Was versteht man im Bewerbungsverfahren unter einem Härtefall?

Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn besondere soziale oder familiäre Gründe in der Person der*des Bewerberin*Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Als außergewöhnliche Härte gilt insbesondere:

  • Betreuung eines Kindes im Sinne des § 25 Abs. 5 BAföG, das zu Beginn des Master-Studiums das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
    • Behinderung oder schwere Erkrankung,
      • Pflege eines nach einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung pflegebedürftigen nahen Angehörigen.