pro Monat.
  • BAföG wird weiterbezahlt, sofern Sie Ihr Studium nur für die Mutterschutzzeiten unterbrechen. Sollten Sie sich beurlauben lassen entfällt der BAföG-Anspruch. Für diesen Fall können Sie prüfen, ob Sie in dem Haushaltsgefüge, in dem Sie leben, einen Anspruch auf Leistungen nach SGB II haben.
  • Es besteht weiterhin ein Anspruch auf den Schwangerschaftsmehrbedarf nach SGB II. Dieser beträgt 17% der maßgeblichen Regelleistung. Auch wenn Sie als Studierende keinen Anspruch auf Leistungen nach SGBII (auch als ALG II oder Hartz IV bekannt) haben, können Sie den Mehrbedarf in der Schwangerschaft beim Jobcenter Ihrer Kommune beantragen.