Praktische Studienzeiten

Gemäß § 4 Abs. 1 Ziff. 2 NJAG ist Voraussetzung für die Zulassung zum 1. Staatsexamen/der 1. Juristischen Prüfung u. a. der Nachweis von drei praktischen Studienzeiten von vierwöchiger Dauer bei

  • a) einem Amtsgericht

  • b) einer Verwaltungsbehörde

  • c) einem Rechtsanwaltsbüro oder der Rechtsabteilung eines Wirtschaftsunternehmens, einer Gewerkschaft, eines Abeitgeberverbandes oder einer Körperschaft wirtschaftlicher oder beruflicher Selbstverwaltung.

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