"Liebe Abteilungsleiter,

anlässlich des neuen Mindestlohngesetzes wurde nun die Handhabung bei der Einstellung und Vergütung von PraktikantInnen neu geregelt. Der Antrag auf Beschäftigung von Praktikanten wurde entsprechend geändert. Zusammen mit dem Antrag muss künftig auch ein "Auskunftsformular" ausgefüllt werden. Beide Formulare sind im Mitarbeiterformular zu finden (siehe auch beigefügter Anhang).

Es wird unterschieden zwischen:

Vorgeschriebenem (Pflicht-) Praktikum und Freiwilligem Praktikum (Praktika zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studiums/Praktika begleitend zu einer Berufs- oder Schulschulausbildung).

Das Vorgeschriebene Praktikum ist grundsätzlich unentgeltlich.

Für das Freiwillige Praktikum gilt Folgendes:

PraktikantInnen mit einer Dauer bis zu 3 Monaten haben Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung nach BBIG § 17. Über die angemessene Vergütung entscheidet die Einrichtung, hierfür gibt es keine Vorgaben der Personalabteilung. Der Betrag kann je nach Bedarf und der Arbeitszeit vom "Taschengeld" bis zu 500 - 700 Euro pro Monat (Empfehlung TDL) variieren.

Bei Praktika, die länger als 3 Monate dauern, ist eine Vergütung nach dem Mindestlohngesetz § 22 zu zahlen.

Wird ein 2. Freiwilliges Praktikum beim gleichen Ausbildungsbetrieb absolviert, so ist das 2. Praktikum ab dem 1. Tag nach dem Mindestlohngesetz zu entlohnen, unabhängig von der Dauer beider Praktika. Das Pflichtpraktikum wird entgegen vorherigen Aussagen hier nicht berücksichtigt.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung oder Sie können sich direkt an unsere zuständige Personalsachbearbeiterin, Frau Tresemer wenden.

Viele Grüße

Regina Zörner"

Antragsformular der Praktikanten
Antrag auf Beschäftigung (Praktikanten)