§ 6 Wiederholbarkeit von Prüfungen

(1) Nicht bestandene Modulprüfungen können zweimal wiederholt werden.

(2) Wer eine erste Wiederholungsprüfung in einem

Pflicht- oder Orientierungsmodul

nicht bestanden hat, wird zur zweiten Wiederholungsprüfung erst nach Teilnahme an einer Pflichtstudienberatung zugelassen.

(3) Bestehen Modulprüfungen aus mehreren Teilprüfungen, müssen nur diejenigen Teilprüfungen wiederholt werden, die mit „nicht ausreichend“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet wurden.

(Amtliche Mitteilungen der Georg-August-Universität Göttingen vom 29.09.2006/Nr. 24)